Bereits der (inhaltlich auch im Rahmen der Rechtsrüge ausgeführten) Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Herbert L***** kommt Berechtigung zu.Bereits der (inhaltlich auch im Rahmen der Rechtsrüge ausgeführten) Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Herbert L***** kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass das Erstgericht seine
Annahme, der Angeklagte habe über das (14 Jahre nicht erreichende)
Alter der Barbara T***** zur Tatzeit Bescheid gewusst (oder dieses
zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden),
unzureichend begründet hat. Zum einen ist hiefür aus den zur
objektiven Tatzeit widersprüchlichen Urteilsausführungen
(Urteilsspruch: "1984 bis 1987", Entscheidungsgründe: US 10: "... zu
einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bevor die
am 16.2.1975 geborene Barbara T***** ihr 14. Lebensjahr vollendet
hatte ..."; US 26: "... nicht so früh, wie diese angibt, ... aber
jedenfalls im Jahre 1988 ...") nichts zu gewinnen, weil offen bleibt, ob die Tat erst knapp vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers oder aber bereits deutlich früher geschah (im letztgenannten Fall hätten sich die Annahmen des Angeklagten schon aus dem geringen Alter des Kindes notwendiger Weise ergeben können). Zum anderen stellt der pauschale Urteilsverweis auf die Angaben der Zeugin Barbara T***** (US 26) insoweit eine bloße Scheinbegründung dar, als die Genannte zum Thema des Wissensstands des Angeklagten über ihr Alter keine Aussagen traf, hingegen in der Hauptverhandlung über Befragen angab, sicher mehr entwickelt gewesen zu sein als andere Mädchen in diesem Alter (S 139f/II).
Das Urteil war daher infolge Begründungsmängeln zur subjektiven Tatseite in seinem den Angeklagten Herbert L***** betreffenden Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Bei der Verfahrenserneuerung wird für den Fall eines abermaligen Schuldspruches im Hinblick auf §§ 1 und 61 StGB zu beachten sein, dass ein auf das in Rede stehende Verhalten - Vornahme von Beischlafshandlungen (nicht auch von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen) - bezogener Günstigkeitsvergleich der Strafbestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, und der nunmehrigen entgegen der im Urteil vertretenen Ansicht (US 27) nicht ergibt, dass die frühere Rechtslage günstiger war. Die Novellierung des Sexualstrafrechts durch das StRÄG 1998 (BGBl Nr 153/1998) hat keine Änderung der Strafbarkeitsvoraussetzungen und Unrechtsfolgen des Unternehmens außerehelichen Beischlafes mit einer unmündigen Person gebracht (vgl EvBl 2000/93). Auf solche Taten ist demnach die nicht ungünstigere nunmehr in Geltung stehende, durch das StRÄG 1998 geschaffene Rechtslage anzuwenden (§ 61 StGB).Bei der Verfahrenserneuerung wird für den Fall eines abermaligen Schuldspruches im Hinblick auf Paragraphen eins und 61 StGB zu beachten sein, dass ein auf das in Rede stehende Verhalten - Vornahme von Beischlafshandlungen (nicht auch von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen) - bezogener Günstigkeitsvergleich der Strafbestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, und der nunmehrigen entgegen der im Urteil vertretenen Ansicht (US 27) nicht ergibt, dass die frühere Rechtslage günstiger war. Die Novellierung des Sexualstrafrechts durch das StRÄG 1998 Bundesgesetzblatt Nr 153 aus 1998,) hat keine Änderung der Strafbarkeitsvoraussetzungen und Unrechtsfolgen des Unternehmens außerehelichen Beischlafes mit einer unmündigen Person gebracht vergleiche EvBl 2000/93). Auf solche Taten ist demnach die nicht ungünstigere nunmehr in Geltung stehende, durch das StRÄG 1998 geschaffene Rechtslage anzuwenden (Paragraph 61, StGB).
