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Entscheidung 15 Os 112/00×

Entscheidung 15 Os 112/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os112/00

Entscheidungsdatum

07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Franz S***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Mai 2000, GZ 16 römisch fünf r 154/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Franz S***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17. Februar 2000 in S***** absichtlich versucht hat, dem Erwin R***** eine an sich schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm mit einem Küchenmesser einen Bauchstich zu versetzen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Einwand in der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Teil der Begründung des Erstgerichtes, wonach die Aussage des Zeugen R***** mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in Widerspruch stehe und jener, dass dieser Zeuge seine Angaben bei der Gendarmerie in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt habe, könnten nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen, ist nicht nachvollziehbar und daher keiner sachlichen Erwiderung zugänglich.

Das Schöffengericht hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 9 ff) dargetan, warum es insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Insp. Siegfried R***** und des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Christian R***** zu den Feststellungen gelangte, die zu einem Schuldspruch des Angeklagten führten. Diese von den Tatrichtern angeführten Gründe und die aus den Beweismitteln gezogenen Schlüsse entsprechen den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Demgegenüber versucht der Beschwerdeführer auf Grund einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Umstände des Beweisverfahrens die Aussage des Belastungszeugen R***** als äußerst widerspruchsvoll und daher als nicht geeignet, den Schuldspruch zu begründen, hinzustellen. Damit unternimmt er aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Ein formeller Begründungsmangel liegt in Wahrheit nicht vor.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie behauptet im Wesentlichen Feststellungsmängel zur Frage des "Vorliegens von Strafaufhebungsgründen". Einerseits bezeichnet sie nicht jenen Grund, der die Strafbarkeit des Nichtigkeitswerbers aufheben sollte, andererseits übergeht sie sämtliche zur Versuchsproblematik getroffenen Feststellungen, wonach der Strafgefangene Gerhard A***** dem Angeklagten unmittelbar vor dem Zustechen das Messer entrissen und nur dies den beabsichtigten Bauchstich und damit eine schwere Verletzung verhindert habe (US 9).

Zur prozessordnungsgemäßen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist aber das Festhalten an allen Urteilskonstatierungen unabdingbare Voraussetzung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59248 15D01120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00112..0907.000

Dokumentnummer

JJT_20000907_OGH0002_0150OS00112_0000000_000