Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, „alle vier Angeklagten" (somit auch der Angeklagte S*****) seien am Parkplatz der Bergbahnen Ro***** AG aus dem Pkw ausgestiegen, auf die diesbezügliche Aussage des Mitangeklagten K***** gestützt (US 11 iVm US 12). Die Depositionen des Mitangeklagten J***** hinwieder wurden explizit nur in dem den Angeklagten belastenden Umfang zu Faktum 1 und zum Faktum 2 betreffend das Lenken des Fahrzeugs durch S***** zum Tatort als Beweisgrundlage herangezogen (US 10 iVm US 12). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Feststellung, dass auch Markus S***** aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre, sei unrichtig und durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt, unter selektiver Heranziehung für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf seine Mittäterschaft beim Faktum 2 a bis c geschlossen haben (US 12 und 13). Dass aus den angeführten Beweismittel auch andere Schlussfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Auch die Rechtsrüge versagt.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, „alle vier Angeklagten" (somit auch der Angeklagte S*****) seien am Parkplatz der Bergbahnen Ro***** AG aus dem Pkw ausgestiegen, auf die diesbezügliche Aussage des Mitangeklagten K***** gestützt (US 11 in Verbindung mit US 12). Die Depositionen des Mitangeklagten J***** hinwieder wurden explizit nur in dem den Angeklagten belastenden Umfang zu Faktum 1 und zum Faktum 2 betreffend das Lenken des Fahrzeugs durch S***** zum Tatort als Beweisgrundlage herangezogen (US 10 in Verbindung mit US 12). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Feststellung, dass auch Markus S***** aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre, sei unrichtig und durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt, unter selektiver Heranziehung für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf seine Mittäterschaft beim Faktum 2 a bis c geschlossen haben (US 12 und 13). Dass aus den angeführten Beweismittel auch andere Schlussfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Auch die Rechtsrüge versagt.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rügen, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 ff).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rügen, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, „weil das Lenken eines Fahrzeuges noch nicht bedeute, dass der Angeklagte auch mit dem für die nachfolgend von den Mitangeklagten verübten Taten erforderlichen Vorsatz gehandelt habe", übergeht dabei aber - im Gegensatz zu oben dargelegten Prozessvorschriften - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach die Angeklagten - nach Verabredung eines zu verübenden Einbruchsdiebstahls bzw in Kenntnis der zu diesem Zweck unternommen Fahrt (US 8 und 9) die Einbruchsdiebstähle mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mittäter begangen haben (US 9 und 10), und bekämpft im Übrigen - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, „weil das Lenken eines Fahrzeuges noch nicht bedeute, dass der Angeklagte auch mit dem für die nachfolgend von den Mitangeklagten verübten Taten erforderlichen Vorsatz gehandelt habe", übergeht dabei aber - im Gegensatz zu oben dargelegten Prozessvorschriften - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach die Angeklagten - nach Verabredung eines zu verübenden Einbruchsdiebstahls bzw in Kenntnis der zu diesem Zweck unternommen Fahrt (US 8 und 9) die Einbruchsdiebstähle mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mittäter begangen haben (US 9 und 10), und bekämpft im Übrigen - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.