Die Berufung dieses Angeklagten wegen Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist; mit seiner Berufung (wegen Strafe) war er auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Hingegen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde des Johann K***** fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich nicht auf einen in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. März 2000 gestellten Beweisantrag. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren Hauptverhandlung (hier: am 28. April 1999) beantragten Beweises kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO jedoch nicht abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich nicht auf einen in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. März 2000 gestellten Beweisantrag. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren Hauptverhandlung (hier: am 28. April 1999) beantragten Beweises kann der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO jedoch nicht abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider lässt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S***** keineswegs eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ableiten (siehe S 89f/II), sodass der sich auf diese Expertise stützenden Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit ein Begründungsmangel nicht anhaftet. Eine gegenteilige Ansicht der Tatrichter zur Frage des § 11 StGB (Unfähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln) ist auch den - wenngleich missverständlich formulierten ("nicht in der Lage ...", ersichtlich gemeint: "nicht willens ...") - Ausführungen zur Straffrage (US 29) nicht zu entnehmen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider lässt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S***** keineswegs eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ableiten (siehe S 89f/II), sodass der sich auf diese Expertise stützenden Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit ein Begründungsmangel nicht anhaftet. Eine gegenteilige Ansicht der Tatrichter zur Frage des Paragraph 11, StGB (Unfähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln) ist auch den - wenngleich missverständlich formulierten ("nicht in der Lage ...", ersichtlich gemeint: "nicht willens ...") - Ausführungen zur Straffrage (US 29) nicht zu entnehmen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung von (Nebenumstände betreffenden) Widersprüchen der Zeugin Elisabeth T***** und der isolierten Zitierung eines Teils der Aussage der Zeugin Rosa T***** (siehe aber deren weitere Angaben S 161/II fünfte Zeile) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zum Faktum B. zu erzeugen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung von (Nebenumstände betreffenden) Widersprüchen der Zeugin Elisabeth T***** und der isolierten Zitierung eines Teils der Aussage der Zeugin Rosa T***** (siehe aber deren weitere Angaben S 161/II fünfte Zeile) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zum Faktum B. zu erzeugen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite die - wissentliches und willentliches Handeln notwendigerweise miteinschließenden - konkreten Urteilskonstatierungen zur Art der - nicht anders als vorsätzlich begehbaren - sexualbezogenen Handlungen des Angeklagten (US 9-13) und die ausdrücklich auch auf die subjektive Tatseite Bezug nehmenden Teile der Entscheidung (US 9:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite die - wissentliches und willentliches Handeln notwendigerweise miteinschließenden - konkreten Urteilskonstatierungen zur Art der - nicht anders als vorsätzlich begehbaren - sexualbezogenen Handlungen des Angeklagten (US 9-13) und die ausdrücklich auch auf die subjektive Tatseite Bezug nehmenden Teile der Entscheidung (US 9:
"... zu dem Zweck ..."; US 11:" ... mit dem Vorsatz ... , um mit ihr
den Geschlechtsverkehr zu vollziehen:"; US 14: "... versucht, ... als
Geschwister zur Vollziehung des Beischlafs zu bestimmen."; US 16: "
... sich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen ..."; US 17: " ...
veranlasst, dass Walter T***** als Bruder mit Barbara T***** geschlafen habe ...") vernachlässigt. Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Z 5) auch eine Begründung der Feststellungen, dass der Angeklagte über das Alter seiner Opfer Bescheid wusste, vermisst, übergeht sie die Urteilsausführungen US 17 in Bezug auf Barbara T*****, die in Zusammenhang mit den Ausführungen zur guten Bekanntschaft des Angeklagten mit der gesamten Familie der Kinder die von den Tatrichtern gezogenen - mit den Grundsätzen logischen Denkens nicht in Widerspruch stehenden - Schlüsse zureichend begründen.veranlasst, dass Walter T***** als Bruder mit Barbara T***** geschlafen habe ...") vernachlässigt. Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5,) auch eine Begründung der Feststellungen, dass der Angeklagte über das Alter seiner Opfer Bescheid wusste, vermisst, übergeht sie die Urteilsausführungen US 17 in Bezug auf Barbara T*****, die in Zusammenhang mit den Ausführungen zur guten Bekanntschaft des Angeklagten mit der gesamten Familie der Kinder die von den Tatrichtern gezogenen - mit den Grundsätzen logischen Denkens nicht in Widerspruch stehenden - Schlüsse zureichend begründen.
Schließlich bestreitet die Beschwerde (Z 9 lit b) mit der Behauptung des Vorliegens des Schuldausschließungsgrundes des § 11 StGB die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 16) und ist daher auch in diesem Punkt nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 9 b E 29, 31).Schließlich bestreitet die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) mit der Behauptung des Vorliegens des Schuldausschließungsgrundes des Paragraph 11, StGB die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 16) und ist daher auch in diesem Punkt nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, b E 29, 31).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Johann K***** war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass war aber gemäß § 290 Abs 1 StPO festzustellen, dass der Schuldspruch zu E. mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.Aus deren Anlass war aber gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO festzustellen, dass der Schuldspruch zu E. mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist.
