Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein formeller Begründungsmangel nur dann eine Nichtigkeit des Urteiles bewirkt, wenn er eine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz relevante, somit entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Dies ist aber bei den genauen Umständen, wie der Angeklagte in das Haus gelangt ist, in welchem die Raubtat stattfand, nicht der Fall, weil nur die vom Vorsatz umfaßte gewaltsame Wegnahme von Sachen für den Tatbestand maßgeblich ist.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein formeller Begründungsmangel nur dann eine Nichtigkeit des Urteiles bewirkt, wenn er eine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz relevante, somit entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Dies ist aber bei den genauen Umständen, wie der Angeklagte in das Haus gelangt ist, in welchem die Raubtat stattfand, nicht der Fall, weil nur die vom Vorsatz umfaßte gewaltsame Wegnahme von Sachen für den Tatbestand maßgeblich ist.
Unrichtig ist das weitere Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht hätte auf die Täterschaft des Alfred Johann W***** geschlossen, ohne hiefür eine "objektivierbare Begründung" anzuführen, zumal die Zeugin H***** infolge ihrer Blindheit den Täter nicht identifizieren konnte. Es hat nämlich seinen Schuldspruch insbesondere auf die zur gewaltsamen Wegnahme der Handtasche geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei sowie vor dem Untersuchungsrichter gestützt und damit seine diesbezüglich leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung als widerlegt erachtet (US 5 ff). Diese Begründung ist logisch und nachvollziehbar.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr versucht er nur neuerlich, die für den Schuldspruch unwesentlichen Feststellungen über die Art des Eindringens in das Haus, in welchem die Tat begangen wurde, als nicht möglich hinzustellen.In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten. Vielmehr versucht er nur neuerlich, die für den Schuldspruch unwesentlichen Feststellungen über die Art des Eindringens in das Haus, in welchem die Tat begangen wurde, als nicht möglich hinzustellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.