Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Der Berufungswerberin ist vor allem darin beizupflichten, daß schon der außergewöhnlich hohe Schaden von 50 Millionen Schilling bzw (unter Hinzurechnung der Folgeschäden, insbesondere durch Produktionsausfall) von 80 Millionen Schilling, der durch die von allen drei Angeklagten zu vertretende Brandstiftung im Sägewerk der W*** KG (Faktum 2) entstanden (US 21) und - den Berufungsausführungen des Angeklagten K*** zuwider - keineswegs mit jeder Feuersbrunst notwendigerweise verbunden und daher nicht schon vom Tatbestandsunrecht erfaßt ist, derart schwer wiegt, daß eine Anhebung des Strafausmaßes bei allen drei Angeklagten in den mittleren Bereich der jeweils aktuellen Strafdrohungen gerechtfertigt ist.
Demgegenüber vermag keiner der Angeklagten in seiner Berufung zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen, die diesen entscheidenden Erschwerungsgrund, dem das Jugendschöffengericht doch zu wenig Beachtung geschenkt hat, einigermaßen aufwiegen könnten. Zwar kann ihren Geständnissen im Vorverfahren, die einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellten, auf dem das Erstgericht auch seinen Schuldspruch aufbauen konnte, eine mildernde Wirkung nicht abgesprochen werden, doch wird diese weitgehend dadurch abgeschwächt, daß die Angeklagten durch die Art ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung der Sachverhaltsaufklärung gezielt (US 24) entgegenzuwirken trachteten.
Der Angeklagte O***, der bei den Taten noch nicht 21 Jahre, bei der ersten Brandstiftung sogar noch Jugendlicher war, hat bis zu seiner Verhaftung trotz seiner Jugend eine bedenkliche kriminelle Entwicklung genommen, sodaß er innerhalb von knapp zwei Jahren wegen verschiedener Delikte insgesamt viermal verurteilt werden mußte. Zwar ist nur die erste in der Reihe dieser Verurteilungen als Vorstrafe zu werten - auf die übrigen war gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen - und sie wiegt auch angesichts des geringfügigen Schadens, der dabei durch das Verbrennen von Stroh auf dem Felde entstanden ist, an sich nicht besonders schwer; sie gewinnt indes insofern an Gewicht, als der Angeklagte ihrer ungeachtet bereits wenige Wochen später die beiden Brände im Sägewerk W*** und (nunmehr schon zum zweiten Male) im Strohlager der Firma M*** legte. Dieser Umstand (eines äußerst raschen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Rückfalls) und die Tatsache, daß er an allen drei verfahrensgegenständlichen Brandlegungen beteiligt war, läßt mit Rücksicht auf die eingangs dargelegten Erwägungen eine Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Zusatzstrafe auf vier Jahre der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld dieses Angeklagten als angemessen erscheinen.Der Angeklagte O***, der bei den Taten noch nicht 21 Jahre, bei der ersten Brandstiftung sogar noch Jugendlicher war, hat bis zu seiner Verhaftung trotz seiner Jugend eine bedenkliche kriminelle Entwicklung genommen, sodaß er innerhalb von knapp zwei Jahren wegen verschiedener Delikte insgesamt viermal verurteilt werden mußte. Zwar ist nur die erste in der Reihe dieser Verurteilungen als Vorstrafe zu werten - auf die übrigen war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen - und sie wiegt auch angesichts des geringfügigen Schadens, der dabei durch das Verbrennen von Stroh auf dem Felde entstanden ist, an sich nicht besonders schwer; sie gewinnt indes insofern an Gewicht, als der Angeklagte ihrer ungeachtet bereits wenige Wochen später die beiden Brände im Sägewerk W*** und (nunmehr schon zum zweiten Male) im Strohlager der Firma M*** legte. Dieser Umstand (eines äußerst raschen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Rückfalls) und die Tatsache, daß er an allen drei verfahrensgegenständlichen Brandlegungen beteiligt war, läßt mit Rücksicht auf die eingangs dargelegten Erwägungen eine Erhöhung der vom Erstgericht verhängten Zusatzstrafe auf vier Jahre der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld dieses Angeklagten als angemessen erscheinen.
