Die Generalprokuratur erblickt in der Erlassung dieser Strafverfügung eine Verletzung des § 460 Abs. 1 StPO und führt aus:Die Generalprokuratur erblickt in der Erlassung dieser Strafverfügung eine Verletzung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO und führt aus:
"Nach der zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung in Geltung gestandenen (zu ergänzen: Fassung der) Vorschrift des § 460 Abs. 1 StPO konnte der Richter, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen fand, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wurde oder wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Im gegenständlichen Fall beschränkten sich die "eigenen dienstlichen Wahrnehmungen" des Meldungslegers Polizeiinspektor Andreas N*** auf die Sicherstellung der von Bernhard B*** beim Postbeamten Helmut W*** hinterlegten Gegenstänce und umfaßten nicht auch den Tathergang. Überdies fehlte es an einem umfassenden Geständnis des Angezeigten, das auch die subjektive Tatseite zum Gegenstand haben müßte (insbesondere SSt 38/39; EvBl 1968/435 und 9 Os 199/82 = ÖJZ-LSK 1983/85). Ebensowenig reichten die dem Strafbezirksgericht Wien zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung vorgelegenen (sonstigen) Erhebungsergebnisse zur zweifelsfreien Beurteilung aller für einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 146 StGB erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale aus (vgl insbesondere RZ 1982/23 und neuerlich ÖJZ-LSK 1983/85). Die der Strafverfügung zugrundegelegte erstrichterliche Auffassung, der Angezeigte habe mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt, ist nämlich derzeit aktenmäßig nicht gedeckt, läßt sie doch den - eine baldige Einlösung des übergebenen Schecks ermöglichenden - Eingang auf dessen Konto unmittelbar nach dem tatgegenständlichen Telefonat unberücksichtigt. Da demzufolge aber auch ungeklärt geblieben ist, ob der Beschuldigte diesen Eingang schon zur Tatzeit erwarten konnte, liegen derzeit auch sonst keine Beweisergebnisse vor, welche geeignet wären, die Verantwortung des Beschuldigten zu widerlegen, auf die - ursprünglich beabsichtigte - Begleichung der (durch den schließlichen Kontostand bei weitem abgedeckten) Gebührenforderung bloß vergessen zu haben. Somit ergeben sich nicht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände aus den vorliegenden Erhebungen, weshalb dem Strafbezirksgericht Wien die Erlassung einer Strafverfügung ohne weitere Sachverhaltsüberprüfung verwehrt gewesen ist. Vielmehr wäre das Gericht bei diesen Gegebenheiten verpflichtet gewesen, entweder weitere Erhebungen durchzuführen oder gemäß § 454 StPO eine Hauptverhandlung anzuberaumen (vgl RZ 1976, 49 und abermals ÖJZ-LSK 1983/85). Die Erlassung der gegenständlichen Strafverfügung verstößt deshalb gegen die Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO und hat sich nach dem Gesagten auch zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt.""Nach der zur Zeit der Erlassung der Strafverfügung in Geltung gestandenen (zu ergänzen: Fassung der) Vorschrift des Paragraph 460, Absatz eins, StPO konnte der Richter, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen fand, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wurde oder wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen. Im gegenständlichen Fall beschränkten sich die "eigenen dienstlichen Wahrnehmungen" des Meldungslegers Polizeiinspektor Andreas N*** auf die Sicherstellung der von Bernhard B*** beim Postbeamten Helmut W*** hinterlegten Gegenstänce und umfaßten nicht auch den Tathergang. Überdies fehlte es an einem umfassenden Geständnis des Angezeigten, das auch die subjektive Tatseite zum Gegenstand haben müßte (insbesondere SSt 38/39; EvBl 1968/435 und 9 Os 199/82 = ÖJZ-LSK 1983/85). Ebensowenig reichten die dem Strafbezirksgericht Wien zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung vorgelegenen (sonstigen) Erhebungsergebnisse zur zweifelsfreien Beurteilung aller für einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale aus vergleiche insbesondere RZ 1982/23 und neuerlich ÖJZ-LSK 1983/85). Die der Strafverfügung zugrundegelegte erstrichterliche Auffassung, der Angezeigte habe mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt, ist nämlich derzeit aktenmäßig nicht gedeckt, läßt sie doch den - eine baldige Einlösung des übergebenen Schecks ermöglichenden - Eingang auf dessen Konto unmittelbar nach dem tatgegenständlichen Telefonat unberücksichtigt. Da demzufolge aber auch ungeklärt geblieben ist, ob der Beschuldigte diesen Eingang schon zur Tatzeit erwarten konnte, liegen derzeit auch sonst keine Beweisergebnisse vor, welche geeignet wären, die Verantwortung des Beschuldigten zu widerlegen, auf die - ursprünglich beabsichtigte - Begleichung der (durch den schließlichen Kontostand bei weitem abgedeckten) Gebührenforderung bloß vergessen zu haben. Somit ergeben sich nicht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände aus den vorliegenden Erhebungen, weshalb dem Strafbezirksgericht Wien die Erlassung einer Strafverfügung ohne weitere Sachverhaltsüberprüfung verwehrt gewesen ist. Vielmehr wäre das Gericht bei diesen Gegebenheiten verpflichtet gewesen, entweder weitere Erhebungen durchzuführen oder gemäß Paragraph 454, StPO eine Hauptverhandlung anzuberaumen vergleiche RZ 1976, 49 und abermals ÖJZ-LSK 1983/85). Die Erlassung der gegenständlichen Strafverfügung verstößt deshalb gegen die Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, StPO und hat sich nach dem Gesagten auch zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt."
