[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Oktober 2021, AZ 19 Bs 100/21a, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Die auf § 15 Abs 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2005 und § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 beruhende Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in § 1, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten ist. Nach § 6 lit g) leg cit ist die Abgabe unter anderem für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, nicht zu entrichten, sofern diese beim Abstellen mit einem solchen Ausweis gekennzeichnet sind. [6] Die auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 2005 und Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 beruhende Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in Paragraph eins,, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten ist. Nach Paragraph 6, Litera g,) leg cit ist die Abgabe unter anderem für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, nicht zu entrichten, sofern diese beim Abstellen mit einem solchen Ausweis gekennzeichnet sind.
[7] Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in der genannten Verordnung normierte Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß § 4 Abs 1 des Wiener ParkometerG 2006 eine mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung. Derartige Verstöße unterliegen dem VStG iVm dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Materiengesetz. [7] Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in der genannten Verordnung normierte Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener ParkometerG 2006 eine mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung. Derartige Verstöße unterliegen dem VStG in Verbindung mit dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Materiengesetz.
[8] § 22 Abs 1 VStG normiert – unbeschadet einer allfälligen abweichenden (fallaktuell nicht vorliegenden) Regelung im Materiengesetz – den Vorrang gerichtlichen Strafrechts vor Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist demnach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, wobei es auf eine allfällige abweichende Schutzwirkung der gerichtlichen Strafbestimmung nicht ankommt (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2 § 22 Rz 13 ff; VwGH Ra 2016/03/0095, VwGH Ra 2019/02/0020). [8] Paragraph 22, Absatz eins, VStG normiert – unbeschadet einer allfälligen abweichenden (fallaktuell nicht vorliegenden) Regelung im Materiengesetz – den Vorrang gerichtlichen Strafrechts vor Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist demnach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, wobei es auf eine allfällige abweichende Schutzwirkung der gerichtlichen Strafbestimmung nicht ankommt (Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 22, Rz 13 ff; VwGH Ra 2016/03/0095, VwGH Ra 2019/02/0020).
[9] Dem Anklagesachverhalt zufolge täuschte der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch das Einlegen der Kopie eines fremden Behindertenausweises ein allenfalls kontrollierendes Organ über seine Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes und schädigte dadurch die Gemeinde W* in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen (BS 4 f). Diese Tat ist sowohl § 146 StGB als auch § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar. Aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung ist Letztere (ungeachtet der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern [Bund/Land]) gemäß § 22 Abs 1 VStG nicht strafbar und darf die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden (vgl – auf Sachverhalte vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 bezogen – 13 Os 23/14b, 13 Os 26/14v; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 191). [9] Dem Anklagesachverhalt zufolge täuschte der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch das Einlegen der Kopie eines fremden Behindertenausweises ein allenfalls kontrollierendes Organ über seine Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes und schädigte dadurch die Gemeinde W* in der Höhe der Gebühr für den betreffenden Parkvorgang am Vermögen (BS 4 f). Diese Tat ist sowohl Paragraph 146, StGB als auch Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar. Aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung ist Letztere (ungeachtet der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern [Bund/Land]) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG nicht strafbar und darf die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden vergleiche – auf Sachverhalte vor Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung BGBl I 2013/33 bezogen – 13 Os 23/14b, 13 Os 26/14v; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 191).
[10] Für eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 FinStrG auf den vorliegenden (keine Abgaben im Sinn des Art I FinStrG betreffenden [Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 2 Rz 36] und somit nicht dem FinStrG unterliegenden) Sachverhalt besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, bei Idealkonkurrenz zwischen § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 146 StGB sei infolge analoger Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 2 FinStrG ausschließlich der Verwaltungsstraftatbestand zu ahnden und demnach Strafbarkeit nach § 146 StGB zu verneinen, steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang. [10] Für eine analoge Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG auf den vorliegenden (keine Abgaben im Sinn des Artikel römisch eins, FinStrG betreffenden [Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG Paragraph 2, Rz 36] und somit nicht dem FinStrG unterliegenden) Sachverhalt besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, bei Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 und Paragraph 146, StGB sei infolge analoger Anwendung der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 22, Absatz 2, FinStrG ausschließlich der Verwaltungsstraftatbestand zu ahnden und demnach Strafbarkeit nach Paragraph 146, StGB zu verneinen, steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[11] Bei richtiger Rechtsansicht hätte das Oberlandesgericht in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) auftragen müssen. [11] Bei richtiger Rechtsansicht hätte das Oberlandesgericht in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) auftragen müssen.
[12] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten, weshalb ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO). [12] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten, weshalb ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).