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Entscheidung 15 Os 111/24y×

Entscheidung 15 Os 111/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os111/24y

Entscheidungsdatum

21.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. November 2023, AZ 7 Bs 276/23f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. September 2023, GZ 21 Bl 130/23k-12, mit welchem mehrere Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden waren, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E142695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00111.24Y.1021.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241021_OGH0002_0150OS00111_24Y0000_000