Der Mängelrüge ist vorweg zu entgegnen, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder fehlenden Begründung (Z 5 vierter Fall) stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).Der Mängelrüge ist vorweg zu entgegnen, dass die Behauptung einer offenbar unzureichenden oder fehlenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 455), widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
Indem die Beschwerde einzelne Erwägungen des Erstgerichts zu den Aussagen der Zeuginnen Mag. Natascha K***** und Ilona L***** (US 7 f) sowie dazu, dass sich der Angeklagte sofort und widerspruchslos aus der Familie zurückzog und nicht versuchte, die Geschehnisse ins rechte Licht zu rücken (US 8), jeweils isoliert und zum Teil verkürzt und solcherart sinnentstellt wiedergegeben herausgreift und ihnen ihm Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen die Begründungstauglichkeit abspricht, demgegenüber aber insbesondere ausklammert, dass die Tatrichter den Schuldspruch im Wesentlichen auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Tatopfers stützten (US 8), wird sie mangels gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) diesen Kriterien nicht gerecht.Indem die Beschwerde einzelne Erwägungen des Erstgerichts zu den Aussagen der Zeuginnen Mag. Natascha K***** und Ilona L***** (US 7 f) sowie dazu, dass sich der Angeklagte sofort und widerspruchslos aus der Familie zurückzog und nicht versuchte, die Geschehnisse ins rechte Licht zu rücken (US 8), jeweils isoliert und zum Teil verkürzt und solcherart sinnentstellt wiedergegeben herausgreift und ihnen ihm Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen die Begründungstauglichkeit abspricht, demgegenüber aber insbesondere ausklammert, dass die Tatrichter den Schuldspruch im Wesentlichen auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Tatopfers stützten (US 8), wird sie mangels gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) diesen Kriterien nicht gerecht.
Der Vorwurf unzureichender Befragung der Zeugin Mag. K***** zu ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung, also der Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahme ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457).Der Vorwurf unzureichender Befragung der Zeugin Mag. K***** zu ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung, also der Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahme ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457).
Die Tatsachen- als Aufklärungsrüge (Z 5a) gesteht zu, von einer Antragstellung auf ergänzende Befragung des kontradiktorisch vernommenen Tatopfers, das von seinem Entschlagungsrecht gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch gemacht hatte (ON 15 S 5), angesichts prognostizierter Aussichtslosigkeit bewusst abgesehen zu haben, und vermag daher nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso das Schöffengericht trotzdem seine Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verletzt habe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Tatsachen- als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) gesteht zu, von einer Antragstellung auf ergänzende Befragung des kontradiktorisch vernommenen Tatopfers, das von seinem Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Gebrauch gemacht hatte (ON 15 S 5), angesichts prognostizierter Aussichtslosigkeit bewusst abgesehen zu haben, und vermag daher nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso das Schöffengericht trotzdem seine Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung verletzt habe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Auch der Einwand, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, sodass ihm mangels entsprechender Belehrung durch das Gericht nicht bewusst gewesen sei, sich durch sein Nichterscheinen der einzigen Möglichkeit, sein Fragerecht auszuüben, zu begeben, versagt bereits mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung, den Ersatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vorführung der bei der kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben hintanzuhalten oder die Zeugin zu bestimmten Umständen ergänzend zu befragen (vgl RIS-Justiz RS0125706; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233), zumal die Beschwerde nicht deutlich macht, weshalb der nunmehr anwaltlich vertretene Angeklagte an einer solchen gehindert gewesen sein sollte (vgl neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Auch der Einwand, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, sodass ihm mangels entsprechender Belehrung durch das Gericht nicht bewusst gewesen sei, sich durch sein Nichterscheinen der einzigen Möglichkeit, sein Fragerecht auszuüben, zu begeben, versagt bereits mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung, den Ersatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vorführung der bei der kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben hintanzuhalten oder die Zeugin zu bestimmten Umständen ergänzend zu befragen vergleiche RIS-Justiz RS0125706; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 233), zumal die Beschwerde nicht deutlich macht, weshalb der nunmehr anwaltlich vertretene Angeklagte an einer solchen gehindert gewesen sein sollte vergleiche neuerlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem vorliegenden Beweismaterial, das in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 StPO) oder vorkommen hätte können und dürfen (RIS-Justiz RS0119310), unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung darzulegen, warum erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen bestehen sollten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie sich darauf beschränkt, den Überlegungen des Erstgerichts - gestützt auf selektiv aus dem Kontext gelöste Passagen der Aussage der Zeugin Giulia C***** im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 15) und den Vorwurf einer die notwendige Objektivität vermissen lassenden Vernehmungstechnik - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, um solcherart eine digitale Penetration (zu Schuldspruchpunkt I./) in Abrede zu stellen.Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlangt, aus dem vorliegenden Beweismaterial, das in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) oder vorkommen hätte können und dürfen (RIS-Justiz RS0119310), unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung darzulegen, warum erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen bestehen sollten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie sich darauf beschränkt, den Überlegungen des Erstgerichts - gestützt auf selektiv aus dem Kontext gelöste Passagen der Aussage der Zeugin Giulia C***** im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 15) und den Vorwurf einer die notwendige Objektivität vermissen lassenden Vernehmungstechnik - eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, um solcherart eine digitale Penetration (zu Schuldspruchpunkt römisch eins./) in Abrede zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.