Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 113/04×

Entscheidung 15 Os 113/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os113/04

Entscheidungsdatum

07.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Egon L***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Juni 2004, GZ 39 Hv 119/04f-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Egon L***** wurde (richtig: US 9) der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er von Dezember 2003 bis Mitte Februar 2004 in Breitenbach am Inn (in einer unbestimmten Anzahl von Angriffen) "die am 13. September 1996 geborene unmündige Anna Magdalena A***** durch mehrfaches Betasten ihres Gesäß- und Schambeines, wobei er wiederholt mit seiner Hand unter die Unterhose auf das Gesäß und den Schambereich der Unmündigen griff, auf andere Weise als durch Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zur Unzucht missbraucht hat."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete - Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet, aufgrund der widersprüchlichen Angaben der missbrauchten Unmündigen zur Frage, wie der Angeklagte unter die Unterhose und auf die Scheide gegriffen habe, hätte das Erstgericht ebenso eine "Negativfeststellung" treffen wie bei richtiger Beweiswürdigung die Berührungen nicht als gezielt, sondern als flüchtig ansehen müssen. Mit diesem Vorbringen trachtet die Beschwerde jedoch lediglich die eingehende, sich mit den Widersprüchen in den Depositionen der Belastungszeugin ausführlich auseinandersetzende und den Grundsätzen logischen Denkens folgende, mit Bezug auf die in der Beschwerde zitierten Angaben des Mädchens besonders eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 7 und 8) nach einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74799 15Os113.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00113.04.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20041007_OGH0002_0150OS00113_0400000_000