[5] Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Graz steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[6] Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 erster Satz StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Bei Berechnung dieser Frist ist der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. Fällt das Fristende allerdings auf einen solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO). [6] Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 466, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Bei Berechnung dieser Frist ist der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht einzurechnen (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. Fällt das Fristende allerdings auf einen solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
[7] Nach der Urteilsverkündung am Freitag, dem 7. April 2023, begann die Frist zur Berufungsanmeldung demnach am Samstag, dem 8. April 2023, zu laufen. Ihr Ende fiel auf Ostermontag, den 10. April 2023, der gemäß § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz 1957 zu den gesetzlichen Feiertagen zählt (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 84 Rz 5). Die Frist wurde daher bis zum nächsten Werktag, also Dienstag, den 11. April 2023, verlängert. An diesem Tag meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung auch an. [7] Nach der Urteilsverkündung am Freitag, dem 7. April 2023, begann die Frist zur Berufungsanmeldung demnach am Samstag, dem 8. April 2023, zu laufen. Ihr Ende fiel auf Ostermontag, den 10. April 2023, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz 1957 zu den gesetzlichen Feiertagen zählt (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 84, Rz 5). Die Frist wurde daher bis zum nächsten Werktag, also Dienstag, den 11. April 2023, verlängert. An diesem Tag meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung auch an.
[8] Die Zurückweisung der Berufung als verspätet erfolgte daher zu Unrecht.
[9] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig wirkt, wurde deren Feststellung mit konkreter Wirkung verknüpft (§ 292 letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Verfügungen und Entscheidungen (etwa der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2023, GZ 10 Hv 13/23z-15) gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444). [9] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig wirkt, wurde deren Feststellung mit konkreter Wirkung verknüpft (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Verfügungen und Entscheidungen (etwa der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2023, GZ 10 Hv 13/23z-15) gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).