Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft beide Urteilsfakten; ihr kommt Berechtigung jedoch nicht zu.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft beide Urteilsfakten; ihr kommt Berechtigung jedoch nicht zu.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß bezüglich des Faktums 1. aus der Aussage der Zeugin W***** ein Konnex zwischen dem als erwiesen angenommenen Vorsatz des Täters, die Tasche der Zeugin an sich zu bringen, und seiner Gewaltanwendung nicht zu erblicken sei, womit der Sache nach behauptet wird, für die gerügte Annahme fehle es an zureichenden Gründen (Z 5), konnte das Schöffengericht aus den Angaben der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung vom 24.Mai 1991 ("Ich habe meine Tasche links von mir liegen gehabt. Er hat dann auch ein paarmal hergehaut" (S 79/II), "Nein, da hat er nur nach der Tasche gezogen" (S 80/II) und "Ich habe schon sehr an der Tasche anziehen müssen, damit er sie nicht erwischt" (S 81/II)) in Verbindung mit ihren Angaben vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1990 ohne Verstoß gegen Denkgesetze darauf schließen, daß der Beschwerdeführer Gewalt angewendet hat, um sich der Handtasche der Zeugin zu bemächtigen.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß bezüglich des Faktums 1. aus der Aussage der Zeugin W***** ein Konnex zwischen dem als erwiesen angenommenen Vorsatz des Täters, die Tasche der Zeugin an sich zu bringen, und seiner Gewaltanwendung nicht zu erblicken sei, womit der Sache nach behauptet wird, für die gerügte Annahme fehle es an zureichenden Gründen (Ziffer 5,), konnte das Schöffengericht aus den Angaben der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung vom 24.Mai 1991 ("Ich habe meine Tasche links von mir liegen gehabt. Er hat dann auch ein paarmal hergehaut" (S 79/II), "Nein, da hat er nur nach der Tasche gezogen" (S 80/II) und "Ich habe schon sehr an der Tasche anziehen müssen, damit er sie nicht erwischt" (S 81/II)) in Verbindung mit ihren Angaben vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1990 ohne Verstoß gegen Denkgesetze darauf schließen, daß der Beschwerdeführer Gewalt angewendet hat, um sich der Handtasche der Zeugin zu bemächtigen.
Indem das Gericht die Feststellung, daß das "nicht sehr starke Hinhauen" des Nichtigkeitswerbers auf den Arm der Irene W*****, eine Gewaltanwendung zur Sachwegnahme dargestellt hat, auf die Bekundungen der genannten Zeugin stützte (US 12), hat es demnach den bekämpften Ausspruch durchaus zureichend begründet.
Mit Bezug auf das Faktum 2. vermeint der Angeklagte, es bestehe eine Aktenwidrigkeit und Widersprüchlichkeit des Urteils darin, daß die Zeugin R***** in der Hauptverhandlung vom 4.Dezember 1990 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe zuerst an der Handtasche gerissen und anschließend der Zeugin einen Schlag versetzt, während im Urteil festgestellt sei, daß er der Zeugin plötzlich einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt hat und er "etwa gleichzeitig" (ersichtlich gemeint: aber doch nach Versetzen des Schlages) die an der Schulter der Zeugin hängende Handtasche erfaßte. Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber aber, daß die Zeugin R***** schon in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1990 auf Vorhalt bekundet hat, es sei möglich, daß sie zuerst den Schlag erhalten und der Rechtsmittelwerber erst dann an der Tasche gerissen hat (S 10/II). In der Hauptverhandlung am 24. Mai 1991 deponierte die Zeugin, daß "er mir eine auf den Hinterkopf geschmiert" hat (S 82/II) und die Tasche "dann abgerissen" ist (S 83/II). Bei Berücksichtigung dieser Zeugenaussage, auf die das Schöffengericht ersichtlich seine Feststellungen ua stützte, gehen die vorgebrachten Beschwerdeeinwände fehl, weil die gerügte Feststellung in der Aussage der Zeugin R***** Deckung findet und Feststellungen, die einander ausschließen, dem Urteil nicht zu entnehmen sind.
Sofern aber der Angeklagte eine Urteilsunvollständigkeit darin erblickt, daß auf Grund von Verfahrensergebnissen in der Hauptverhandlung hervorgekommen sei, er habe wiederholt Personen belästigt und ihnen "hinaufgeklopft", wobei diese Handlungen nicht ernst genommen worden seien, vermag er zum einen eben jene übergangenen Verfahrensergebnisse nicht zu nennen, andererseits aber zeigt er nicht auf, inwiefern durch die Nichterörterung dieses Umstands eine entscheidende Tatsache betroffen werden könnte. Will der Beschwerdeführer aber mit diesem Vorbringen (erneut) gegen die Annahme der Anwendung (nicht erheblicher) Gewalt zur Sachwegnahme remonstrieren, bekämpft er in unzulässiger Weise die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die zur Z 5 a vorgebrachten Einwände, die den Raubvorsatz des Nichtigkeitswerbers in Zweifel zu ziehen trachten, sind nicht geeignet, auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die zur Ziffer 5, a vorgebrachten Einwände, die den Raubvorsatz des Nichtigkeitswerbers in Zweifel zu ziehen trachten, sind nicht geeignet, auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die sonach zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die sonach zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.