Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul-Rene R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (B.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul-Rene R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.I.) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A.II.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B.) sowie des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er von 1. Jänner bis April 2012 in R*****
A.) mit bzw an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****,
I.) den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie in ca fünf Angriffen aufforderte, mit ihm in sein Schlafzimmer zu gehen, sich zu entkleiden und sich auf seinen nackten Unterleib zu setzen, sodass sein erigierter Penis zwischen ihren Schamlippen lag, wobei er sie in weiterer Folge veranlasste, sich auf ihm sitzend auf und ab zu bewegen, sowie in einem Fall seinen Finger in ihre Scheide einführte;römisch eins.) den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie in ca fünf Angriffen aufforderte, mit ihm in sein Schlafzimmer zu gehen, sich zu entkleiden und sich auf seinen nackten Unterleib zu setzen, sodass sein erigierter Penis zwischen ihren Schamlippen lag, wobei er sie in weiterer Folge veranlasste, sich auf ihm sitzend auf und ab zu bewegen, sowie in einem Fall seinen Finger in ihre Scheide einführte;
II.) geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem errömisch zwei.) geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er
1.) in mehreren Angriffen ihre nackte Scheide massierte, wobei er seinen Finger zwischen ihre Schamlippen legte, ohne dabei in sie einzudringen,
2.) sie zumindest bei einem Angriff dazu veranlasste, Handonanie an ihm vorzunehmen;
B.) durch die zu A.I.) und A.II.) näher beschriebenen Tathandlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
C.) vor einer unmündigen Person, nämlich seiner am 26. November 2003 geborenen Tochter Nadine B*****, eine Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung einer Person unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, indem er ihr ein pornographisches Video auf seinem Smartphone vorspielte und sie anschließend dazu aufforderte, dieselbe geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, an ihm vorzunehmen.