Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 114/09t×

Entscheidung 15 Os 114/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os114/09t

Entscheidungsdatum

09.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pal H***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. Mai 2009, GZ 8 Hv 56/09y-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pal H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG (römisch eins./1./ und 2./) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (römisch zwei./1./ und 2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Nickelsdorf und an anderen Orten in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Mittäter (Paragraph 12, StGB) des Gabor F***** und zumindest teilweise des Naser B***** sowie weiterer unbekannter Täter vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

1./ am 10. Jänner 2009 nach Österreich ein- und aus Österreich ausgeführt, indem er über Auftrag des Gabor F***** gegen ein Entgelt von 4.000 Euro ca 7.500 Gramm Heroin, das eine Reinsubstanzmenge von zumindest 2.550 Gramm Diacetyl-Morphin enthielt, im Pkw Audi A4 mit dem ungarischen Kennzeichen ***** von Ungarn über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich transportierte, nachdem er bereits vorher einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, nämlich am 24. November 2005 durch das Gericht von Santa Maria Capua Verde, bestätigt am 16. Oktober 2007 durch das Berufungsgericht Neapel, wegen illegalen Besitzes von Rauschgift (2,5 kg Heroin) verurteilt worden war;

römisch zwei./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, besessen und befördert, indem er

1./ nach der unter römisch eins./1./ beschriebenen Tathandlung das Heroin über die Route Wien und Westautobahn nach München zur Weitergabe an den abgesondert verfolgten Naser B***** brachte und

2./ nach der unter römisch eins./2./ beschriebenen Tathandlung das Heroin über die Route Wien und Westautobahn nach München zur Weiterleitung an einen unbekannten Täter bringen wollte, wobei er jedoch auf der Westautobahn bei der Grenzkontrollstelle Strengberg-Wolfsbach betreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Strafausspruch des Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Sanktionsrüge behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Wertung der „enormen Überschreitung der übergroßen Suchtgiftmenge" als erschwerend, weil das Überschreiten der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge bereits den Strafrahmen bestimme. Dabei vernachlässigt die Beschwerde, dass im konkreten Fall die „übergroße" Menge (also das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge von 3 Gramm, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) in Hinblick auf insgesamt 7,183 Kilogramm Reingehalt Heroin um das insgesamt rund 95-fache überschritten wurde, sodass - zumal die Strafe gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter herbeigeführt hat - die Wertung dieses Umstands als erschwerend keine offenbar unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen darstellt vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 77; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 714; RIS-Justiz RS0088028).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91834 15Os114.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00114.09T.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090909_OGH0002_0150OS00114_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung