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Entscheidung 15 Os 115/16z×

Entscheidung 15 Os 115/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os115/16z

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul-Rene R***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Juli 2016, GZ 631 Hv 7/16z-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul-Rene R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt.

Danach hat er von 1. Jänner bis April 2012 in R*****

A.) mit bzw an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****,

römisch eins.) den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie in ca fünf Angriffen aufforderte, mit ihm in sein Schlafzimmer zu gehen, sich zu entkleiden und sich auf seinen nackten Unterleib zu setzen, sodass sein erigierter Penis zwischen ihren Schamlippen lag, wobei er sie in weiterer Folge veranlasste, sich auf ihm sitzend auf und ab zu bewegen, sowie in einem Fall seinen Finger in ihre Scheide einführte;

römisch zwei.) geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er

1.) in mehreren Angriffen ihre nackte Scheide massierte, wobei er seinen Finger zwischen ihre Schamlippen legte, ohne dabei in sie einzudringen,

2.) sie zumindest bei einem Angriff dazu veranlasste, Handonanie an ihm vorzunehmen;

B.) durch die zu A.I.) und A.II.) näher beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

C.) vor einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****, eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, indem er ihr ein pornographisches Video auf seinem Smartphone vorspielte und sie anschließend dazu aufforderte, dieselbe geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, an ihm vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der in der Hauptverhandlung am 12. Juli 2016 gestellte Antrag auf Vernehmung der Vanessa W*****, einer Freundin des Tatopfers, zum Beweis dafür, „dass hier offensichtlich schon seit einiger Zeit pornografische Bilder geschaut werden“ (ON 28 S 78 f), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Denn der Antrag ließ mit Blick auf den Tatzeitraum (2012) auch nicht erkennen, weshalb der behauptete Umstand für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, was im konkreten Fall mangels ohne weiteres gegebener Erkennbarkeit des Konnexes zum Verfahrenszweck geboten gewesen wäre (RIS-Justiz RS0118444).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts des hier geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; RS0099117).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen dazu, dass Nadine B***** „seit geraumer Zeit pornografische Filme auf ihrem Handy anschaute“ und „seit wann sie Zugang zu pornografischen Inhalten hatte“, übergeht dabei aber die Konstatierung US 9, wonach das Aufrufen pornographischer Websiten erst im Jahr 2015 erfolgte, und legt nicht dar, weshalb diese Konstatierungen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sein sollten. Tatsächlich versucht die Beschwerde bloß, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, um so der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Das Vorbringen stellt sich somit als unzulässige vergleiche RIS-Justiz RS0099810) Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00115.16Z.1116.000

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161116_OGH0002_0150OS00115_16Z0000_000