Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya steht, wie die Generalprokuratur mit ihrer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya steht, wie die Generalprokuratur mit ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 494 a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer der im § 494 a Abs 1 StPO vorgesehenen Entscheidungen ua Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen; das Gericht kann sich mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn diese - was hier nicht der Fall gewesen wäre - eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag. Diese Bestimmung gilt auch im Falle, daß gemäß § 494 a Abs 5 StPO eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen wird. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya nach der Aktenlage weder in die Akten des Landesgerichtes Krems an der Donau noch in eine Urteilsabschrift Einsicht genommen.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, StPO hat das Gericht vor einer der im Paragraph 494, a Absatz eins, StPO vorgesehenen Entscheidungen ua Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen; das Gericht kann sich mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn diese - was hier nicht der Fall gewesen wäre - eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung darzustellen vermag. Diese Bestimmung gilt auch im Falle, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz 5, StPO eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen wird. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya nach der Aktenlage weder in die Akten des Landesgerichtes Krems an der Donau noch in eine Urteilsabschrift Einsicht genommen.
Diese Gesetzesverletzung hatte zur Folge, daß das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya keine Kenntnis von der bereits am 3.März 1995 ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht erlangte und die Entscheidungskompetenz über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Unrecht in Anspruch nahm. Der Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3.März 1995 entfaltete (auch schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der (rechtswidrige) Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya konnte somit weder die schon vorher wirksam beschlossene endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Krems an der Donau blieb vielmehr hievon unberührt (vgl EvBl 1989/64 = JBl 1989,400; 11 Os 84/94 ua).Diese Gesetzesverletzung hatte zur Folge, daß das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya keine Kenntnis von der bereits am 3.März 1995 ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht erlangte und die Entscheidungskompetenz über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Unrecht in Anspruch nahm. Der Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3.März 1995 entfaltete (auch schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt war, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der (rechtswidrige) Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya konnte somit weder die schon vorher wirksam beschlossene endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Krems an der Donau blieb vielmehr hievon unberührt vergleiche EvBl 1989/64 = JBl 1989,400; 11 Os 84/94 ua).
Vor allem aber kommt ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung einer Probezeit nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung (§ 53 Abs 1 StGB). Zum Zeitpunkt der Begehung der mit der erwähnten Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya abgeurteilten Tat war die vom Kreisgericht Krems an der Donau bestimmte Probezeit jedoch bereits abgelaufen. Es mangelte daher auch an den zeitlichen Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der (teil-)bedingten Strafnachsicht und für die Verlängerung der Probezeit.Vor allem aber kommt ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung einer Probezeit nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Zum Zeitpunkt der Begehung der mit der erwähnten Strafverfügung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya abgeurteilten Tat war die vom Kreisgericht Krems an der Donau bestimmte Probezeit jedoch bereits abgelaufen. Es mangelte daher auch an den zeitlichen Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der (teil-)bedingten Strafnachsicht und für die Verlängerung der Probezeit.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 292 letzter Satz StPO geboten.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.