Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (I), sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG (II. 1.), nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II. 2.), nach § 12 dritter Fall StGB, § 27 Abs 1 sechster Fall SMG (II. 3. und 4.) nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 erster Fall SMG (II. 5.) und nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (II. 6.) sowie überdies des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127 und 128 Abs 1 Z 4 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (römisch eins), sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG (römisch zwei. 1.), nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei. 2.), nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG (römisch zwei. 3. und 4.) nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG (römisch zwei. 5.) und nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch zwei. 6.) sowie überdies des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, und zwarrömisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, und zwar
1. vom Sommer 2000 bis Sommer 2001 in Enns und anderen Orten in zumindest zehn Angriffen durch den Verkauf von insgesamt mindestens drei Kilogramm Cannabiskraut und -harz in Teilmengen an den abgesondert verfolgten Markus K***** sowie in Teilmengen bis zu fünf Gramm Amphetamin,
2. im Sommer 2001 in Enns über einen Zeitraum von rund sechs Wochen in zahlreichen Angriffen durch den Verkauf von weiteren mindestens 300 Gramm Cannabiskraut und -harz sowie rund 40 Gramm Amphetamin an unbekannte Abnehmer;
II. den bestehenden Vorschriften zuwider teilweise als Beteiligter (§ 12 dritter Fall StGB) Suchtgift erworben, zu erwerben versucht, besessen, anderen überlassen oder verschafft, wobei er teils einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, und zwarrömisch zwei. den bestehenden Vorschriften zuwider teilweise als Beteiligter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) Suchtgift erworben, zu erwerben versucht, besessen, anderen überlassen oder verschafft, wobei er teils einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, und zwar
1. vom Sommer 2000 bis Sommer 2001 in Micheldorf in fünf Angriffen durch das Mitführen jeweils eines Säckchens beinhaltend Amphetamin in nicht näher feststellbarer Menge und das unentgeltliche Überlassen von Amphetamin in jeweils geringen Mengen an die abgesondert verfolgten Markus K***** und die am 20. November 1983 geborene Sabine G*****
2. vom Frühjahr bis November 2001 in Enns und anderen Orten in mehreren Angriffen durch den Ankauf von insgesamt rund 200 Gramm Cannabisprodukten sowie insgesamt fünfzehn Gramm Amphetamin vom abgesondert verfolgten Friedrich S*****
3. am 28. September 2001 in Scharnstein durch Vermittlung eines Verkaufes von zumindest zwei Gramm Amphetamin von Friedrich S***** an Klaus M*****
4. im September 2001 an einem unbekannten Ort durch die Vermittlung eines Verkaufes von zumindest 150 Gramm Cannabisharz von (richtig:) Friedrich S***** an Hans H*****
5. am 4. Oktober 2001 in Radstadt mit dem abgesondert verfolgten Markus K***** als Beteiligten durch das Abernten von zehn Stück dem Helmut S***** gehörenden Cannabispflanzen, wobei die Tatvollendung infolge ihrer Betretung unterblieb,
6. am 5. Oktober 2001 in St. Pankraz durch den Besitz von rund 2,5 Gramm Cannabiskraut;
III. am 4. Oktober 2001 in Radstadt mit dem abgesondert verfolgen Markus K***** als Beteiligten dem Helmut Sprung fremde bewegliche Sachen, nämlich zehn Stück Cannabisstauden im Wert von rund 2.875 Euro mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz durch Abernten wegzunehmen versucht, wobei die Tatvollendung infolge ihrer Betretung unterblieb.römisch drei. am 4. Oktober 2001 in Radstadt mit dem abgesondert verfolgen Markus K***** als Beteiligten dem Helmut Sprung fremde bewegliche Sachen, nämlich zehn Stück Cannabisstauden im Wert von rund 2.875 Euro mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz durch Abernten wegzunehmen versucht, wobei die Tatvollendung infolge ihrer Betretung unterblieb.
Gegen die Schuldsprüche I. und II. 3. und 4. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen die Schuldsprüche römisch eins. und römisch zwei. 3. und 4. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.