Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde David W***** (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (A), des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 (zweiter und dritter Fall) SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (B) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde David W***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A), des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und dritter Fall) SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B) und (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Innsbruck, Mühlhausen und an anderen Orten
zu A) „zu datumsmäßig jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang Oktober 2004 und Ende Jänner 2005 in insgesamt zumindest vier Fällen zu den Taten des abgesondert verfolgten Paul B*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 17 kg Haschisch, durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Suchtgiftkurier Faruk G***** in Verkehr setzte und diesen in weiterer Folge mit dem Schmuggel dieser Suchtgiftmengen von Frankreich über die BRD nach Österreich beauftragte, dadurch beigetragen, dass er Paul B***** im Wissen, dass dieser in Frankreich jeweils Haschisch in einer großen Menge an den Kurier Faruk G***** übergeben und diesen mit dem Schmuggel beauftragen würde, mit von ihm gelenkten Mietfahrzeugen nach Mühlhausen brachte, bei der Übergabe des Suchtgiftes zumindest größtenteils anwesend war und in einem Fall auch Hilfsdienste während des Versteckens des Suchtgiftes in dem von G***** benützten PKW leistete, indem er während dieses Vorganges mit einer Taschenlampe den Kofferraum des Schmuggelfahrzeuges ausleuchtete, wobei pro Fahrt eine Menge von zumindest 1 kg Haschisch von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist."zu A) „zu datumsmäßig jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Anfang Oktober 2004 und Ende Jänner 2005 in insgesamt zumindest vier Fällen zu den Taten des abgesondert verfolgten Paul B*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich mindestens 17 kg Haschisch, durch Übergabe an den abgesondert verfolgten Suchtgiftkurier Faruk G***** in Verkehr setzte und diesen in weiterer Folge mit dem Schmuggel dieser Suchtgiftmengen von Frankreich über die BRD nach Österreich beauftragte, dadurch beigetragen, dass er Paul B***** im Wissen, dass dieser in Frankreich jeweils Haschisch in einer großen Menge an den Kurier Faruk G***** übergeben und diesen mit dem Schmuggel beauftragen würde, mit von ihm gelenkten Mietfahrzeugen nach Mühlhausen brachte, bei der Übergabe des Suchtgiftes zumindest größtenteils anwesend war und in einem Fall auch Hilfsdienste während des Versteckens des Suchtgiftes in dem von G***** benützten PKW leistete, indem er während dieses Vorganges mit einer Taschenlampe den Kofferraum des Schmuggelfahrzeuges ausleuchtete, wobei pro Fahrt eine Menge von zumindest 1 kg Haschisch von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist."