Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit eigenständigen, infolge Vernachlässigung seiner bis 11. April 2003 andauernden Strafhaft jedoch aktenfremden (US 15, S 371, 373/I) Berechnungen zur Höhe eines dem Angeklagten nach Abzug seiner Fixkosten im Zeitraum von November 2001 bis Mai 2004 verbleibenden frei verfügbaren Betrages (von behaupteten 21.700 Euro) releviert die Mängelrüge zu A./1 bis 13, 17, 19, 28 und 31 einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen seinen festgestellten Einkommensverhältnissen (US 15) und der Konstatierung, er sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellungen nicht fähig gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen (US 16). Sie spricht damit jedoch keine entscheidende Tatsache an, weil die Tatrichter nicht nur eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch eine solche über die Zahlungswilligkeit und zu A./10 über seine Befugnis, Ware für ein Unternehmen einzukaufen, angenommen haben.Mit eigenständigen, infolge Vernachlässigung seiner bis 11. April 2003 andauernden Strafhaft jedoch aktenfremden (US 15, S 371, 373/I) Berechnungen zur Höhe eines dem Angeklagten nach Abzug seiner Fixkosten im Zeitraum von November 2001 bis Mai 2004 verbleibenden frei verfügbaren Betrages (von behaupteten 21.700 Euro) releviert die Mängelrüge zu A./1 bis 13, 17, 19, 28 und 31 einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen seinen festgestellten Einkommensverhältnissen (US 15) und der Konstatierung, er sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellungen nicht fähig gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen (US 16). Sie spricht damit jedoch keine entscheidende Tatsache an, weil die Tatrichter nicht nur eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch eine solche über die Zahlungswilligkeit und zu A./10 über seine Befugnis, Ware für ein Unternehmen einzukaufen, angenommen haben.
Das Erstgericht hat den (bedingten) Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten auch in Ansehung dieser Fakten unter anderem aus seiner auch insoweit geständigen Verantwortung abgeleitet, jene Passagen seiner Verantwortung, in denen er seinen Tatvorsatz für die Zeit vor Mai 2004 zu relativieren suchte, in seine Überlegungen einbezogen und die subjektive Tatseite - dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider - nicht nur auf den Hinweis, dass ihm juristische Feinheiten in der Wortwahl nicht bekannt sein könnten, sondern auch auf das äußere Tatgeschehen, den Umstand, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten genau kannte, und schließlich darauf gestützt, er habe letztlich bloß zum Ausdruck bringen wollen, nicht die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu schädigen (US 29 f; vgl auch S 277/V: „Ich wollte auch niemanden schädigen"). Indem sie diese weiteren Erwägungen vernachlässigt, nimmt die Tatsachenrüge nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe Maß und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Das Erstgericht hat den (bedingten) Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten auch in Ansehung dieser Fakten unter anderem aus seiner auch insoweit geständigen Verantwortung abgeleitet, jene Passagen seiner Verantwortung, in denen er seinen Tatvorsatz für die Zeit vor Mai 2004 zu relativieren suchte, in seine Überlegungen einbezogen und die subjektive Tatseite - dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider - nicht nur auf den Hinweis, dass ihm juristische Feinheiten in der Wortwahl nicht bekannt sein könnten, sondern auch auf das äußere Tatgeschehen, den Umstand, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten genau kannte, und schließlich darauf gestützt, er habe letztlich bloß zum Ausdruck bringen wollen, nicht die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu schädigen (US 29 f; vergleiche auch S 277/V: „Ich wollte auch niemanden schädigen"). Indem sie diese weiteren Erwägungen vernachlässigt, nimmt die Tatsachenrüge nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe Maß und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Welcher Feststellungen zu einem 50.000 Euro übersteigenden Schadensbetrag es zusätzlich zu den ohnedies getroffenen bedurft hätte, legt die die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht dar. Weshalb die vom Zeugen N***** bekundete Wiederveranlagung eines Betrages von 2.420 Euro und die erst ab Oktober 2004 unter dem Eindruck drohender Strafanzeige (US 26; vgl auch S 509/III) erfolgte Zurückzahlung eines Betrages von insgesamt 6.000 Euro zu A./48 schadensmindernd hätten in Rechnung gestellt werden müssen, bringt die Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung. Mit dem Vorwurf unzureichender Sachverhaltserhebungen zur Schadenshöhe wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Unter dem Blickwinkel der Aufklärungsrüge (Z 5a) macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO § 281 Rz 480).Welcher Feststellungen zu einem 50.000 Euro übersteigenden Schadensbetrag es zusätzlich zu den ohnedies getroffenen bedurft hätte, legt die die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) nicht dar. Weshalb die vom Zeugen N***** bekundete Wiederveranlagung eines Betrages von 2.420 Euro und die erst ab Oktober 2004 unter dem Eindruck drohender Strafanzeige (US 26; vergleiche auch S 509/III) erfolgte Zurückzahlung eines Betrages von insgesamt 6.000 Euro zu A./48 schadensmindernd hätten in Rechnung gestellt werden müssen, bringt die Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung. Mit dem Vorwurf unzureichender Sachverhaltserhebungen zur Schadenshöhe wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Unter dem Blickwinkel der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) macht der Beschwerdeführer nicht deutlich, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des zu A./ ergangenen Schuldspruches hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO). Dem eventualiter gestellten Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" mangelt es bereits an den formellen Voraussetzungen, weil nach der Aktenlage ein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand nicht ausgesprochen hat.Soweit der Rechtsmittelantrag über die inhaltliche Anfechtung des zu A./ ergangenen Schuldspruches hinausgehend die Aufhebung des Ersturteils begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Dem eventualiter gestellten Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO" mangelt es bereits an den formellen Voraussetzungen, weil nach der Aktenlage ein Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand nicht ausgesprochen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.