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Entscheidung 15 Os 115/01×

Entscheidung 15 Os 115/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os115/01

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 Satz zwei erster und zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die (angemeldete) Berufung wegen Schuld des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2001, GZ 2 b römisch fünf r 254/00-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 Satz zwei erster und zweiter Fall StGB (A.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A. in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch in eine Wohnstätte und Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Zueignungsvorsatz und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen und von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. zwischen Mitte August und Ende Oktober 1999 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen rechtskräftig verurteilten Milivoje J***** als Mittäter, teils allein, teilweise durch Aufbrechen der Wohnungstüre dem Heinz K***** (die unter A. 1. des Urteilssatzes bezeichneten) Einrichtungsgegenstände und Alkoholika sowie

2. am 5. Mai 2000 (allein) dem Hannes G***** und der Veronika G*****-L***** (die zu A. 2. des Urteilssatzes bezeichneten) Gebrauchsgegenstände, Uhren, Schmuckstücke, Münzen und ca 50.000 S, indem er deren Tresor mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel aufsperrte;

B. am 5. Mai 2000 zwei anlässlich des unter Punkt A. 2. geschilderten Einbruchsdiebstahls erbeutete vinkulierte Sparbücher mit einer Gesamteinlage von ca 250.000 S, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 (gemeint) Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der den Schuldspruch A.1. bekämpfenden Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) war das Tatgericht, dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend, nicht verpflichtet, sich im Urteil mit den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Ayhan O***** noch näher auseinanderzusetzen vergleiche US 7, 12 unten, 13 f) und auch zu erörtern, "warum" der (abgesondert verurteilte) Mittäter Milivoje J***** den Beschwerdeführer glaubwürdig belastet bzw "wieso" diese Belastung glaubwürdig ist, zumal weder aus dessen Verantwortung noch aus den Depositionen der genannten Zeugen - abermals der Beschwerdemeinung zuwider - für die subjektive Tatseite des Nichtigkeitswerbers Entlastendes zu entnehmen ist.

"Worin" die Mittäterschaft des Angeklagten bestand, hat es - gestützt auf die glaubwürdig beurteilten Belastungen des Milivoje J***** - aktengetreu und deutlich festgestellt (US 9 in Verbindung mit US 12 unten und 13 unten).

Dass der Rechtsmittelwerber darüber hinaus allein weitere Gegenstände gestohlen hat, nachdem er mittels Riegelzug in die versperrte Wohnung des Heinz K***** eingedrungen war (US 9 unten bis 10), erschlossen die Erkenntnisrichter denkmöglich nicht nur aus der Tatsache des mehrmaligen gemeinsamen Sekt-Trinkens des Angeklagten mit J*****, sondern zudem aus objektivierten Kerbspuren an der Wohnungstüre und aus dem Umstand, dass er damals fallweise auf dem Dachboden neben der Wohnung des geschädigten K***** gewohnt hat (abermals US 13 unten bis 10 oben).

Ein möglicher Diebstahl durch Dritte wird in den Gründen erwogen, aber ausdrücklich ausgeschlossen (US 14 dritter Absatz).

Unter gebotener - indes vom Rechtsmittelwerber vernachlässigter - Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit haftet daher dem Urteil weder die behauptete Unvollständigkeit, Undeutlichkeit und offenbar unzureichende Begründung an (Ziffer 5,), noch werden auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Mit- und Alleintäterschaft des Angeklagten zum Schuldspruch A. 1. geweckt. Das Vorbringen erweist sich vielmehr lediglich als unzulässige Kritik nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung an der (knappen, aber dennoch) formal fehlerfreien Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur nominell auf Paragraph 281 A, b, s, 1 Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge, welche ausschließlich eigene, für den Beschwerdeführer günstigere Beweiswerterwägungen sowie spekulative Überlegungen zu den erhobenen Beweisen betreffend die Schuldsprüche A. 1. und 2. des Urteilssatzes anstellen und schließlich zum Schluss gelangen, dass sämtliche Erhebungen keinen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten ergaben (A. 1.) und die Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt werden konnte (A. 2.), weshalb er hätte freigesprochen werden müssen.

Solcherart verfehlt die Mängelrüge jedoch die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie neuerlich bloß unzulässig, demnach unbeachtlich, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, aber nicht auf Grundlage des festgestellten Tatsachensubstrats einen Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch B. überhaupt keine, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stützenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war die angemeldete Berufung wegen Schuld (S 255/II) als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten der Strafprozessordnung fremd ist.

Gemäß Paragraph 285 i, StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien.

Anmerkung

E63233 15D01151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00115.01.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20010906_OGH0002_0150OS00115_0100000_000