Soweit im Rechtsmittel einzelne, isoliert, demnach sinnentstellt, aus dem Kontext herausgelöste Feststellungsteile (US 4 und 7) zitiert werden, sind diese - schon für sich allein betrachtet - weder widersprüchlich noch unverständlich.
Die daran geknüpften weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers lassen sich dahin zusammenfassen, dass er den Standpunkt vertritt, er habe als Vermittler bzw Geschäftsführer der C***** Immobilien- und Vermögensverwaltungs-GesmbH (vormals C***** Handels-GesmbH) für diese Kapitalgesellschaft mit Vertrag vom 26. Juli 1995 samt Nachträgen vom selben Tag und vom 26. November 1995 Eigentum an der im Miteigentum des Mag. Franz A***** und seines Sohnes Joachim A***** stehenden Liegenschaft, auf der sich unter der Adresse P***** ein mehrstöckiges Haus befindet, erworben, wobei gemäß einer mündlichen Absprache der Verkauf des Mobiliars im Kaufpreis enthalten gewesen und das Eigentum daran übertragen worden sei, sodass im Hinblick darauf der nachdatierte Mietvertrag keinerlei Bedeutung mehr gehabt habe. Dabei vernachlässigt er nicht nur den gebotenen Zusammenhang der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7 ff), sondern geht auch weitgehend von urteilskonträren Prämissen aus.
Das Tatgericht hat nämlich auf Basis einer Mehrzahl subjektiver und objektiver Beweise (US 10 ff) zureichend, tragfähig sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung ausdrücklich konstatiert, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewusst, dass das inkriminierte Mobiliar dem Franz A***** gehörte und ihm (dem Nichtigkeitswerber) dieses zunächst durch Begründung eines faktischen Bestandsverhältnisses und später durch schriftlichen Mietvertrag betreffend die Räume im ersten Stock des vorbezeichneten Hauses nur anvertraut war, er sich diese Gegenstände im Jänner 1996 aber dennoch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat (vgl insbesondere US 7 f, 13 ff und 17).Das Tatgericht hat nämlich auf Basis einer Mehrzahl subjektiver und objektiver Beweise (US 10 ff) zureichend, tragfähig sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung ausdrücklich konstatiert, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewusst, dass das inkriminierte Mobiliar dem Franz A***** gehörte und ihm (dem Nichtigkeitswerber) dieses zunächst durch Begründung eines faktischen Bestandsverhältnisses und später durch schriftlichen Mietvertrag betreffend die Räume im ersten Stock des vorbezeichneten Hauses nur anvertraut war, er sich diese Gegenstände im Jänner 1996 aber dennoch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat vergleiche insbesondere US 7 f, 13 ff und 17).
Die Beschwerde vermag daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Z 5), noch auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Konstatierungen zur Schuld zu wecken (Z 5a). In Wahrheit bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung, die beide formalen Anfechtungspunkte strikt verbieten, die tatrichterliche Beweiswürdigung. Unbeachtlich und daher nicht erörterungsbedürftig ist demnach auch die vom Rechtsmittelwerber vermisste Feststellung, dass der Gesamtkaufpreis von einer Sparkasse mit schuldbefreiender Wirkung für den Käufer (C***** GesmbH) an den Kaufvertragserrichter bezahlt wurde.Die Beschwerde vermag daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Ziffer 5,), noch auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Konstatierungen zur Schuld zu wecken (Ziffer 5 a,). In Wahrheit bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung, die beide formalen Anfechtungspunkte strikt verbieten, die tatrichterliche Beweiswürdigung. Unbeachtlich und daher nicht erörterungsbedürftig ist demnach auch die vom Rechtsmittelwerber vermisste Feststellung, dass der Gesamtkaufpreis von einer Sparkasse mit schuldbefreiender Wirkung für den Käufer (C***** GesmbH) an den Kaufvertragserrichter bezahlt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nicht öffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nicht öffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde ausdrücklich zurückgezogen (S 453).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.