Entscheidung 15 Os 114/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vahid B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die als "Einspruch (Beschwerde)" bezeichnete Eingabe des Angeklagten Vahid B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, AZ 9 Bs 143/00, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vahid B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die als "Einspruch (Beschwerde)" bezeichnete Eingabe des Angeklagten Vahid B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, AZ 9 Bs 143/00, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Einspruch (Beschwerde)" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In einem eigenhändig geschriebenen, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 17. Juli 2000 eingelangten Schreiben erhob der Verurteilte Vahid B***** "Einspruch" bzw "Beschwerde" gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, AZ 9 Bs 143/00, mit dem der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Vahid und Sejdefa B***** Folge gegeben wurde.
Die als "Einspruch" bzw "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist (vgl § 280 StPO; 15 Os 149/99).Die als "Einspruch" bzw "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 280, StPO; 15 Os 149/99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00114..0810.000
Dokumentnummer
JJT_20000810_OGH0002_0150OS00114_0000000_000