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Entscheidung 15 Os 113/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os113/21p

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Casagrande als Schriftführer in der Strafsache gegen ***** B***** wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 2021, GZ 44 Hv 54/21p-14a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** B***** je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1./) sowie nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 11. April 2021 in Wien ***** C*****

1./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Örtlichkeit, genötigt, indem er mit einem Messer mehrere Stichbewegungen in Richtung des C***** führte und diesen zur Flucht zwang;

2./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich „zum Zurückziehen der Anzeige“ vergleiche US 5), zu nötigen versucht, indem er ***** S***** anwies, C***** telefonisch auszurichten, er werde ihn zerstückeln und er habe die Fähigkeit, ihn umzubringen, so wie sein Bruder, der kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sollte er seine Aussage nicht zurückziehen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

[4] Als Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert die Mängelrüge, die Tatrichter hätten bei der Beweiswürdigung zu 1./ die Aussage des Angeklagten, er habe das Messer nur genommen, um ***** C***** zu verjagen, und keine Stichbewegungen damit gemacht (ON 14 S 6), unberücksichtigt gelassen.

[5]           Dass B***** das Messer nahm, um C***** zu „vertreiben“, hat das Erstgericht im Einklang mit der insofern geständigen Verantwortung des Angeklagten festgestellt (US 6 dritter und sechster Absatz). Einer gesonderten Erörterung der weiteren, die Stichbewegungen bestreitenden (vom Erstgericht insoweit verworfenen) Einlassung des Beschwerdeführers bedurfte es mit Blick darauf, dass die vom Angeklagten gegen das Opfer geführten Stichbewegungen auf der in der Hauptverhandlung vorgespielten (ON 14 S 26) Videoaufnahme für die Tatrichter „eindeutig“ zu erkennen waren (US 6 sechster Absatz), nicht.

[6] Entgegen der weiteren Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellung zu 2./, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, dass S***** die Drohung an C***** weitergebe und dieser in Todesangst versetzt werde (US 5), ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die Aussage des C*****, er habe „für ihn nicht genauer verständliche Worte von B***** gehört“ und danach sei es zur Mitteilung der Drohung durch S***** gekommen, gegründet. Den qualifizierten Vorsatz (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) stützten sie zusätzlich auf den Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass das Opfer noch unter dem Einfluss des Vorfalls mit dem Messer stand (US 7 f). Die diesen Konstatierungen entgegenstehenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S***** hingegen wurden als unglaubwürdige Schutzbehauptungen qualifiziert (US 8 erster Absatz).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00113.21P.1020.000

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20211020_OGH0002_0150OS00113_21P0000_000