Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b (der Sache nach aus Z 9 lit a [Ratz, WK-StPO § 281 Rz 562]) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, [Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 562]) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Inhaltlich macht sie geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nicht unter § 166 StGB zu subsumieren sei, weshalb der Freispruch, der richtigerweise gemäß § 259 Z 1 StPO (fehlende Anklageberechtigung der Staatsanwaltschaft) erfolgen hätte müssen, verfehlt sei.Inhaltlich macht sie geltend, dass der festgestellte Sachverhalt nicht unter Paragraph 166, StGB zu subsumieren sei, weshalb der Freispruch, der richtigerweise gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO (fehlende Anklageberechtigung der Staatsanwaltschaft) erfolgen hätte müssen, verfehlt sei.
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch des Angeklagten erhoben, ist der Oberste Gerichtshof zufolge § 290 Abs 1 StPO auf die in der Beschwerde ausgeführte Richtung, maW die geltend gemachten Taten und jene strafbaren Handlungen beschränkt, welche der Beschwerdeführer durch diese als begründet ansieht. Das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 290 Abs 1 erster Satz StPO) bringt es dabei mit sich, dass Feststellungen und strafbare Handlungen, denen erstere - bei richtiger Rechtsanwendung - zu subsumieren seien, vom Beschwerdeführer deutlich und bestimmt genannt werden müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 585; RIS-Justiz RS0100226; SSt 26/30; 13 Os 18/10m).Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Freispruch des Angeklagten erhoben, ist der Oberste Gerichtshof zufolge Paragraph 290, Absatz eins, StPO auf die in der Beschwerde ausgeführte Richtung, maW die geltend gemachten Taten und jene strafbaren Handlungen beschränkt, welche der Beschwerdeführer durch diese als begründet ansieht. Das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 290, Absatz eins, erster Satz StPO) bringt es dabei mit sich, dass Feststellungen und strafbare Handlungen, denen erstere - bei richtiger Rechtsanwendung - zu subsumieren seien, vom Beschwerdeführer deutlich und bestimmt genannt werden müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 585; RIS-Justiz RS0100226; SSt 26/30; 13 Os 18/10m).
Im vorliegenden Fall hat es die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen darzustellen, welche im Urteil festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach rechtsrichtig unter einen bestimmten (anderen) gesetzlichen Tatbestand (strafbare Handlung) zu subsumieren wären. Solcherart wird sie den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Urteilssachverhalt die Subsumtion unter den Tatbestand des § 166 StGB nicht tragen könne, erübrigt sich damit.Im vorliegenden Fall hat es die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen darzustellen, welche im Urteil festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach rechtsrichtig unter einen bestimmten (anderen) gesetzlichen Tatbestand (strafbare Handlung) zu subsumieren wären. Solcherart wird sie den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Urteilssachverhalt die Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 166, StGB nicht tragen könne, erübrigt sich damit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).