Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu I. richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Notarztes Dr. G*****, wonach damals keine Lebensgefahr bestanden habe (ON 70 S 11), die Bekundungen der Zeuginnen E***** und Gs***** über wahrgenommene (lediglich) dumpfe Geräusche (vgl aber ON 70 S 31, 33: „Die Bewegungen des Angeklagten waren kräftig.“ „...er mittelstark zugestochen hat. Der Angeklagte hat sicher einen halben Meter ausgeholt.“) und der darauf gegründeten spekulativen Erwägung, bei einer „geschlossenen, vollständig in der Hand gehaltenen Papierschere, welche noch dazu über abgerundete Spitzen verfügt“, sei eine Tötung „technisch sowie biomechanisch nicht möglich“ und somit auch ein Tötungsvorsatz nicht vorgelegen, gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die gerichtsmedizinische Sachverständige die verwendete Schere als ein taugliches Tötungsmittel bezeichnet hat, das in einer solchen Art und Weise verwendet wurde, womit „ein Täter den Tod in Kauf nimmt“ (ON 70 S 87).Mit dem Hinweis auf die Aussage des Notarztes Dr. G*****, wonach damals keine Lebensgefahr bestanden habe (ON 70 S 11), die Bekundungen der Zeuginnen E***** und Gs***** über wahrgenommene (lediglich) dumpfe Geräusche vergleiche aber ON 70 S 31, 33: „Die Bewegungen des Angeklagten waren kräftig.“ „...er mittelstark zugestochen hat. Der Angeklagte hat sicher einen halben Meter ausgeholt.“) und der darauf gegründeten spekulativen Erwägung, bei einer „geschlossenen, vollständig in der Hand gehaltenen Papierschere, welche noch dazu über abgerundete Spitzen verfügt“, sei eine Tötung „technisch sowie biomechanisch nicht möglich“ und somit auch ein Tötungsvorsatz nicht vorgelegen, gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die gerichtsmedizinische Sachverständige die verwendete Schere als ein taugliches Tötungsmittel bezeichnet hat, das in einer solchen Art und Weise verwendet wurde, womit „ein Täter den Tod in Kauf nimmt“ (ON 70 S 87).
Gleiches gilt für die - isoliert zitierte -
Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, der Angeklagte sei bis zum Bruch der Beziehung zu Stefanie Pa***** kein gewaltbereiter Mensch gewesen (ON 70 S 51). Schließlich ist - schon wegen unterschiedlichen Sachverhalts - auch der Hinweis auf eine in einem Verfahren wegen eines Verbrechens nach § 87 Abs 1 und 2 StGB ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 49/37) nicht geeignet, qualifizierte Bedenken gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch die Geschworenen zu erzeugen.Gleiches gilt für die - isoliert zitierte -, Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, der Angeklagte sei bis zum Bruch der Beziehung zu Stefanie Pa***** kein gewaltbereiter Mensch gewesen (ON 70 S 51). Schließlich ist - schon wegen unterschiedlichen Sachverhalts - auch der Hinweis auf eine in einem Verfahren wegen eines Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 49/37) nicht geeignet, qualifizierte Bedenken gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch die Geschworenen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 283 Abs 1, 344 StPO) Berufung wegen Schuld - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 344, StPO) Berufung wegen Schuld - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.