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Entscheidung 15 Os 113/98×

Entscheidung 15 Os 113/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os113/98

Entscheidungsdatum

10.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Holzweber, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Wilhelm Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.April 1998, GZ 30 g römisch fünf r 574/98-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann Wilhelm Z***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20.Jänner 1998 unter Verwendung einer Waffe sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Ursula H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 11.299,50 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt, indem er ihr ein Messer in Brusthöhe anhielt und forderte, alles Geld herauszugeben.

Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten ergriffene, allein auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zusätzliche Milderungsgründe (Paragraph 34, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 10, StGB) trotz ihres Vorliegens bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und somit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Abgesehen davon, daß die bloß ziffernmäßige Bezeichnung der behaupteten zusätzlichen mildernden Umstände dem Gebot der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 44 a), moniert die Beschwerde erkennbar weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, indem sie (unsubstantiiert) der Sache nach bloß Umstände mit dem Ziel einer Strafreduktion anführt, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten zudem erhobenen) Berufung im Rahmen freien richterlichen Ermessens zu prüfen sein werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 13, E 2, 2 a, Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 f, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Ziffer 11, S 431).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.

Anmerkung

E51047 15D01138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00113.98.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19980710_OGH0002_0150OS00113_9800000_000