Die Herstellung und Weitergabe einer Videoaufnahme von den unter Punkt C des Urteils beschriebenen Vorgängen (US 4 f, 12 f) wurde zu Unrecht § 207a Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB unterstellt:Die Herstellung und Weitergabe einer Videoaufnahme von den unter Punkt C des Urteils beschriebenen Vorgängen (US 4 f, 12 f) wurde zu Unrecht Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB unterstellt:
§ 207a StGB wurde erst mit der Novelle BGBl Nr 622/1994 in das StGB eingefügt. Zur Tatzeit "in den Jahren 1984 bis 1987" (E des Urteilsspruchs mit Bezugnahme auf C) existierte die Strafbestimmung noch nicht. Im angegebenen Zeitraum war das in Rede stehende Verhalten auch sonst nicht mit Strafe bedroht (§§ 1, 61 StGB). Die in der Begründung der Anklageschrift erwähnte Bestimmung des § 1 PornG erfasst die konstatierte Herstellung und Weitergabe der Videoaufnahme nicht. Dazu wäre ein damaliges Handeln des Angeklagten in gewinnsüchtiger Absicht erforderlich, das aber im Einklang mit der Aktenlage nicht festgestellt wurde.Paragraph 207 a, StGB wurde erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 622 aus 1994, in das StGB eingefügt. Zur Tatzeit "in den Jahren 1984 bis 1987" (E des Urteilsspruchs mit Bezugnahme auf C) existierte die Strafbestimmung noch nicht. Im angegebenen Zeitraum war das in Rede stehende Verhalten auch sonst nicht mit Strafe bedroht (Paragraphen eins, 61, StGB). Die in der Begründung der Anklageschrift erwähnte Bestimmung des Paragraph eins, PornG erfasst die konstatierte Herstellung und Weitergabe der Videoaufnahme nicht. Dazu wäre ein damaliges Handeln des Angeklagten in gewinnsüchtiger Absicht erforderlich, das aber im Einklang mit der Aktenlage nicht festgestellt wurde.
Der diesbezügliche Schuldspruch war daher aufzuheben und der Angeklagte Johann K***** in diesem Umfang freizusprechen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten K***** unter Vorhaftanrechnung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und wertete bei der Strafbemessung die Tatwiederholung in Zusammenhang mit der Deliktsmehrzahl und dem langen Tatzeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen das Teilgeständnis und - wenngleich wegen der besonderen Gefährlichkeit als nicht besonders ins Gewicht fallend - den reduzierten Geisteszustand des Angeklagten.
Bei der - infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs - erforderlichen Strafneubemessung waren diese Strafzumessunggründe zu übernehmen. Zusätzlich kommt als mildernd das lange Zurückliegen der Taten in Zusammenhang mit dem Wohlverhalten des Täters seit 1994 hinzu. Nicht einschlägig vorbestraft zu sein, ist hingegen kein Milderungsgrund (Mayerhofer StGB5 § 34 Rz 12).Bei der - infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs - erforderlichen Strafneubemessung waren diese Strafzumessunggründe zu übernehmen. Zusätzlich kommt als mildernd das lange Zurückliegen der Taten in Zusammenhang mit dem Wohlverhalten des Täters seit 1994 hinzu. Nicht einschlägig vorbestraft zu sein, ist hingegen kein Milderungsgrund (Mayerhofer StGB5 Paragraph 34, Rz 12).
Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände entspricht die vom Obersten Gerichthof unter - vom Erstgericht verabsäumter - Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Vorverurteilung des Bezirksgerichts Mödling (zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) gewählte Sanktion den - gravierenden Unrechts- und Schuldgehalt aufweisenden - Taten und der Täterpersönlichkeit, wobei eine (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Strafe schon aufgrund deren Höhe nicht möglich ist (EvBl 2000/92).Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände entspricht die vom Obersten Gerichthof unter - vom Erstgericht verabsäumter - Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Vorverurteilung des Bezirksgerichts Mödling (zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) gewählte Sanktion den - gravierenden Unrechts- und Schuldgehalt aufweisenden - Taten und der Täterpersönlichkeit, wobei eine (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Strafe schon aufgrund deren Höhe nicht möglich ist (EvBl 2000/92).