Ergänzend sei zu seinem Berufungsvorbringen bemerkt, daß die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB (auch) auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23.Dezember 1985, AZ 8 E Vr 735/85, zu Recht erfolgt ist, weil die hier aktuellen Straftaten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem erwähnten Vorverfahren hätten abgeurteilt werden können. Insoweit führt der Angeklagte O*** seine Berufung zudem gar nicht zu seinen Gunsten aus. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war allerdings die Vorhaft des Angeklagten aus jenen Verfahren, in dem ihm bedingte Strafnachsicht gewährt worden war, weshalb diese Haft weder in jenem, aber auch nicht in einem anderen Verfahren eine Strafhaft faktisch substituiert hat, entsprechend der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 2 StGB auch hier anzurechnen (ÖJZ-LSK 1976/122 zu § 38 StGB). Beim (zur Tatzeit jugendlichen) Angeklagten F*** hat der Milderungsgrund der "unzureichenden Erziehung" zu entfallen, da nur eine sehr vernachlässigte Erziehung als mildernd zu berücksichtigen ist (§ 34 Z 1 StGB), wovon aber nach dem Inhalt der Jugenderhebungen (ON 152/II) keine Rede sein kann. Im übrigen erachtete der Oberste Gerichtshof auch bei diesem Angeklagten wegen des außergewöhnlich hohen Grades seiner unrechtsbezogenen Schuld eine Erhöhung der Strafe auf die Hälfte des durch § 11 Z 1 JGG reduzierten Strafrahmens für notwendig.Ergänzend sei zu seinem Berufungsvorbringen bemerkt, daß die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB (auch) auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23.Dezember 1985, AZ 8 E römisch fünf r 735/85, zu Recht erfolgt ist, weil die hier aktuellen Straftaten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem erwähnten Vorverfahren hätten abgeurteilt werden können. Insoweit führt der Angeklagte O*** seine Berufung zudem gar nicht zu seinen Gunsten aus. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war allerdings die Vorhaft des Angeklagten aus jenen Verfahren, in dem ihm bedingte Strafnachsicht gewährt worden war, weshalb diese Haft weder in jenem, aber auch nicht in einem anderen Verfahren eine Strafhaft faktisch substituiert hat, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch hier anzurechnen (ÖJZ-LSK 1976/122 zu Paragraph 38, StGB). Beim (zur Tatzeit jugendlichen) Angeklagten F*** hat der Milderungsgrund der "unzureichenden Erziehung" zu entfallen, da nur eine sehr vernachlässigte Erziehung als mildernd zu berücksichtigen ist (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB), wovon aber nach dem Inhalt der Jugenderhebungen (ON 152/II) keine Rede sein kann. Im übrigen erachtete der Oberste Gerichtshof auch bei diesem Angeklagten wegen des außergewöhnlich hohen Grades seiner unrechtsbezogenen Schuld eine Erhöhung der Strafe auf die Hälfte des durch Paragraph 11, Ziffer eins, JGG reduzierten Strafrahmens für notwendig.
