Entscheidung 15 Os 115/23k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafvollzugssache der Mag. * L*, AZ 15 BE 24/23m des Landesgerichts St. Pölten, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2023, AZ 19 Bs 210/23f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Mag. * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht vom 19. Juni 2023, GZ 15 BE 24/23m-51, mit dem deren Antrag auf bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde der Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen erhobene, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde der Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00115.23K.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231108_OGH0002_0150OS00115_23K0000_000