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Beizupflichten ist der Generalprokuratur darin, daß mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tatherganges durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses des Beschuldigten vorliegend die ersten beiden Fälle des § 460 Abs. 1 StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung ausscheiden. Die hier aktuelle Frage aber, ob die vorgenommenen Erhebungen, die nicht gerichtliche sein müssen (ÖJZ-LSK 1977/15), zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände - also auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale (ÖJZ-LSK 1983/85 ua) - ausreichen (dritter Fall des § 460 Abs. 1 StPO), fällt (im Rahmen der Denkgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung) in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung; diese Annahme ist sonach einer Anfechtung nach § 33 Abs. 2 StPO nur insoweit zugänglich, als es darum geht, ob dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise Rechnung getragen wurde (ÖJZ-LSK 1977/16 = ZVR 1977/89, EvBl 1981/215, Rz 1983/38 ua, zuletzt 13 Os 120,121/88).Beizupflichten ist der Generalprokuratur darin, daß mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tatherganges durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses des Beschuldigten vorliegend die ersten beiden Fälle des Paragraph 460, Absatz eins, StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung ausscheiden. Die hier aktuelle Frage aber, ob die vorgenommenen Erhebungen, die nicht gerichtliche sein müssen (ÖJZ-LSK 1977/15), zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände - also auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale (ÖJZ-LSK 1983/85 ua) - ausreichen (dritter Fall des Paragraph 460, Absatz eins, StPO), fällt (im Rahmen der Denkgesetze und allgemeiner Lebenserfahrung) in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung; diese Annahme ist sonach einer Anfechtung nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO nur insoweit zugänglich, als es darum geht, ob dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs in einer der Erforschung der materiellen Wahrheit dienlichen Weise Rechnung getragen wurde (ÖJZ-LSK 1977/16 = ZVR 1977/89, EvBl 1981/215, Rz 1983/38 ua, zuletzt 13 Os 120,121/88).
Eine derartige Verletzung des (verfassungsmäßig abgesicherten) Gehörszwanges (Art 6 MRK) indessen wird im vorliegenden Verfahren gar nicht behauptet (und ist, wie eingangs dargestellt, auch tatsächlich nicht unterlaufen). In jenem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen hingegen, demzufolge der Beschuldigte nach der Benützung einer staatlichen Fernmeldeanlage, somit nach Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung einen ungedeckten Scheck ausstellte, den Besitz einer Scheckkarte vortäuschte und sodann etwa fünfeinhalb Monate lang weder eine (zur amtlichen Entgegennahme des Schecks vorgeschriebene) Scheckkarte nachreichte noch Zahlung leistete, konnte das Bezirksgericht in Verbindung mit dessen damals beengter finanzieller Lage - ungeachtet einer anderen Beurteilungsmöglichkeit - doch logisch und empirisch mängelfrei eine ausreichende Grundlage auch für die Annahme eines nach § 146 StGB tatbestandsmäßig vorgefaßten Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes erblicken. Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, eine Überprüfung dieser Beweiswürdigung im Weg des ordentlichen Verfahrens herbeizuführen.Eine derartige Verletzung des (verfassungsmäßig abgesicherten) Gehörszwanges (Artikel 6, MRK) indessen wird im vorliegenden Verfahren gar nicht behauptet (und ist, wie eingangs dargestellt, auch tatsächlich nicht unterlaufen). In jenem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen hingegen, demzufolge der Beschuldigte nach der Benützung einer staatlichen Fernmeldeanlage, somit nach Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung einen ungedeckten Scheck ausstellte, den Besitz einer Scheckkarte vortäuschte und sodann etwa fünfeinhalb Monate lang weder eine (zur amtlichen Entgegennahme des Schecks vorgeschriebene) Scheckkarte nachreichte noch Zahlung leistete, konnte das Bezirksgericht in Verbindung mit dessen damals beengter finanzieller Lage - ungeachtet einer anderen Beurteilungsmöglichkeit - doch logisch und empirisch mängelfrei eine ausreichende Grundlage auch für die Annahme eines nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßig vorgefaßten Bereicherungs-, Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes erblicken. Es wäre dem Beschuldigten freigestanden, eine Überprüfung dieser Beweiswürdigung im Weg des ordentlichen Verfahrens herbeizuführen.
Da sohin eine im gerügten Vorgehen des Strafbezirksgerichtes Wien gelegene Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des § 460 StPO nicht zu erkennen ist, mußte die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen werden.Da sohin eine im gerügten Vorgehen des Strafbezirksgerichtes Wien gelegene Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des Paragraph 460, StPO nicht zu erkennen ist, mußte die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen werden.