Gemäß § 58 iVm § 9 Abs 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) ist Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung 1975 zu leisten.Gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) ist Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung 1975 zu leisten.
Nach § 97 Abs 2 StPO darf "in der Regel" weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten oder Zeugen anwesend sein. Korrespondierend dazu bestimmt § 162 Abs 1 StPO, dass jeder Zeuge vom Untersuchungsrichter "in der Regel" ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen wird.Nach Paragraph 97, Absatz 2, StPO darf "in der Regel" weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten oder Zeugen anwesend sein. Korrespondierend dazu bestimmt Paragraph 162, Absatz eins, StPO, dass jeder Zeuge vom Untersuchungsrichter "in der Regel" ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen wird.
Als eine Ausnahme von dieser Regel sieht § 59 Abs 1 ARHG vor, dass bei Rechtshilfehandlungen dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen (stets dann) die Anwesenheit und Mitwirkung zuzugestehen ist, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint.Als eine Ausnahme von dieser Regel sieht Paragraph 59, Absatz eins, ARHG vor, dass bei Rechtshilfehandlungen dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt und anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen (stets dann) die Anwesenheit und Mitwirkung zuzugestehen ist, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint.
Allerdings finden laut § 1 ARHG die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Allerdings finden laut Paragraph eins, ARHG die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
In Ansehung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gelangen demnach die erwähnten Regelungen des ARHG nicht zur Anwendung. Verpflichtet doch Art VI Abs 1 des zwischen beiden Ländern abgeschlossenen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl Nr 36/1977) die Vertragsteile, (ohne inhaltliche Einschränkung) den Vertretern der im Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten. Während es zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich gemäß Art VI Abs 2 des genannten Vertrages der Zustimmung des Bundesministers für Justiz bedarf, ist eine solche Genehmigung in Ansehung des (ausländischen) Verteidigers des Beschuldigten nicht erforderlich, sondern sind diese zu gestatten (vgl Abs 1 des genannten Vertrages). Damit wurde gegen Art VI Abs 1 des bezeichneten Übereinkommens in Verbindung mit seiner verfassungsrechtlichen Grundlage verstoßen.In Ansehung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gelangen demnach die erwähnten Regelungen des ARHG nicht zur Anwendung. Verpflichtet doch Artikel römisch sechs, Absatz eins, des zwischen beiden Ländern abgeschlossenen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung Bundesgesetzblatt Nr 36 aus 1977,) die Vertragsteile, (ohne inhaltliche Einschränkung) den Vertretern der im Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten. Während es zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, des genannten Vertrages der Zustimmung des Bundesministers für Justiz bedarf, ist eine solche Genehmigung in Ansehung des (ausländischen) Verteidigers des Beschuldigten nicht erforderlich, sondern sind diese zu gestatten vergleiche , Absatz eins, des genannten Vertrages). Damit wurde gegen Artikel römisch sechs, Absatz eins, des bezeichneten Übereinkommens in Verbindung mit seiner verfassungsrechtlichen Grundlage verstoßen.
Denn gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat "jedermann (...) Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich (...) gehört wird, und zwar von einem (...) Gericht, das (...) über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".Denn gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat "jedermann (...) Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich (...) gehört wird, und zwar von einem (...) Gericht, das (...) über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".
Gemäß Art 6 Abs 3 lit d der Konvention hat jeder Angeklagte weiters das Recht, (ua) "Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen".Gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera d, der Konvention hat jeder Angeklagte weiters das Recht, (ua) "Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen".
Zwar sind Amtshandlungen, die ein um Rechtshilfe ersuchtes österreichisches Gericht im Auftrag einer ausländischen Justizbehörde durchführt, nicht Teil jenes (im ersuchenden Staat anhängigen) gerichtlichen Strafverfahrens, in dem über die Stichhaltigkeit der Anklage entschieden wird, sodass Art 6 Abs 1 EMRK auf solche Rechtshilfehandlungen von vornherein keine Anwendung findet.Zwar sind Amtshandlungen, die ein um Rechtshilfe ersuchtes österreichisches Gericht im Auftrag einer ausländischen Justizbehörde durchführt, nicht Teil jenes (im ersuchenden Staat anhängigen) gerichtlichen Strafverfahrens, in dem über die Stichhaltigkeit der Anklage entschieden wird, sodass Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf solche Rechtshilfehandlungen von vornherein keine Anwendung findet.
Das Bezirksgericht Josefstadt hätte jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass über die Anklage in einem deutschen Gericht zu entscheiden war, und ungeachtet einer bloßen "Anregung" des Vertreters der deutschen Staatsanwaltschaft - vor allem weil fallbezogen nicht absehbar ist, inwieweit es in einem Strafverfahren vor einem Gericht der BRD möglich sein wird, den Zeugen unter Wahrung der Minimalrechte wie in Art 6 Abs 3 (hier lit d) MRK neuerlich zu vernehmen, dafür Sorge tragen müssen, dass das Fragerecht des Beschuldigten an die Belastungszeugen gewahrt bleibt.Das Bezirksgericht Josefstadt hätte jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass über die Anklage in einem deutschen Gericht zu entscheiden war, und ungeachtet einer bloßen "Anregung" des Vertreters der deutschen Staatsanwaltschaft - vor allem weil fallbezogen nicht absehbar ist, inwieweit es in einem Strafverfahren vor einem Gericht der BRD möglich sein wird, den Zeugen unter Wahrung der Minimalrechte wie in Artikel 6, Absatz 3, (hier Litera d,) MRK neuerlich zu vernehmen, dafür Sorge tragen müssen, dass das Fragerecht des Beschuldigten an die Belastungszeugen gewahrt bleibt.