Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 19.März 1993 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen N.B***** von EMI C*****, Generaldirektor S***** per Adresse C***** und Mag.W*****, B*****, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte sehr wohl über die Vermögenswerte, die er in die Gesellschaft einbringen hätte können, verfügt hat, sodaß kein Betrug gegeben ist, da er den Ing.K***** nicht über Tatsachen getäuscht hat" (S 97 f/II). Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht "wegen Unerheblichkeit und Spruchreife" ab (S 98/II).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 19.März 1993 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen N.B***** von EMI C*****, Generaldirektor S***** per Adresse C***** und Mag.W*****, B*****, zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte sehr wohl über die Vermögenswerte, die er in die Gesellschaft einbringen hätte können, verfügt hat, sodaß kein Betrug gegeben ist, da er den Ing.K***** nicht über Tatsachen getäuscht hat" (S 97 f/II). Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht "wegen Unerheblichkeit und Spruchreife" ab (S 98/II).
Zwar entspricht die Begründung dieses Zwischenerkenntnisses nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 238 Abs. 2 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 69 zu § 281 Z 4, E 9 zu § 238); vorliegend hat aber das Erstgericht die nähere Begründung seines abweislichen Erkenntnisses - zulässigerweise - in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholt, sodaß der unterlaufene Formverstoß dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Mayerhofer-Rieder aaO E 10,11 zu § 238).Zwar entspricht die Begründung dieses Zwischenerkenntnisses nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 238, Absatz 2, StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 69 zu Paragraph 281, Ziffer 4,, E 9 zu Paragraph 238,); vorliegend hat aber das Erstgericht die nähere Begründung seines abweislichen Erkenntnisses - zulässigerweise - in den Entscheidungsgründen des Urteils nachgeholt, sodaß der unterlaufene Formverstoß dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht (Mayerhofer-Rieder aaO E 10,11 zu Paragraph 238,).
Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn angesichts der auch vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsache, daß er den auf ihn entfallenden Anteil an der Stammeinlage in Höhe von 500.000 S trotz der Zusage, ihn pünktlich einzuzahlen, nicht einbezahlt hat, hätte schon im Beweisantrag zusätzlich dargetan werden müssen, welche Gründe dennoch das unter Beweis zu stellende Vorhandensein von ausreichenden Vermögenswerten nahelegen und weshalb die beantragten Zeugen hierüber Auskunft geben können. Weder das eine noch das andere wurde aber bei Stellung des Beweisantrages zu dessen Begründung vorgebracht.
Soweit die Beschwerde nunmehr ins Treffen führt, der Angeklagte habe sowohl mit der C***** AG als auch mit den vier führenden Schallplattenfirmen Österreichs und Europas Werbeverträge abgeschlossen, aus denen Einnahmen zu erwarten gewesen seien, so war dies nicht Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisantrages; darauf kann somit die Verfahrensrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.
Für den Vorwurf hinwieder, der Angeklagte habe in allen Fakten (auch) seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht, konnte die in Rede stehende Beweisaufnahme von vornherein nicht relevant sein, weil damit (nur) der Vorwurf des Vortäuschens der Zahlungsunfähigkeit in Frage gestellt werden könnte.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe, weil nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte einerseits dem Ing.K***** gegenüber behauptet hat, den Betrag von 500.000 S (als zu leistende Einlage) von einem deutschen Partner bzw. einer Erbtante zu erhalten, andererseits aber dem Genannten ein ganzes Konvolut von Unternehmenskonzepten vorgelegt hat; nach dem logischen Zusammenhang - so vermeint der Beschwerdeführer - werde Ing.K***** als versierter Geschäftsmann eher im Vertrauen auf die Unternehmenskonzepte als auf die vage Berufung auf eine "Erbtante" seine Dispositionen getroffen haben. Daß der Angeklagte dem Zeugen Ing.K***** (zunächst) Unternehmenskonzepte vorgelegt hat, steht indes der (späteren) schadenskausalen Täuschung des Genannten durch die Vorgabe, er (Angeklagter) werde seine Einlage pünktlich einzahlen, verbunden mit dem Hinweis auf potente Geldgeber, keineswegs denklogisch entgegen. Von einer Widersprüchlichkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO kann somit keine Rede sein.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zunächst eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe, weil nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte einerseits dem Ing.K***** gegenüber behauptet hat, den Betrag von 500.000 S (als zu leistende Einlage) von einem deutschen Partner bzw. einer Erbtante zu erhalten, andererseits aber dem Genannten ein ganzes Konvolut von Unternehmenskonzepten vorgelegt hat; nach dem logischen Zusammenhang - so vermeint der Beschwerdeführer - werde Ing.K***** als versierter Geschäftsmann eher im Vertrauen auf die Unternehmenskonzepte als auf die vage Berufung auf eine "Erbtante" seine Dispositionen getroffen haben. Daß der Angeklagte dem Zeugen Ing.K***** (zunächst) Unternehmenskonzepte vorgelegt hat, steht indes der (späteren) schadenskausalen Täuschung des Genannten durch die Vorgabe, er (Angeklagter) werde seine Einlage pünktlich einzahlen, verbunden mit dem Hinweis auf potente Geldgeber, keineswegs denklogisch entgegen. Von einer Widersprüchlichkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann somit keine Rede sein.
