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Entscheidung 15 Os 115/23k×

Entscheidung 15 Os 115/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os115/23k

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafvollzugssache der Mag. * L*, AZ 15 BE 24/23m des Landesgerichts St. Pölten, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2023, AZ 19 Bs 210/23f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Mag. * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht vom 19. Juni 2023, GZ 15 BE 24/23m-51, mit dem deren Antrag auf bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde der Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Textnummer

E139815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00115.23K.1108.000

Im RIS seit

27.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231108_OGH0002_0150OS00115_23K0000_000