Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Eine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5 zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die Tatrichter die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes lediglich auf die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, bei der er sich geständig gezeigt hatte (S 67 ff), gegründet hätten. Mit abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung hätten sie sich nicht auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubwürdig verworfen.Eine Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5, zweiter Fall) macht der Beschwerdeführer geltend, weil die Tatrichter die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes lediglich auf die Aussage des Angeklagten vor der Polizei, bei der er sich geständig gezeigt hatte (S 67 ff), gegründet hätten. Mit abweichenden Angaben in der Hauptverhandlung hätten sie sich nicht auseinandergesetzt, sondern diese pauschal als unglaubwürdig verworfen.
Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht aber nicht dazu verhalten, sich mit der von der Beschwerde selektiv zitierten Passage der Aussage des Angeklagten, wonach er nur „das zurück holen" wollte (S 101; offenbar dem Zeugen Z***** im Austausch für Tabletten übergebenes Geld), weiter auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer diese erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Geschehensvariante in der Folge selbst relativiert und eingeschränkt hat („Ich habe eingebrochen, um an Drogen zu kommen ..." „Ich habe keine Drogen gefunden und somit habe ich dann ein paar andere Sachen hergerichtet, die ich mitnehmen wollte"; S 103). Gesondert erörterungsbedürftige Beweisergebnisse lagen somit - betrachtet man die Aussage des Angeklagten in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht vor. Soweit die Beschwerde generell den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitet (der Sache nach Z 10), übergeht sie die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 2 f) und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Beschwerde die Annahmen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter hiefür aber keine Scheingründe angegeben (das wären zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend schon voraussetzen; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446), sondern die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, sich durch Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, - logisch und empirisch mängelfrei - auf dessen umfassend geständige Verantwortung anlässlich der polizeilichen Niederschrift gegründet (S 67 ff), den davon teilweise abweichenden Depositionen in der Hauptverhandlung hingegen mit Blick auf die damit verfolgte Intention Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der auch keine gegen die Annahme der Plausibilität seiner Angaben vor der Polizei sprechenden Beweisergebnisse anzugeben vermag, erschöpft sich somit in einer - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen - Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Der Beschwerde zuwider war das Erstgericht aber nicht dazu verhalten, sich mit der von der Beschwerde selektiv zitierten Passage der Aussage des Angeklagten, wonach er nur „das zurück holen" wollte (S 101; offenbar dem Zeugen Z***** im Austausch für Tabletten übergebenes Geld), weiter auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer diese erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Geschehensvariante in der Folge selbst relativiert und eingeschränkt hat („Ich habe eingebrochen, um an Drogen zu kommen ..." „Ich habe keine Drogen gefunden und somit habe ich dann ein paar andere Sachen hergerichtet, die ich mitnehmen wollte"; S 103). Gesondert erörterungsbedürftige Beweisergebnisse lagen somit - betrachtet man die Aussage des Angeklagten in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht vor. Soweit die Beschwerde generell den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitet (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht sie die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 2 f) und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt der Anfechtung. Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft die Beschwerde die Annahmen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter hiefür aber keine Scheingründe angegeben (das wären zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend schon voraussetzen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 446), sondern die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten, sich durch Einbruch unrechtmäßig zu bereichern, - logisch und empirisch mängelfrei - auf dessen umfassend geständige Verantwortung anlässlich der polizeilichen Niederschrift gegründet (S 67 ff), den davon teilweise abweichenden Depositionen in der Hauptverhandlung hingegen mit Blick auf die damit verfolgte Intention Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der auch keine gegen die Annahme der Plausibilität seiner Angaben vor der Polizei sprechenden Beweisergebnisse anzugeben vermag, erschöpft sich somit in einer - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen - Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.