Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen des konkreten Tatzeitraums zu Urteilsfaktum 3. (Sonja M*****), ohne jedoch solche Mängel aufzeigen zu können. Abgesehen davon, daß die inkriminierte Tatzeit nur bis 1988 und nicht bis 1989 reicht (s US 2 und 5; die Zitierung "bis 1989" US 4 betrifft den Besuchszeitraum) und die Rüge insoweit schon von vornherein ins LeereDie Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen des konkreten Tatzeitraums zu Urteilsfaktum 3. (Sonja M*****), ohne jedoch solche Mängel aufzeigen zu können. Abgesehen davon, daß die inkriminierte Tatzeit nur bis 1988 und nicht bis 1989 reicht (s US 2 und 5; die Zitierung "bis 1989" US 4 betrifft den Besuchszeitraum) und die Rüge insoweit schon von vornherein ins Leere
geht, stellt sie sich, was sie selbst deklariert ("... vom
Erstgericht zu meinem Nachteil ergänzt"; "... widersprechen daher dem Grundsatz "in dubio pro reo"") - dabei isolierte Teile von Zeugenaussagen hervorhebend - als im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Ein formaler Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Schöffengericht stützte sich zu diesem Urteilsfaktum auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Sonja M*****, die die an ihr begangenen Sexualakte zwischen ihrem 7. und 12.Lebensjahr festlegte (S 29, 128), jedoch erklärte, die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Deliktsakte nicht mehr wiedergeben zu können (S 29), aber einen davon an ihr verübt schildert, als sie 11 oder 12 Jahre alt war (S 77), das ist somit frühestens im Jahr 1988. Selbst wenn demnach der Vorfall in der Nähe des Wochenendhauses der Zeugin S***** im Jahr 1984 stattgefunden haben sollte, wäre dieser Umstand nicht von Relevanz, weil angesichts der weiteren bis 1988 reichenden deliktischen Angriffe und der im Jahr 1991 verübten Vergewaltigung die vom Beschwerdeführer reklamierte Verjährung nicht eingetreten sein könnte (§ 58 Abs 2 StGB).Ein formaler Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Schöffengericht stützte sich zu diesem Urteilsfaktum auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Sonja M*****, die die an ihr begangenen Sexualakte zwischen ihrem 7. und 12.Lebensjahr festlegte (S 29, 128), jedoch erklärte, die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Deliktsakte nicht mehr wiedergeben zu können (S 29), aber einen davon an ihr verübt schildert, als sie 11 oder 12 Jahre alt war (S 77), das ist somit frühestens im Jahr 1988. Selbst wenn demnach der Vorfall in der Nähe des Wochenendhauses der Zeugin S***** im Jahr 1984 stattgefunden haben sollte, wäre dieser Umstand nicht von Relevanz, weil angesichts der weiteren bis 1988 reichenden deliktischen Angriffe und der im Jahr 1991 verübten Vergewaltigung die vom Beschwerdeführer reklamierte Verjährung nicht eingetreten sein könnte (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
Hinsichtlich des Urteilsfaktums 1 konnte sich das Erstgericht insbesondere auf die als glaubwürdig angesehene Aussage der Petra M***** stützen, die durchwegs - auch ihrer Psychotherapeutin gegenüber - die Tatzeit mit "ungefähr 1991" bezeichnete (S 17, 74, 88) und wiederholt betonte, daß sie damals in die zweite Klasse Hauptschule ging (S 121, 122, 124), was wieder in das Jahr 1991 führt. Angesichts dieser Deponierungen mußte sich das Schöffengericht nicht mit den Zeitangaben jener Zeugen beschäftigen, die erst Jahre nach der Vergewaltigung davon erfuhren. Ein formaler Begründungsmangel liegt auch in Ansehung der Konstatierung der Unmündigkeit der genannten Zeugin zur Tatzeit nicht vor.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a StPO behauptet Feststellungsmängel zur inneren Tatseite zur Drohung mit dem Tod (Urteilsfaktum 2.) und meint weiters, alle Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich auf die verba legalia beschränken.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, StPO behauptet Feststellungsmängel zur inneren Tatseite zur Drohung mit dem Tod (Urteilsfaktum 2.) und meint weiters, alle Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich auf die verba legalia beschränken.
Dies trifft nicht zu. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die ohnedies und ausreichend getroffenen, von der Beschwerde indes übergangenen Konstatierungen (US 5, 10 unten und 11 oben) hinzuweisen, nach welchen (ua) die Tatrichter aus der wörtlichen Drohung mit dem Tod auf einen in gleicher Richtung gehenden Vorsatz geschlossen haben. Die Rüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht am konstatierten Sachverhalt (zur subjektiven Tatseite) festhält.
Das gilt auch für jene nach der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO, welche Feststellungen zur Beurteilung der Frage des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung vermißt, ohne jedoch darzulegen, welche Konstatierungen außer zu Tat und Tatzeit als noch erforderlich vermißt werden, die Feststellungen zu den Tatzeiten schlichtweg übergeht, und undifferenziert auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde verweist.Das gilt auch für jene nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, welche Feststellungen zur Beurteilung der Frage des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung vermißt, ohne jedoch darzulegen, welche Konstatierungen außer zu Tat und Tatzeit als noch erforderlich vermißt werden, die Feststellungen zu den Tatzeiten schlichtweg übergeht, und undifferenziert auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde verweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die weiters erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die weiters erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).