Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Telekom Austria AG zum Beweis dafür, "dass solche Anrufe, die von analogen Anschlüssen kommen, bei der Telekom nicht ausgewiesen werden".Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Telekom Austria AG zum Beweis dafür, "dass solche Anrufe, die von analogen Anschlüssen kommen, bei der Telekom nicht ausgewiesen werden".
Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 220, 221, ergänzt durch die Ausführungen in US 6) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - entgegen der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Auskunft der Telekom, die im Verfahren eingeholte Rufdatenrückerfassung sei vollständig, das vom Verteidiger angesprochene analoge System gebe es nicht mehr (S 214) - eine weitere Aufklärung zu erwarten sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 40 und 41).Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 220, 221, ergänzt durch die Ausführungen in US 6) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - entgegen der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Auskunft der Telekom, die im Verfahren eingeholte Rufdatenrückerfassung sei vollständig, das vom Verteidiger angesprochene analoge System gebe es nicht mehr (S 214) - eine weitere Aufklärung zu erwarten sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).
Aus welchen Depositionen der Zeuginnen S***** und M***** abzuleiten wäre, dass Telefonate nicht lückenlos notiert oder ausgerichtet würden, legt die Mängelrüge (Z 5) nicht substantiiert dar und erweist sich in diesem Umfang nicht als den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt (Ratz aaO § 285d Rz 10). Dass die Zeugin Mag. P***** erst in der sechsten Unterrichtsstunde, somit nach dem gegenständlichen Vorfall, festgestellt hat, dass die Tochter der Rechtsmittelwerberin dem Unterricht fernblieb, ist ebenso wenig entscheidend wie die Art der Aufzeichnung über deren Fernbleiben (Ratz aaO § 281 Rz 399). Die weiteren spekulativen Beschwerdeerwägungen über mögliche Schlussfolgerungen aus dem kurzen Zeitraum zwischen Drohanruf und Verständigung der Polizei stellen sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.Aus welchen Depositionen der Zeuginnen S***** und M***** abzuleiten wäre, dass Telefonate nicht lückenlos notiert oder ausgerichtet würden, legt die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht substantiiert dar und erweist sich in diesem Umfang nicht als den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10). Dass die Zeugin Mag. P***** erst in der sechsten Unterrichtsstunde, somit nach dem gegenständlichen Vorfall, festgestellt hat, dass die Tochter der Rechtsmittelwerberin dem Unterricht fernblieb, ist ebenso wenig entscheidend wie die Art der Aufzeichnung über deren Fernbleiben (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 399). Die weiteren spekulativen Beschwerdeerwägungen über mögliche Schlussfolgerungen aus dem kurzen Zeitraum zwischen Drohanruf und Verständigung der Polizei stellen sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.
Der aus "Z 5 iVm Z 9 lit a" erhobene Einwand, die Feststellung, "die Rechtsmittelwerberin wusste, dass ein derartiger Anruf geeignet ist, eine größeren Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen", sei allgemeiner Natur und setze sich weder mit deren Verantwortung noch der "subjektiven" Problematik eines derartigen Anrufs auseinander, übergeht die diesbezüglichen, sowohl auf die Aussage der Angeklagten als auch deren subjektive Tatseite eingehenden Ausführungen im Urteil S 6 und 7. Überdies versäumt die Rüge darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenzen hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 484), vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen neuerlich als - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge - nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.Der aus "Z 5 in Verbindung mit Ziffer 9, lit a" erhobene Einwand, die Feststellung, "die Rechtsmittelwerberin wusste, dass ein derartiger Anruf geeignet ist, eine größeren Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen", sei allgemeiner Natur und setze sich weder mit deren Verantwortung noch der "subjektiven" Problematik eines derartigen Anrufs auseinander, übergeht die diesbezüglichen, sowohl auf die Aussage der Angeklagten als auch deren subjektive Tatseite eingehenden Ausführungen im Urteil S 6 und 7. Überdies versäumt die Rüge darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenzen hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 484), vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen neuerlich als - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge - nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).