Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.
Im Ergebnis zu Recht sieht die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel (Z 5) darin, daß das Erstgericht die gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) der (Einbruchs-)Diebstähle durch den Angeklagten W***** lediglich mit der Begründung verneinte, daß bei den von diesem verübten drei (richtig: zwei) Diebstählen nur 500 S gestohlen wurden - wobei die Beute aus dem am 8.April 1995 verübten Diebstahl übergangen wird - und er diese nicht bekam, woraus ihm keine Absicht im Sinne des § 70 StGB unterstellt werden könnte, und den Umstand der schon Monate währenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten sowie dessen Bezug einer nur geringen Arbeitslosenunterstützung unerwähnt ließ.Im Ergebnis zu Recht sieht die Staatsanwaltschaft einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, daß das Erstgericht die gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 70, StGB) der (Einbruchs-)Diebstähle durch den Angeklagten W***** lediglich mit der Begründung verneinte, daß bei den von diesem verübten drei (richtig: zwei) Diebstählen nur 500 S gestohlen wurden - wobei die Beute aus dem am 8.April 1995 verübten Diebstahl übergangen wird - und er diese nicht bekam, woraus ihm keine Absicht im Sinne des Paragraph 70, StGB unterstellt werden könnte, und den Umstand der schon Monate währenden Arbeitslosigkeit des Angeklagten sowie dessen Bezug einer nur geringen Arbeitslosenunterstützung unerwähnt ließ.
Einer Erörterung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Angeklagten W***** hätte es umso mehr bedurft, als ein geringer Wert der Diebsbeute und eine fehlende tatsächliche Bereicherung für sich allein noch keinen zureichenden Grund für die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit darzustellen vermögen (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 70 E 41 bis 42 a) und der Angeklagte W***** - den aktenwidrigen Ausführungen in US 8 zuwider - im Rahmen seiner geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nicht bestritten hat (S 107, 109/Bd II).Einer Erörterung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Angeklagten W***** hätte es umso mehr bedurft, als ein geringer Wert der Diebsbeute und eine fehlende tatsächliche Bereicherung für sich allein noch keinen zureichenden Grund für die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit darzustellen vermögen vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 70, E 41 bis 42 a) und der Angeklagte W***** - den aktenwidrigen Ausführungen in US 8 zuwider - im Rahmen seiner geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nicht bestritten hat (S 107, 109/Bd römisch zwei).
Obschon von der Staatsanwaltschaft nicht bemängelt, ist auch die Deduktion des Erstgerichtes aus der geringen Beute eines bereits abgestraften Diebstahls kein zusätzliches tragfähiges Argument für die Nichtannahme der Gewerbsmäßigkeit bei den nunmehrigen Diebstählen.
Es war daher wegen des aufgezeigten formalen Begründungsmangels der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle durch den Angeklagten W***** und in der rechtlichen Unterstellung der unter Pkt I.1. und 2. des Schuldspruchs diesem Angeklagten angelasteten Diebstähle lediglich unter die §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie demgemäß im entsprechenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zu verweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Es war daher wegen des aufgezeigten formalen Begründungsmangels der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle durch den Angeklagten W***** und in der rechtlichen Unterstellung der unter Pkt römisch eins.1. und 2. des Schuldspruchs diesem Angeklagten angelasteten Diebstähle lediglich unter die Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie demgemäß im entsprechenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zu verweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Anzumerken ist, daß der Beschuldigte nach Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur eine Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (und nicht etwa zur Stellungnahme der Generalprokuratur) beim Obersten Gerichtshof einbrachte, die als solche wegen Versäumung der Frist des § 285 Abs 1 letzter Satz StPO verspätet ist.Anzumerken ist, daß der Beschuldigte nach Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur eine Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (und nicht etwa zur Stellungnahme der Generalprokuratur) beim Obersten Gerichtshof einbrachte, die als solche wegen Versäumung der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO verspätet ist.