Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Miroslawa W*****; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Miroslawa W*****; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) vernachlässigt mit dem - durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens angestrebten - Versuch des Nachweises, dass sich die Beschwerdeführerin von 25. bis 27. Mai und „glaublich" am 28. Mai 2007 in Polen aufgehalten habe, dass die Tatrichter zu 1./ von einem „nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt im Mai 2007" (US 5) ausgegangen sind.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vernachlässigt mit dem - durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens angestrebten - Versuch des Nachweises, dass sich die Beschwerdeführerin von 25. bis 27. Mai und „glaublich" am 28. Mai 2007 in Polen aufgehalten habe, dass die Tatrichter zu 1./ von einem „nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt im Mai 2007" (US 5) ausgegangen sind.
Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) der - im Wesentlichen auf die Verantwortung des Mitangeklagten Emil N***** im Vorverfahren gestützten (US 7 ff) - Feststellung der Täterschaft der Angeklagten zu 1./ liegt nicht vor. Ob die Beschwerdeführerin für die Tat einen Geldbetrag erhalten hat, ist für die Schuld- und Subsumtionsfrage ohne Bedeutung.Eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5,) der - im Wesentlichen auf die Verantwortung des Mitangeklagten Emil N***** im Vorverfahren gestützten (US 7 ff) - Feststellung der Täterschaft der Angeklagten zu 1./ liegt nicht vor. Ob die Beschwerdeführerin für die Tat einen Geldbetrag erhalten hat, ist für die Schuld- und Subsumtionsfrage ohne Bedeutung.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an einer Fahrt nach Italien im Mai 2007 zugestand, stellt - der Beschwerde zuwider - tatsächlich eine „teilweise" (US 9) Bestätigung der sie belastenden Angaben dar, wenngleich sie behauptete, dabei zwei ihrer Onkeln nach Italien gebracht zu haben.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wurden vom Schöffengericht - nicht allein mit der Aussage des Angeklagten N*****, sondern auch anderen Umständen - mängelfrei begründet (US 11 letzter Absatz).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, zur Tatbestandverwirklichung sei Wissentlichkeit erforderlich, nicht am Gesetz, das dieses subjektive Tatbestandsmerkmal beim vorliegenden Schuldspruch nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG nicht, sondern lediglich bei einem (hier aber nicht ergangenen) nach Abs 1 leg cit normiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, zur Tatbestandverwirklichung sei Wissentlichkeit erforderlich, nicht am Gesetz, das dieses subjektive Tatbestandsmerkmal beim vorliegenden Schuldspruch nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG nicht, sondern lediglich bei einem (hier aber nicht ergangenen) nach Absatz eins, leg cit normiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.