Die Urteilsannahme hinwieder, der Zeuge Ing.K***** habe auf den "angeblich deutschen Partner und die angebliche Erbtante vertraut", findet in den von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilten (US 34) Bekundungen des Genannten, der Angeklagte habe ihm gesagt, "er hätte potente Leute in Deutschland" (S 80/II), "er hätte eine Erbtante, er würde versuchen, daß sie ihm etwas borgt" (S 82/II), und er habe darauf vertraut, daß der Angeklagte seinen Anteil einbezahlt (S 81/II), er habe ihm "voll geglaubt" (S 91/II), Deckung; sie ist mithin formal zureichend begründet.
Das gilt gleichermaßen für die Konstatierung, der Angeklagte habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S ins Verdienen gebracht; denn sie basiert auf dem diesbezüglichen Vorbringen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 189/I) und in der Hauptverhandlung am 4. November 1992 (S 464 und 486, jeweils Band I), woran nichts zu ändern vermag, daß der Angeklagte einmal vor der Polizei angab, als freischaffender Kulturjournalist ca. 25.000 S monatlich ins Verdienen zu bringen (S 8/I), hat er sich doch in der Folge darauf nicht mehr berufen.Das gilt gleichermaßen für die Konstatierung, der Angeklagte habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S ins Verdienen gebracht; denn sie basiert auf dem diesbezüglichen Vorbringen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 189/I) und in der Hauptverhandlung am 4. November 1992 (S 464 und 486, jeweils Band römisch eins), woran nichts zu ändern vermag, daß der Angeklagte einmal vor der Polizei angab, als freischaffender Kulturjournalist ca. 25.000 S monatlich ins Verdienen zu bringen (S 8/I), hat er sich doch in der Folge darauf nicht mehr berufen.
Sofern der Angeklagte moniert, das Erstgericht habe übergangen, daß ihm im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftsbeziehung zu Ing.K***** ein Betrag von mindestens 400.000 S zur Verfügung gestanden sei, übersieht er, daß lediglich er selbst diese Behauptung aufgestellt hat, die Tatrichter aber seine Verantwortung als unglaubwürdig verworfen haben.
Daß der Angeklagte am 14.November 1990 130.000 S an Ing.K***** zurückbezahlt und anläßlich der Anmietung des Büroraumes in der B*****straße 100.000 S als Kaution erlegt hat, wurde vom Schöffengericht festgestellt (US 13, 15). Dem steht aber nicht entgegen, daß der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen nicht in der Lage war, die vom Schuldspruch erfaßten insgesamt weit höheren Verbindlichkeiten zu erfüllen, abgesehen davon, daß der Angeklagte nach den Konstatierungen des Schöffengerichts nicht nur seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht hat.
Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe völlig wahrheitswidrig vorgegeben, die Null-Nummer der Zeitschrift "Beckmesser" liege bereits in der Druckerei, er könne aber vorübergehend die Druckkosten nicht bezahlen, da er in momentanen Geldschwierigkeiten befände, steht logisch nicht im Widerspruch dazu, daß er (ersichtlich dem Zeugen Ing.K***** gegenüber) detailliert die Zeitung, das Konzept und sogar die betriebswirtschaftlichen Überlegungen dargelegt hat.
