Der Angeklagte, der zum Diebstahlsfaktum in Hall (A I 9) und zur Sachbeschädigung (C) geständig war, bekämpft den zu den übrigen Anklagepunkten ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte, der zum Diebstahlsfaktum in Hall (A römisch eins 9) und zur Sachbeschädigung (C) geständig war, bekämpft den zu den übrigen Anklagepunkten ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Keine gravierenden Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) durch den Hinweis auf die Aussage der Zeugin Herlinde M***** zu erwecken, die den Beschwerdeführer anläßlich einer noch am 8.Jänner 1993 erfolgten Gegenüberstellung nicht einwandfrei als (den von ihr beobachteten) Täter (zum Faktum A II 1) identifizieren konnte. Denn abgesehen davon, daß die Tatrichter eine ganze Reihe anderer, schwerwiegender Indizien aufzeigten, aus denen sie ihre Überzeugung von der (Allein-)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fakten gewonnen haben (US 9 bis 12 = AS 339 bis 342), muß die Aussage dieser Zeugin im Kontext gesehen werden. Darnach aber hatte sie den Täter nicht aus der Nähe und insbesondere nicht von vorne gesehen und stützte sie ihren Eindruck, bei dem - auf Grund ihrer Personsbeschreibung von der Polizei in Tatortnähe aufgegriffenen - Angeklagten handle es sich "eher nicht um den Täter" (AS 109) lediglich darauf, daß dieser - anders als der Angeklagte - gewellte Haare getragen habe. Dem steht indes die Aussage der Zeugin Filomena F***** entgegen, deren Auffassung zufolge der Angeklagte, den sie (erstmals) im Polizeifahrzeug gesehen hatte, (sehr wohl) gewelltes Haar aufgewiesen hat (AS 329).Keine gravierenden Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) durch den Hinweis auf die Aussage der Zeugin Herlinde M***** zu erwecken, die den Beschwerdeführer anläßlich einer noch am 8.Jänner 1993 erfolgten Gegenüberstellung nicht einwandfrei als (den von ihr beobachteten) Täter (zum Faktum A römisch zwei 1) identifizieren konnte. Denn abgesehen davon, daß die Tatrichter eine ganze Reihe anderer, schwerwiegender Indizien aufzeigten, aus denen sie ihre Überzeugung von der (Allein-)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fakten gewonnen haben (US 9 bis 12 = AS 339 bis 342), muß die Aussage dieser Zeugin im Kontext gesehen werden. Darnach aber hatte sie den Täter nicht aus der Nähe und insbesondere nicht von vorne gesehen und stützte sie ihren Eindruck, bei dem - auf Grund ihrer Personsbeschreibung von der Polizei in Tatortnähe aufgegriffenen - Angeklagten handle es sich "eher nicht um den Täter" (AS 109) lediglich darauf, daß dieser - anders als der Angeklagte - gewellte Haare getragen habe. Dem steht indes die Aussage der Zeugin Filomena F***** entgegen, deren Auffassung zufolge der Angeklagte, den sie (erstmals) im Polizeifahrzeug gesehen hatte, (sehr wohl) gewelltes Haar aufgewiesen hat (AS 329).
Die Angaben der Zeugin Gerlinde M***** sind demnach, berücksichtigt man die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Konstatierungen aufkommen zu lassen.
Keinen Feststellungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerde mit der Behauptung geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die Zeugin M***** ebenso wie die Zeugin F***** den Angeklagten nicht als Täter erkannt hatte. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nämlich lediglich in einer im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile nach wie vor unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus den ins Treffen geführten Zeugenaussagen nicht jene Schlüsse gezogen haben, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will.Keinen Feststellungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht die Beschwerde mit der Behauptung geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die Zeugin M***** ebenso wie die Zeugin F***** den Angeklagten nicht als Täter erkannt hatte. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nämlich lediglich in einer im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile nach wie vor unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus den ins Treffen geführten Zeugenaussagen nicht jene Schlüsse gezogen haben, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will.
Die sohin zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die sohin zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).