Entgegen der den Schuldspruch A.1. bekämpfenden Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) war das Tatgericht, dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend, nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Ayhan O***** noch näher auseinanderzusetzen (vgl US 7, 12 unten, 13 f) und auch zu erörtern, "warum" der (abgesondert verurteilte) Mittäter Milivoje J***** den Beschwerdeführer glaubwürdig belastet bzw "wieso" diese Belastung glaubwürdig ist, zumal weder aus dessen Verantwortung noch aus den Depositionen der genannten Zeugen - abermals der Beschwerdemeinung zuwider - für die subjektive Tatseite des Nichtigkeitswerbers Entlastendes zu entnehmen ist.Entgegen der den Schuldspruch A.1. bekämpfenden Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) war das Tatgericht, dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend, nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Ayhan O***** noch näher auseinanderzusetzen vergleiche US 7, 12 unten, 13 f) und auch zu erörtern, "warum" der (abgesondert verurteilte) Mittäter Milivoje J***** den Beschwerdeführer glaubwürdig belastet bzw "wieso" diese Belastung glaubwürdig ist, zumal weder aus dessen Verantwortung noch aus den Depositionen der genannten Zeugen - abermals der Beschwerdemeinung zuwider - für die subjektive Tatseite des Nichtigkeitswerbers Entlastendes zu entnehmen ist.
"Worin" die Mittäterschaft des Angeklagten bestand, hat es - gestützt auf die glaubwürdig beurteilten Belastungen des Milivoje J***** - aktengetreu und deutlich festgestellt (US 9 iVm US 12 unten und 13 unten)."Worin" die Mittäterschaft des Angeklagten bestand, hat es - gestützt auf die glaubwürdig beurteilten Belastungen des Milivoje J***** - aktengetreu und deutlich festgestellt (US 9 in Verbindung mit US 12 unten und 13 unten).
Dass der Rechtsmittelwerber darüber hinaus allein weitere Gegenstände gestohlen hat, nachdem er mittels Riegelzug in die versperrte Wohnung des Heinz K***** eingedrungen war (US 9 unten bis 10), erschlossen die Erkenntnisrichter denkmöglich nicht nur aus der Tatsache des mehrmaligen gemeinsamen Sekt-Trinkens des Angeklagten mit J*****, sondern zudem aus objektivierten Kerbspuren an der Wohnungstüre und aus dem Umstand, dass er damals fallweise auf dem Dachboden neben der Wohnung des geschädigten K***** gewohnt hat (abermals US 13 unten bis 10 oben).
Ein möglicher Diebstahl durch Dritte wird in den Gründen erwogen, aber ausdrücklich ausgeschlossen (US 14 dritter Absatz).
Unter gebotener - indes vom Rechtsmittelwerber vernachlässigter - Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit haftet daher dem Urteil weder die behauptete Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und offenbar unzureichende Begründung an (Z 5), noch werden auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Mit- und Alleintäterschaft des Angeklagten zum Schuldspruch A. 1. geweckt. Das Vorbringen erweist sich vielmehr lediglich als unzulässige Kritik nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung an der (knappen, aber dennoch) formal fehlerfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Unter gebotener - indes vom Rechtsmittelwerber vernachlässigter - Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit haftet daher dem Urteil weder die behauptete Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und offenbar unzureichende Begründung an (Ziffer 5,), noch werden auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Mit- und Alleintäterschaft des Angeklagten zum Schuldspruch A. 1. geweckt. Das Vorbringen erweist sich vielmehr lediglich als unzulässige Kritik nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung an der (knappen, aber dennoch) formal fehlerfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur nominell auf § 281Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge, welche ausschließlich eigene, für den Beschwerdeführer günstigere Beweiswerterwägungen sowie spekulative Überlegungen zu den erhobenen Beweisen betreffend die Schuldsprüche A. 1. und 2. des Urteilssatzes anstellen und schließlich zum Schluss gelangen, dass sämtliche Erhebungen keinen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten ergaben (A. 1.) und die Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt werden konnte (A. 2.), weshalb er hätte freigesprochen werden müssen.Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur nominell auf Paragraph 281 A, b, s, 1 Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge, welche ausschließlich eigene, für den Beschwerdeführer günstigere Beweiswerterwägungen sowie spekulative Überlegungen zu den erhobenen Beweisen betreffend die Schuldsprüche A. 1. und 2. des Urteilssatzes anstellen und schließlich zum Schluss gelangen, dass sämtliche Erhebungen keinen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten ergaben (A. 1.) und die Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt werden konnte (A. 2.), weshalb er hätte freigesprochen werden müssen.
Solcherart verfehlt die Mängelrüge jedoch die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie neuerlich bloß unzulässig, demnach unbeachtlich, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, aber nicht auf Grundlage des festgestellten Tatsachensubstrats einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch B. überhaupt keine, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stützenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch B. überhaupt keine, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stützenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war die angemeldete Berufung wegen Schuld (S 255/II) als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten der Strafprozessordnung fremd ist.
Gemäß § 285i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.Gemäß Paragraph 285 i, StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.