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Entscheidung 15 Os 112/05t×

Entscheidung 15 Os 112/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os112/05t

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juni 2005, GZ Jv 7781-17d/05, sowie über den Antrag auf amtswegige Prüfung der Rechts- und Gesetzmäßigkeit der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2005 erhebt Rainer K***** Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juni 2005, mit dem dieser die Feststellung der Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Herbert Körber sowie des Richters des Oberlandesgerichtes Dr. Werner Röggla für die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien abgelehnt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz StPO ist gegen eine derartige Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig.

Der gleichzeitig gestellte Antrag, die „Rechts- und Gesetzmäßigkeit der Berufungsverhandlung" unter Mitwirkung der genannten Richter von Amts wegen zu überprüfen, war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nur der Generalprokurator befugt ist, gegen gesetzwidrige Urteile, Beschlüssse und sonstige Vorgänge eines Strafgerichtes eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof zu erheben.

Anmerkung

E78962 15Os112.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00112.05T.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20051103_OGH0002_0150OS00112_05T0000_000