[3] Der dagegen auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. [3] Der dagegen auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
[4] Als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kritisiert die Mängelrüge, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung zu 1./ die Aussage des Angeklagten, er habe das Messer nur genommen, um ***** C***** zu verjagen, und keine Stichbewegungen damit gemacht (ON 14 S 6), unberücksichtigt gelassen. [4] Als Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert die Mängelrüge, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung zu 1./ die Aussage des Angeklagten, er habe das Messer nur genommen, um ***** C***** zu verjagen, und keine Stichbewegungen damit gemacht (ON 14 S 6), unberücksichtigt gelassen.
[5] Dass B***** das Messer nahm, um C***** zu „vertreiben“, hat das Erstgericht im Einklang mit der insofern geständigen Verantwortung des Angeklagten festgestellt (US 6 dritter und sechster Absatz). Einer gesonderten Erörterung der weiteren, die Stichbewegungen bestreitenden (vom Erstgericht insoweit verworfenen) Einlassung des Beschwerdeführers bedurfte es mit Blick darauf, dass die vom Angeklagten gegen das Opfer geführten Stichbewegungen auf der in der Hauptverhandlung vorgespielten (ON 14 S 26) Videoaufnahme für die Tatrichter „eindeutig“ zu erkennen waren (US 6 sechster Absatz), nicht.
[6] Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellung zu 2./, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, dass S***** die Drohung an C***** weitergebe und dieser in Todesangst versetzt werde (US 5), ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die Aussage des C*****, er habe „für ihn nicht genauer verständliche Worte von B***** gehört“ und danach sei es zur Mitteilung der Drohung durch S***** gekommen, gegründet. Den qualifizierten Vorsatz (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) stützten sie zusätzlich auf den Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass das Opfer noch unter dem Einfluss des Vorfalls mit dem Messer stand (US 7 f). Die diesen Konstatierungen entgegenstehenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S***** hingegen wurden als unglaubwürdige Schutzbehauptungen qualifiziert (US 8 erster Absatz). [6] Entgegen der weiteren Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellung zu 2./, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, dass S***** die Drohung an C***** weitergebe und dieser in Todesangst versetzt werde (US 5), ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die Aussage des C*****, er habe „für ihn nicht genauer verständliche Worte von B***** gehört“ und danach sei es zur Mitteilung der Drohung durch S***** gekommen, gegründet. Den qualifizierten Vorsatz (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) stützten sie zusätzlich auf den Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass das Opfer noch unter dem Einfluss des Vorfalls mit dem Messer stand (US 7 f). Die diesen Konstatierungen entgegenstehenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S***** hingegen wurden als unglaubwürdige Schutzbehauptungen qualifiziert (US 8 erster Absatz).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.