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Entscheidung 15 Os 114/90×

Entscheidung 15 Os 114/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os114/90 (15Os116/90)

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert M*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig damit verkündeten und ausgefertigten Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1990, GZ 33 römisch fünf r 3262/87-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M*** (zu römisch eins.1-9) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB, (zu römisch zwei.1-5) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, (unrichtig zitiert: "Abs. 1 und") Absatz 2, StGB, (zu römisch drei.1 und 2) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 161, (im Tenor irrig: 169) Absatz eins, StGB sowie (zu römisch vier.) des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

römisch eins. Darlehen, Warenlieferungen, Vorschüsse und Kredite, teils unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, in acht Fällen, teils in wiederholten Angriffen, betrügerisch herausgelockt und in einem weiteren Fall herauszulocken versucht, wodurch er einen insgesamt 500.000 S weit übersteigenden Schaden herbeiführte;

römisch zwei. in fünf Fällen verfälschte Zahlungsbelege zum Nachweis vorgetäuschter Zahlungen gebraucht;

römisch drei. als (zeitweise nur faktischer) Geschäftsführer der D***-T*** GesmbH (1.) fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar insbesondere durch die Gründung und den Betrieb ihres Unternehmens trotz mangelnder Eigenkapitalausstattung und unter unverhältnismäßiger Kreditbenützung, sowie (2.) danach in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte; und schließlich

römisch vier. in derselben Eigenschaft Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten.

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, "9", 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Soweit er damit in der Rechtsmittelausführung auch den Schuldspruch lt. den Pkten römisch eins.3, 5, 6 und 8 anficht, ist die Beschwerde überhaupt unzulässig (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, StPO), weil er jene Teile des Urteils ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen hat (ON 66).

Gegen den Schuldspruch lt. Pkt römisch vier. hinwieder hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zwar (ohne Bezeichnung von Gründen) angemeldet, aber nicht ausgeführt, sodaß darauf gleichfalls keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Im übrigen aber ist dieses Rechtsmittel, welches jegliche Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu den nur eingangs ziffernmäßig aufgezählten Nichtigkeitsgründen vermissen läßt, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung derartiger Gründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) auch inhaltlich großteils einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

So ist die Ausführung einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c,, 10 oder 11) darin überhaupt nicht vorzufinden, und auch die formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Ziffer 5 und 5 a) werden damit der Sache nach nur zum Teil geltend gemacht.

Denn mit allen jenen Einwänden, mit denen der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen einfach als unrichtig bezeichnet sowie ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahrensergebnisse einen anderen Sachverhalt behauptet und dessen Konstatierung begehrt, unternimmt er gar nicht den Versuch, formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) darzutun oder aus den Akten gegen die Richtigkeit der jeweils den Schuldspruch tragenden Tatsachenannahmen erhebliche Bedenken zu erwecken (Ziffer 5, a), sondern lediglich Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach wie vor unzulässigen Schuldberufung.

In Ansehung seiner einzelne Feststellungen zu den Fakten römisch eins.1, 2, 4, 7 und 9 betreffenden Behauptung des Fehlens jeder Begründung hiefür im Urteil (Ziffer 5, a) aber genügt es, ihn an die nach Faktengruppen getrennte Zitierung der vom Erstgericht verwerteten jeweiligen Verfahrensergebnisse auf US 9, 11, 14, 15 und 16 zu erinnern.

Rechtliche Beurteilung

Die insoweit im besonderen gerügte Konstatierung, daß der Angeklagte in den Betrugsfällen keine realistische Möglichkeit hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, konnte das Schöffengericht ungeachtet der mit dem Beschwerdevorbringen aus dem Zusammenhang gerissenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. C*** in der Hauptverhandlung sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich auf dessen Gutachten (S 143/II in Verbindung mit ON 53) stützen; inwiefern die darüber hinaus bekämpften Feststellungen nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung aus den angeführten Beweismitteln nicht sollten abgeleitet werden können, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Ziffer 5,).

Mit seinen Hinweisen auf bestimmte Verfahrensergebnisse schließlich, mit denen er die Konstatierung seines Schädigungsvorsatzes zu den relevierten Betrugs-Fakten sowie die Annahme seiner Fahrlässigkeit beim Faktum römisch drei. in Zweifel zu ziehen trachtet, vermag er gegen die Richtigkeit der diese Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken zu erwecken (Ziffer 5, a). Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt teils als offenbar unbegründet und teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sodaß sie nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Zur Erledigung sowohl der Berufung als auch der Beschwerde ist demgemäß das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E22310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00114.9.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19901120_OGH0002_0150OS00114_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung