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Entscheidung 15 Os 113/23s×

Entscheidung 15 Os 113/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os113/23s

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * N* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 10 Hv 13/23z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Juli 2023, AZ 10 Bs 166/23x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2023, AZ 10 Bs 166/23x, verletzt Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz 1957.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. April 2023, GZ 10 Hv 13/23z-9, wurde * N* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2]           Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ersuchte der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte zunächst um drei Tage Bedenkzeit (ON 8 S 34) und meldete schließlich am 11. April 2023 mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz die Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 7).

[3]           Die Ausführung der Berufung wurde am 22. Mai 2023 – nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 24. April 2023 (ON 9.1) – eingebracht (ON 10.2).

[4] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juli 2023, AZ 10 Bs 166/23x (ON 14 des Hv-Akts), wurde die Berufung gemäß Paragraphen 470, Ziffer eins, 489, Absatz eins, StPO mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die dreitägige Frist zu ihrer Anmeldung mit Ablauf des 10. April 2023 geendet hätte, sodass die am 11. April 2023 erfolgte Anmeldung verspätet wäre (BS 2).

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Graz steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[6] Gemäß Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 466, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Bei Berechnung dieser Frist ist der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht einzurechnen (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. Fällt das Fristende allerdings auf einen solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).

[7] Nach der Urteilsverkündung am Freitag, dem 7. April 2023, begann die Frist zur Berufungsanmeldung demnach am Samstag, dem 8. April 2023, zu laufen. Ihr Ende fiel auf Ostermontag, den 10. April 2023, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz 1957 zu den gesetzlichen Feiertagen zählt (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 84, Rz 5). Die Frist wurde daher bis zum nächsten Werktag, also Dienstag, den 11. April 2023, verlängert. An diesem Tag meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung auch an.

[8]           Die Zurückweisung der Berufung als verspätet erfolgte daher zu Unrecht.

[9] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig wirkt, wurde deren Feststellung mit konkreter Wirkung verknüpft (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Verfügungen und Entscheidungen (etwa der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2023, GZ 10 Hv 13/23z-15) gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E139479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00113.23S.1004.000

Im RIS seit

16.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20231004_OGH0002_0150OS00113_23S0000_000