Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M*** (zu I.1-9) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und § 15 StGB, (zu II.1-5) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 (unrichtig zitiert: "Abs. 1 und") Abs. 2 StGB, (zu III.1 und 2) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 161 (im Tenor irrig: 169) Abs. 1 StGB sowie (zu IV.) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M*** (zu römisch eins.1-9) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB, (zu römisch zwei.1-5) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, (unrichtig zitiert: "Abs. 1 und") Absatz 2, StGB, (zu römisch drei.1 und 2) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 161, (im Tenor irrig: 169) Absatz eins, StGB sowie (zu römisch vier.) des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I. Darlehen, Warenlieferungen, Vorschüsse und Kredite, teils unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, in acht Fällen, teils in wiederholten Angriffen, betrügerisch herausgelockt und in einem weiteren Fall herauszulocken versucht, wodurch er einen insgesamt 500.000 S weit übersteigenden Schaden herbeiführte;römisch eins. Darlehen, Warenlieferungen, Vorschüsse und Kredite, teils unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, in acht Fällen, teils in wiederholten Angriffen, betrügerisch herausgelockt und in einem weiteren Fall herauszulocken versucht, wodurch er einen insgesamt 500.000 S weit übersteigenden Schaden herbeiführte;
II. in fünf Fällen verfälschte Zahlungsbelege zum Nachweis vorgetäuschter Zahlungen gebraucht;römisch zwei. in fünf Fällen verfälschte Zahlungsbelege zum Nachweis vorgetäuschter Zahlungen gebraucht;
III. als (zeitweise nur faktischer) Geschäftsführer der D***-T*** GesmbH (1.) fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar insbesondere durch die Gründung und den Betrieb ihres Unternehmens trotz mangelnder Eigenkapitalausstattung und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung, sowie (2.) danach in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte; und schließlichrömisch drei. als (zeitweise nur faktischer) Geschäftsführer der D***-T*** GesmbH (1.) fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar insbesondere durch die Gründung und den Betrieb ihres Unternehmens trotz mangelnder Eigenkapitalausstattung und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung, sowie (2.) danach in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte; und schließlich
IV. in derselben Eigenschaft Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten.römisch vier. in derselben Eigenschaft Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, "9", 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, "9", 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Soweit er damit in der Rechtsmittelausführung auch den Schuldspruch lt. den Pkten I.3, 5, 6 und 8 anficht, ist die Beschwerde überhaupt unzulässig (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO), weil er jene Teile des Urteils ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat (ON 66).Soweit er damit in der Rechtsmittelausführung auch den Schuldspruch lt. den Pkten römisch eins.3, 5, 6 und 8 anficht, ist die Beschwerde überhaupt unzulässig (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, StPO), weil er jene Teile des Urteils ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat (ON 66).
Gegen den Schuldspruch lt. Pkt IV. hinwieder hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zwar (ohne Bezeichnung von Gründen) angemeldet, aber nicht ausgeführt, sodaß darauf gleichfalls keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Im übrigen aber ist dieses Rechtsmittel, welches jegliche Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu den nur eingangs ziffernmäßig aufgezählten Nichtigkeitsgründen vermissen läßt, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung derartiger Gründe (§ 285 Abs. 1 StPO) auch inhaltlich großteils einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Gegen den Schuldspruch lt. Pkt römisch vier. hinwieder hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zwar (ohne Bezeichnung von Gründen) angemeldet, aber nicht ausgeführt, sodaß darauf gleichfalls keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Im übrigen aber ist dieses Rechtsmittel, welches jegliche Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu den nur eingangs ziffernmäßig aufgezählten Nichtigkeitsgründen vermissen läßt, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung derartiger Gründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) auch inhaltlich großteils einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
So ist die Ausführung einer Rechtsrüge (Z 9 lit. a, 9 lit. b, 9 lit. c, 10 oder 11) darin überhaupt nicht vorzufinden, und auch die formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Z 5 und 5 a) werden damit der Sache nach nur zum Teil geltend gemacht.So ist die Ausführung einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c,, 10 oder 11) darin überhaupt nicht vorzufinden, und auch die formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 und 5 a) werden damit der Sache nach nur zum Teil geltend gemacht.
Denn mit allen jenen Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen einfach als unrichtig bezeichnet sowie ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahrensergebnisse einen anderen Sachverhalt behauptet und dessen Konstatierung begehrt, unternimmt er gar nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) darzutun oder aus den Akten gegen die Richtigkeit der jeweils den Schuldspruch tragenden Tatsachenannahmen erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5 a), sondern lediglich Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung.Denn mit allen jenen Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen einfach als unrichtig bezeichnet sowie ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahrensergebnisse einen anderen Sachverhalt behauptet und dessen Konstatierung begehrt, unternimmt er gar nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) darzutun oder aus den Akten gegen die Richtigkeit der jeweils den Schuldspruch tragenden Tatsachenannahmen erhebliche Bedenken zu erwecken (Ziffer 5, a), sondern lediglich Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung.
In Ansehung seiner einzelne Feststellungen zu den Fakten I.1, 2, 4, 7 und 9 betreffenden Behauptung des Fehlens jeder Begründung hiefür im Urteil (Z 5 a) aber genügt es, ihn an die nach Faktengruppen getrennte Zitierung der vom Erstgericht verwerteten jeweiligen Verfahrensergebnisse auf US 9, 11, 14, 15 und 16 zu erinnern.In Ansehung seiner einzelne Feststellungen zu den Fakten römisch eins.1, 2, 4, 7 und 9 betreffenden Behauptung des Fehlens jeder Begründung hiefür im Urteil (Ziffer 5, a) aber genügt es, ihn an die nach Faktengruppen getrennte Zitierung der vom Erstgericht verwerteten jeweiligen Verfahrensergebnisse auf US 9, 11, 14, 15 und 16 zu erinnern.