Daß im Faktum 2. die dort angeführten technischen Geräte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Firma N***** standen, schließt die Konstatierung, er habe sie der Firma N***** bzw. dem Zeugen Erich W***** betrügerisch herausgelockt, keineswegs aus, sodaß das gerügte Unterbleiben von Erörterungen über den bedungenen Eigentumsvorbehalt keinen entscheidenden Umstand betrifft.
Inwiefern die festgestellte Ankündigung des Angeklagten, er werde in Bälde eine eigene GesmbH gründen, mit der Urteilsannahme, er habe dem Filialleiter W***** betrügerisch vorgegeben, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, im Widerspruch stehen soll, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, sodaß dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wird dem Angeklagten im Faktum 2. nicht das Verschwinden der dort genannten Geräte, sondern die betrügerische Herauslockung dieser Geräte durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Last gelegt.
Im Faktum 3 a liegen mit der Aussage des Zeugen Dr.Andreas W***** sowie der Tatsache, daß gegen den Angeklagten ein Versäumungsurteil in bezug auf die Miete, Betriebskosten und Telefongebühren ergangen ist, durchaus zureichende Beweismittel vor, auf deren Grundlage die Tatrichter Feststellungen treffen konnten; von einer, wie der Beschwerdeführer vermeint, "unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten" kann diesbezüglich keine Rede sein.
Was die den Zeugen St***** und G***** (Fakten 1 c und 1 d) herausgelockten Beträge sowie die von den Zeugen D***** und S***** (Fakten 3 c und 3 d) gemieteten Gegenstände anlangt, so kann der Hinweis der Beschwerde auf die Schadensgutmachung in den Fakten 1 c und 1 d die erstrichterlichen Feststellungen über den betrügerischen Vorsatz des Angeklagten in allen Fakten weder unter den Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung noch unter jenem einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe in Frage stellen.
Die für die zu gründende Gesellschaft vom Angeklagten angestellten Sekretärinnen und Journalisten schließlich wurden als Zeugen vernommen und haben vom Erstgericht für glaubwürdig befundene Aussagen über die ihnen gegenüber gemachten Zusagen und die nicht honorierten erbrachten Leistungen abgelegt, sodaß die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen sehr wohl nachvollziehbar sind. Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen, welche Leistungen diese Personen überhaupt erbracht hätten, betreffen keine entscheidende Tatsache, weil ihnen selbst dann, wenn sie beschäftigungslos geblieben wären, ein Anspruch auf Entlohnung zustand.
Die Beweisrüge (Z 5 a) reklamiert erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, verweist auf den von der Firma N***** im Faktum 2. ausbedungenen Eigentumsvorbehalt, die zur Schadensgutmachung verwendeten Mittel, die vom Angeklagten abgeschlossenen Werbeverträge und seine umfassende kulturjournalistische Tätigkeit sowie sein Ansehen in Musikkreisen. Nach eingehender Prüfung all dieser Einwände hat sich der Oberste Gerichtshof aber davon überzeugt, daß damit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen wird, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen.Die Beweisrüge (Ziffer 5, a) reklamiert erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen, verweist auf den von der Firma N***** im Faktum 2. ausbedungenen Eigentumsvorbehalt, die zur Schadensgutmachung verwendeten Mittel, die vom Angeklagten abgeschlossenen Werbeverträge und seine umfassende kulturjournalistische Tätigkeit sowie sein Ansehen in Musikkreisen. Nach eingehender Prüfung all dieser Einwände hat sich der Oberste Gerichtshof aber davon überzeugt, daß damit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen wird, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich verweist zunächst pauschal und demnach unsubstantiiert auf das bisherige Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5 und 5 a; insoweit entbehrt sie schon deshalb der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich verweist zunächst pauschal und demnach unsubstantiiert auf das bisherige Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5 und 5 a; insoweit entbehrt sie schon deshalb der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Indem sie aber Feststellungsmängel dahin moniert, daß der tatsächliche Vermögensstand des Angeklagten, sein Einkommen und die zu erwartenden Einnahmen aus den Werbeverträgen sowie der zugunsten der Firma N***** ausbedungene Eigentumsvorbehalt nicht konstatiert wurden, übergeht sie die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz entscheidenden Urteilsfeststellungen bezüglich des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten (US 31 f, 41) und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets den Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Strafberufung (in der Rechtsmittelschrift unrichtig als Schuldberufung bezeichnet) des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Strafberufung (in der Rechtsmittelschrift unrichtig als Schuldberufung bezeichnet) des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).