Die dagegen vom Angeklagten erhobene Strafbemessungsrüge (Z 11 des § 281 Abs 1 StPO) ist nicht im Recht.Die dagegen vom Angeklagten erhobene Strafbemessungsrüge (Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) ist nicht im Recht.
Rechtsirrig behauptet die Beschwerde nämlich, das Erstgericht hätte gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2001 (rechtskräftig seit 12. November 2001), GZ 5a EVr 5.762/01-27, und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2000 (rechtskräftig seit 21. Dezember 2000), GZ 11 U 909/98s-46, Bedacht nehmen müssen, weil die unter I. 1.-9. zur Gänze und die unter I. 13. angeführten Diebstähle zumindest teilweise vor den zwei genannten Urteilen begangen worden seien.Rechtsirrig behauptet die Beschwerde nämlich, das Erstgericht hätte gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2001 (rechtskräftig seit 12. November 2001), GZ 5a EVr 5.762/01-27, und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2000 (rechtskräftig seit 21. Dezember 2000), GZ 11 U 909/98s-46, Bedacht nehmen müssen, weil die unter römisch eins. 1.-9. zur Gänze und die unter römisch eins. 13. angeführten Diebstähle zumindest teilweise vor den zwei genannten Urteilen begangen worden seien.
Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (§ 56 StPO). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB ist daher, dass alle der dem aktuellen Urteil zugrundeliegenden Taten zeitlich vor dem früher ergangenen Urteil liegen. Auch für die Bedachtnahme auf zwei oder mehrere solcher früheren Urteile gilt, dass der Tatzeitpunkt der zuletzt verübten Tat (hier: 27. April 2002) vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Urteile (konkret:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (Paragraph 56, StPO). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB ist daher, dass alle der dem aktuellen Urteil zugrundeliegenden Taten zeitlich vor dem früher ergangenen Urteil liegen. Auch für die Bedachtnahme auf zwei oder mehrere solcher früheren Urteile gilt, dass der Tatzeitpunkt der zuletzt verübten Tat (hier: 27. April 2002) vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Urteile (konkret:
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2000; GZ 11 U 909/98s-46) liegt.
Auf den hier zu beurteilenden Fall bezogen ist eine Bedachtnahme auf eines oder beide der genannten Urteile ausgeschlossen, weil der Angeklagte mehrere Diebstähle teils vor, teils nach den beiden bezeichneten Urteilen begangen hat (Leukauf/Steininger Komm3 RN 12 und 15 sowie Ratz in WK2 Rz 2 und 6 jeweils zu § 31; 14 Os 129-131/99).Auf den hier zu beurteilenden Fall bezogen ist eine Bedachtnahme auf eines oder beide der genannten Urteile ausgeschlossen, weil der Angeklagte mehrere Diebstähle teils vor, teils nach den beiden bezeichneten Urteilen begangen hat (Leukauf/Steininger Komm3 RN 12 und 15 sowie Ratz in WK2 Rz 2 und 6 jeweils zu Paragraph 31,; 14 Os 129-131/99).
Aus all dem erhellt, dass das Tatgericht zu Recht auf keines der bezeichneten früher ergangenen Urteile Bedacht genommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Der Gerichtshof zweiter Instanz wird dabei auch über den in der Berufungsausführung behaupteten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wegen der herangezogenen Erschwerungsgründe der "71 gewerbsmäßigen Tatwiederholungen" und des "raschen Rückfalls" abzusprechen haben.Aus all dem erhellt, dass das Tatgericht zu Recht auf keines der bezeichneten früher ergangenen Urteile Bedacht genommen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Der Gerichtshof zweiter Instanz wird dabei auch über den in der Berufungsausführung behaupteten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot wegen der herangezogenen Erschwerungsgründe der "71 gewerbsmäßigen Tatwiederholungen" und des "raschen Rückfalls" abzusprechen haben.