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Entscheidung 15 Os 114/00×

Entscheidung 15 Os 114/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os114/00

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vahid B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die als "Einspruch (Beschwerde)" bezeichnete Eingabe des Angeklagten Vahid B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, AZ 9 Bs 143/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Einspruch (Beschwerde)" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einem eigenhändig geschriebenen, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 17. Juli 2000 eingelangten Schreiben erhob der Verurteilte Vahid B***** "Einspruch" bzw "Beschwerde" gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, AZ 9 Bs 143/00, mit dem der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Vahid und Sejdefa B***** Folge gegeben wurde.

Die als "Einspruch" bzw "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 280, StPO; 15 Os 149/99).

Anmerkung

E58984 15D01140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00114..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00114_0000000_000