Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verabsäumt mit der Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./I./2./ sowie A./II./3./ und 5./ eine deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0116733; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verabsäumt mit der Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./I./2./ sowie A./II./3./ und 5./ eine deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0116733; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, es fehlten zu A./I./2./, A./II./3./ und A./II./5./ Feststellungen dahin, dass der Angeklagte die angeführten Kredite „in dem Wissen aufgenommen“ habe, diese nicht ordnungsgemäß bedienen zu können, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, sondern vernachlässigt die Konstatierungen des Schöffengerichts zum Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes (S 9, 10, 11 und 15 des ersten Urteilsteils; S 2, 3 und 6 des zweiten Urteilsteils).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, es fehlten zu A./I./2./, A./II./3./ und A./II./5./ Feststellungen dahin, dass der Angeklagte die angeführten Kredite „in dem Wissen aufgenommen“ habe, diese nicht ordnungsgemäß bedienen zu können, nicht am gesamten Urteilssachverhalt, sondern vernachlässigt die Konstatierungen des Schöffengerichts zum Vorliegen bedingten Betrugsvorsatzes (S 9, 10, 11 und 15 des ersten Urteilsteils; S 2, 3 und 6 des zweiten Urteilsteils).
Soweit die Rüge die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung bekämpft, die Ausführungen des Erstgerichts seien „substanzlos und würden auf keinen konkreten Feststellungen basieren“, macht sie keinen Rechtsfehler geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen behauptet, der Angeklagte habe nicht in „Schädigungsabsicht“ gehandelt, lässt sie erneut - im Übrigen auch die Vorsatzerfordernisse des § 146 StGB verkennend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite außer Acht und zieht nicht den gebotenen Vergleich zwischen den tatsächlichen Urteilsannahmen und dem darauf anzuwendenden Gesetz.Indem die Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen behauptet, der Angeklagte habe nicht in „Schädigungsabsicht“ gehandelt, lässt sie erneut - im Übrigen auch die Vorsatzerfordernisse des Paragraph 146, StGB verkennend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite außer Acht und zieht nicht den gebotenen Vergleich zwischen den tatsächlichen Urteilsannahmen und dem darauf anzuwendenden Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die rechtsfehlerhafte Anführung der Verwendung auch „gefälschter bzw verfälschter Daten“ im Referat der entscheidenden Tatsachen nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zu A./ bietet im Übrigen keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil Bezugspunkt des amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269 f und 274), ein Widerspruch zwischen dem Schuldspruch wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 - ohne Anführung einzelner Fälle dieser Qualifikationsbestimmung - und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und den Entscheidungsgründen, denen zufolge dem Angeklagten nur die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden angelastet wird (vgl insbesondere S 9 ff des ersten Urteilsteils und S 7 des zweiten Urteilsteils) nicht besteht, und eine mehrfache Qualifikation iSd Z 1 des § 147 Abs 1 StGB auch nicht als erschwerend herangezogen wurde.Die rechtsfehlerhafte Anführung der Verwendung auch „gefälschter bzw verfälschter Daten“ im Referat der entscheidenden Tatsachen nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu A./ bietet im Übrigen keinen Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil Bezugspunkt des amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO allein der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) des Urteils sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269 f und 274), ein Widerspruch zwischen dem Schuldspruch wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, - ohne Anführung einzelner Fälle dieser Qualifikationsbestimmung - und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und den Entscheidungsgründen, denen zufolge dem Angeklagten nur die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden angelastet wird vergleiche insbesondere S 9 ff des ersten Urteilsteils und S 7 des zweiten Urteilsteils) nicht besteht, und eine mehrfache Qualifikation iSd Ziffer eins, des Paragraph 147, Absatz eins, StGB auch nicht als erschwerend herangezogen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.