Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) legt nicht dar, weshalb die auf die Angaben des Zeugen Johann H***** gestützte Urteilsannahme, wonach der Angeklagte dessen Uhr durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5 f), undeutlich sein soll.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) legt nicht dar, weshalb die auf die Angaben des Zeugen Johann H***** gestützte Urteilsannahme, wonach der Angeklagte dessen Uhr durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5 f), undeutlich sein soll.
Auch die Einwände einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung sind unberechtigt:
Angaben des Zeugen Dipl. Ing. Jürgen W***** über eine vom Angeklagten bekundete Vereinbarung desselben mit Johann H***** über die Anfertigung eines Gemäldes zum Preis von 5.000 Euro (S 147 verso f) lassen die Urteilsannahme der zu A./2./ inkriminierten, damit in keinerlei Zusammenhang stehenden erpresserischen Geldforderung in diesem Betrag gänzlich unberührt, betreffen daher keine entscheidenden Tatsachen und bedurften somit keiner besonderen Erörterung.
Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die (für den Angeklagten günstigeren) Angaben des Zeugen Johann H***** in der Hauptverhandlung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr - mit mängelfreier Begründung - dargelegt, weshalb es nicht diesen, sondern den Depositionen des Zeugen im Vorverfahren gefolgt ist (US 5 f). Dabei haben die Tatrichter die Annahme einer fortwirkenden Einschüchterung des Zeugen durch den Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Zeugen gestützt (US 6) und waren daher nicht gehalten, solcherart für nicht glaubhaft eingestufte Angaben des Zeugen zu seiner (in der Hauptverhandlung bekundeten) mangelnden Erinnerungsfähigkeit und fehlenden Angst vor dem Angeklagten (S 129 verso f) näher erörtern.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Erstgericht auch zu einer Auseinandersetzung mit den Angeklagten betreffenden Kontoauszügen der Justizanstalt Stein (Beilagen D./ und E./ zu ON 31) nicht verpflichtet, weil darin festgehaltene Eigengeld-Guthaben die (zu A./2./ und A./3./1./) angelastete Bereicherungstendenz des Angeklagten unberührt lassen und daher keine entscheidungswesentlichen Tatumstände betreffen.
Mit isolierter Kritik an einem Teilaspekt der vom Schöffengericht zur Verantwortung des Angeklagten angeführten beweiswürdigenden Erwägungen wird eine offenbar unzureichende Entscheidungsbegründung nicht aufgezeigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Ernstlichkeit der zu A./ inkriminierten Drohungen und der Reklamierung deren Bedeutungsinhaltes als bloße milieubedingte Unmutsäußerungen orientiert sich die Beschwerde nicht am Substrat der Urteilsannahmen einer mit den jeweiligen Äußerungen verbundenen, in objektiver und subjektiver Hinsicht ernst gemeinten Übelsankündigungen (US 4 f). Weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte die Uhr des Johann H***** durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5), für die subjektive Verwirklichung des keine besondere Vorsatzform (§ 5 Abs 1 StGB) erfordernden Tatbestandes des Sachbeschädigung (§ 125 StGB) nicht hinreichen soll, legt die Beschwerde nicht dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt insgesamt die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Ernstlichkeit der zu A./ inkriminierten Drohungen und der Reklamierung deren Bedeutungsinhaltes als bloße milieubedingte Unmutsäußerungen orientiert sich die Beschwerde nicht am Substrat der Urteilsannahmen einer mit den jeweiligen Äußerungen verbundenen, in objektiver und subjektiver Hinsicht ernst gemeinten Übelsankündigungen (US 4 f). Weshalb die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte die Uhr des Johann H***** durch Zu-Boden-Werfen vorsätzlich zerstörte (B./; US 5), für die subjektive Verwirklichung des keine besondere Vorsatzform (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) erfordernden Tatbestandes des Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) nicht hinreichen soll, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO). Auf das vom Angeklagten selbst in dem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ON 35 erstattete Vorbringen war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 f).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO). Auf das vom Angeklagten selbst in dem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ON 35 erstattete Vorbringen war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier durch den Verteidiger) kennt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6 f).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die (nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.