Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 112/11a×

Entscheidung 15 Os 112/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os112/11a

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 28. März 2011, GZ 7 Hv 183/10h-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld) des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Markus P***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er Stefanie Pa*****

römisch eins./ am 18. Juni 2010 in H***** vorsätzlich zu töten versucht, „indem er ihr mit einer Schere vier Mal in den Hals stach, wobei es nur dem zufälligen Umstand, dass dabei nicht ein wichtiges Blutgefäß getroffen wurde, zuzuschreiben ist, dass der Todeseintritt unterblieb,

römisch zwei./ in S***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2009 mit Gewalt, indem er sie packte, ins Bett zerrte und festhielt, zur Duldung des Einführens mehrerer Finger in ihre Scheide, somit zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt“.

Die Geschworenen haben - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - die auf ein das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB verwirklichendes Tatsachensubstrat gerichtete Hauptfrage römisch eins. bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) und dem Vergehen der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit dem Hinweis auf die Aussage des Notarztes Dr. G*****, wonach damals keine Lebensgefahr bestanden habe (ON 70 S 11), die Bekundungen der Zeuginnen E***** und Gs***** über wahrgenommene (lediglich) dumpfe Geräusche vergleiche aber ON 70 S 31, 33: „Die Bewegungen des Angeklagten waren kräftig.“ „...er mittelstark zugestochen hat. Der Angeklagte hat sicher einen halben Meter ausgeholt.“) und der darauf gegründeten spekulativen Erwägung, bei einer „geschlossenen, vollständig in der Hand gehaltenen Papierschere, welche noch dazu über abgerundete Spitzen verfügt“, sei eine Tötung „technisch sowie biomechanisch nicht möglich“ und somit auch ein Tötungsvorsatz nicht vorgelegen, gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal die gerichtsmedizinische Sachverständige die verwendete Schere als ein taugliches Tötungsmittel bezeichnet hat, das in einer solchen Art und Weise verwendet wurde, womit „ein Täter den Tod in Kauf nimmt“ (ON 70 S 87).

Gleiches gilt für die - isoliert zitierte -, Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R*****, der Angeklagte sei bis zum Bruch der Beziehung zu Stefanie Pa***** kein gewaltbereiter Mensch gewesen (ON 70 S 51). Schließlich ist - schon wegen unterschiedlichen Sachverhalts - auch der Hinweis auf eine in einem Verfahren wegen eines Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 49/37) nicht geeignet, qualifizierte Bedenken gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes durch die Geschworenen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 283, Absatz eins, 344, StPO) Berufung wegen Schuld - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00112.11A.0921.000

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110921_OGH0002_0150OS00112_11A0000_000