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Entscheidung 15 Os 115/05h×

Entscheidung 15 Os 115/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os115/05h

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander Mario Josef J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten Markus Johann S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juli 2005, GZ 29 Hv 102/05h-67, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) sowie die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus Johann S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB schuldig erkannt (I/1 und 2 a bis c). Danach hat er als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alexander Mario Josef J*****, Markus Andreas K***** und Harald H***** in der Nacht vom 10. auf den 11. August 2004 fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

(1) in Telfs nach Einschlagen eines Fensters des R***** vorzufindendes Bargeld in einem Tresor, wobei es beim Versuch geblieben ist,

(2) in Seefeld (a) Ingrid Kö***** nach Aufbrechen des Kfz mit dem Kennzeichen WN-DW 918 (D) eine Werkzeugkiste samt Inhalt, (b) Verfügungsberechtigten der Bergbahnen Ro***** AG aus einem abgestellten Fahrzeug vorzufindende Wertgegenstände, wobei es beim Versuch geblieben ist; (c) Verfügungsberechtigten der Bergbahnen Ro***** AG nach Aufbrechen von drei in den Kellerräumen befindlichen Metallspinden (Versuch), Aufbrechen einer Verbindungstür zum Getränkelage des Gastlokales Sch*****, Aufbrechen der Noteingangstür (Versuch) sowie der Schiebetür des Gastlokals Sch***** und eines neben dem Gastlokal befindlichen Geräteschuppens (Versuch) eine unbekannte Menge Wechselgeld, Zigaretten und Alkoholika.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter die Urteilsannahme, „alle vier Angeklagten" (somit auch der Angeklagte S*****) seien am Parkplatz der Bergbahnen Ro***** AG aus dem Pkw ausgestiegen, auf die diesbezügliche Aussage des Mitangeklagten K***** gestützt (US 11 in Verbindung mit US 12). Die Depositionen des Mitangeklagten J***** hinwieder wurden explizit nur in dem den Angeklagten belastenden Umfang zu Faktum 1 und zum Faktum 2 betreffend das Lenken des Fahrzeugs durch S***** zum Tatort als Beweisgrundlage herangezogen (US 10 in Verbindung mit US 12). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Feststellung, dass auch Markus S***** aus dem Fahrzeug ausgestiegen wäre, sei unrichtig und durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gedeckt, unter selektiver Heranziehung für den Beschwerdestandpunkt günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auch auf seine Mittäterschaft beim Faktum 2 a bis c geschlossen haben (US 12 und 13). Dass aus den angeführten Beweismittel auch andere Schlussfolgerungen gezogen hätten werden können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Auch die Rechtsrüge versagt.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rügen, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, „weil das Lenken eines Fahrzeuges noch nicht bedeute, dass der Angeklagte auch mit dem für die nachfolgend von den Mitangeklagten verübten Taten erforderlichen Vorsatz gehandelt habe", übergeht dabei aber - im Gegensatz zu oben dargelegten Prozessvorschriften - die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach die Angeklagten - nach Verabredung eines zu verübenden Einbruchsdiebstahls bzw in Kenntnis der zu diesem Zweck unternommen Fahrt (US 8 und 9) die Einbruchsdiebstähle mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mittäter begangen haben (US 9 und 10), und bekämpft im Übrigen - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten angemeldete Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79336 15Os115.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00115.05H.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0150OS00115_05H0000_000