Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zusätzliche Milderungsgründe (§ 34 Z 1, Z 7, Z 9, Z 10 StGB) trotz ihres Vorliegens bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und somit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Abgesehen davon, daß die bloß ziffernmäßige Bezeichnung der behaupteten zusätzlichen mildernden Umstände dem Gebot der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 44 a), moniert die Beschwerde erkennbar weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, indem sie (unsubstantiiert) der Sache nach bloß Umstände mit dem Ziel einer Strafreduktion anführt, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten zudem erhobenen) Berufung im Rahmen freien richterlichen Ermessens zu prüfen sein werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 13 E 2, 2 a, § 281 Z 11 E 1 f, Foregger/Kodek StPO7 § 281 Z 11 S 431).Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zusätzliche Milderungsgründe (Paragraph 34, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 9,, Ziffer 10, StGB) trotz ihres Vorliegens bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und somit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Abgesehen davon, daß die bloß ziffernmäßige Bezeichnung der behaupteten zusätzlichen mildernden Umstände dem Gebot der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 44 a), moniert die Beschwerde erkennbar weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, indem sie (unsubstantiiert) der Sache nach bloß Umstände mit dem Ziel einer Strafreduktion anführt, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten zudem erhobenen) Berufung im Rahmen freien richterlichen Ermessens zu prüfen sein werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 13, E 2, 2 a, Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 f, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, Ziffer 11, S 431).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.