Darüber hinaus sprechen aber sowohl spezial- gleichwie generalpräventive Erwägungen gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, ist dem Angeklagten F*** spätestens durch die im Jahre 1984 gegen ihn wegen Verdachtes mehrfacher Brandlegungen geführten Gendarmerieerhebungen (vgl S 37 ff im Akt 10 Vr 1.672/84 des Kreisgerichtes Wr.Neustadt) klar das Unrecht seiner Mitwirkung an derartigen Aktionen zu Bewußtsein gebracht worden. Davon unbeeindruckt hat er jedoch kaum ein halbes Jahr danach an den beiden ihm hier zum Vorwurf gemachten Brandstiftungen zum Teil größten Ausmaßes mitgewirkt. Diese augenscheinliche Uneinsichtigkeit und beachtliche kriminelle Energie rechtfertigt nicht mehr die Annahme (§ 43 Abs. 1 StGB, § 11 Z 3 JGG), daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen, etwa der vom Erstgericht ins Auge gefaßten Anordnung der Bewährungshilfe, genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal auch das nur relativ kurze Zeit verspürte Übel des Freiheitsentzuges (in Form der Untersuchungshaft in diesem Verfahren) in diese Richtung hin keinen sicheren Anhaltspunkt für eine günstige Prognose bietet. Im übrigen dürfen gerade bei Brandlegungen im ländlichen Bereich Aspekte der allgemeinen Verbrechensvorbeugung nicht ganz außer acht gelassen werden.Darüber hinaus sprechen aber sowohl spezial- gleichwie generalpräventive Erwägungen gegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, ist dem Angeklagten F*** spätestens durch die im Jahre 1984 gegen ihn wegen Verdachtes mehrfacher Brandlegungen geführten Gendarmerieerhebungen vergleiche S 37 ff im Akt 10 römisch fünf r 1.672/84 des Kreisgerichtes Wr.Neustadt) klar das Unrecht seiner Mitwirkung an derartigen Aktionen zu Bewußtsein gebracht worden. Davon unbeeindruckt hat er jedoch kaum ein halbes Jahr danach an den beiden ihm hier zum Vorwurf gemachten Brandstiftungen zum Teil größten Ausmaßes mitgewirkt. Diese augenscheinliche Uneinsichtigkeit und beachtliche kriminelle Energie rechtfertigt nicht mehr die Annahme (Paragraph 43, Absatz eins, StGB, Paragraph 11, Ziffer 3, JGG), daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen, etwa der vom Erstgericht ins Auge gefaßten Anordnung der Bewährungshilfe, genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal auch das nur relativ kurze Zeit verspürte Übel des Freiheitsentzuges (in Form der Untersuchungshaft in diesem Verfahren) in diese Richtung hin keinen sicheren Anhaltspunkt für eine günstige Prognose bietet. Im übrigen dürfen gerade bei Brandlegungen im ländlichen Bereich Aspekte der allgemeinen Verbrechensvorbeugung nicht ganz außer acht gelassen werden.
Was schließlich den Angeklagten K*** anlangt, der auch schon zur Tatzeit älter als 21 Jahre war, so rechtfertigt zwar sein bisher untadelhafter Lebenswandel und seine Beteiligung an nur einer Tat eine deutliche Abhebung von dem immerhin wesentlich jüngeren Angeklagten O***, doch läßt auch bei ihm die Mitwirkung gerade an der folgenschwersten Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren nicht gerechtfertigt erscheinen.
Seinem Berufungsvorbringen ist zu erwidern, daß - wie schon an anderer Stelle bemerkt - der außergewöhnlich hohe Schaden im Sägewerk W*** keineswegs schon vom Tatbestand erfaßt wird. Eine gewisse Einwirkung durch O*** und F*** ist nach der Aktenlage jedenfalls nicht auszuschließen, doch wird dieser Umstand bei weitem dadurch aufgewogen, daß der Angeklagte sich zur Brandstiftung gerade bei seinem Arbeitgeber bereit fand, nur aus Bequemlichkeit von einer weiteren Mitwirkung an der Tat nicht abstand (S 137/II) und sogar eine führende Rolle übernahm, indem er seinen Komplizen gezeigt hat, an welchen Stellen im Sägewerk erfolgversprechend Feuer gelegt werden kann (S 135/II, S 318/II). Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, daß er an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre, zumal er auch selbst versucht hat, Feuer zu legen (S 124/II, S 316/II). Darauf, daß er sich nur unter der Einwirkung der ihm von den beiden anderen Angeklagten spendierten alkoholischen Getränke zur Tat habe hinreißen lassen, hat sich der Angeklagte K*** im Rahmen seiner geständigen Verantwortung im Vorverfahren niemals berufen. Sein Vorbringen ist daher insgesamt nicht dazu angetan, seine Tat in einem günstigeren Lichte erscheinen zu lassen.
Somit war der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten darauf zu verweisen.