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Entscheidung 15 Os 112/01×

Entscheidung 15 Os 112/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os112/01

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. VW. Peter W***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 6 römisch fünf r 566/00-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.-VW. Peter Hans W***** der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch eins.) und des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 1996 in Graz

römisch eins. ein Gut, das im anvertraut worden ist, sich dadurch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, dass er als Mieter des ersten Stockes des Objektes in G*****, (das in den Entscheidungsgründen US 8 näher beschriebene) Mobiliar des Vermieters Mag. Franz A***** abtransportierte bzw abtransportieren ließ, es verwertete und für seine eigenen Bedürfnisse verwendete, wobei der Wert des Gutes 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigt und mindestens 264.200 S beträgt;

römisch zwei. eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Stilfigur aus Beton, weiblich, weiß, in unbekanntem, 25.000 S jedenfalls nicht übersteigendem Wert dem Mag. Franz A***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit im Rechtsmittel einzelne, isoliert, demnach sinnentstellt, aus dem Kontext herausgelöste Feststellungsteile (US 4 und 7) zitiert werden, sind diese - schon für sich allein betrachtet - weder widersprüchlich noch unverständlich.

Die daran geknüpften weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers lassen sich dahin zusammenfassen, dass er den Standpunkt vertritt, er habe als Vermittler bzw Geschäftsführer der C***** Immobilien- und Vermögensverwaltungs-GesmbH (vormals C***** Handels-GesmbH) für diese Kapitalgesellschaft mit Vertrag vom 26. Juli 1995 samt Nachträgen vom selben Tag und vom 26. November 1995 Eigentum an der im Miteigentum des Mag. Franz A***** und seines Sohnes Joachim A***** stehenden Liegenschaft, auf der sich unter der Adresse P***** ein mehrstöckiges Haus befindet, erworben, wobei gemäß einer mündlichen Absprache der Verkauf des Mobiliars im Kaufpreis enthalten gewesen und das Eigentum daran übertragen worden sei, sodass im Hinblick darauf der nachdatierte Mietvertrag keinerlei Bedeutung mehr gehabt habe. Dabei vernachlässigt er nicht nur den gebotenen Zusammenhang der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 7 ff), sondern geht auch weitgehend von urteilskonträren Prämissen aus.

Das Tatgericht hat nämlich auf Basis einer Mehrzahl subjektiver und objektiver Beweise (US 10 ff) zureichend, tragfähig sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung ausdrücklich konstatiert, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewusst, dass das inkriminierte Mobiliar dem Franz A***** gehörte und ihm (dem Nichtigkeitswerber) dieses zunächst durch Begründung eines faktischen Bestandsverhältnisses und später durch schriftlichen Mietvertrag betreffend die Räume im ersten Stock des vorbezeichneten Hauses nur anvertraut war, er sich diese Gegenstände im Jänner 1996 aber dennoch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat vergleiche insbesondere US 7 f, 13 ff und 17).

Die Beschwerde vermag daher weder einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Ziffer 5,), noch auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Konstatierungen zur Schuld zu wecken (Ziffer 5 a,). In Wahrheit bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer Schuldberufung, die beide formalen Anfechtungspunkte strikt verbieten, die tatrichterliche Beweiswürdigung. Unbeachtlich und daher nicht erörterungsbedürftig ist demnach auch die vom Rechtsmittelwerber vermisste Feststellung, dass der Gesamtkaufpreis von einer Sparkasse mit schuldbefreiender Wirkung für den Käufer (C***** GesmbH) an den Kaufvertragserrichter bezahlt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nicht öffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde ausdrücklich zurückgezogen (S 453).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E63471 15D01121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00112.01.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20010920_OGH0002_0150OS00112_0100000_000