Der in dem genannten Urteil enthaltene Ausspruch, Gernot P***** habe bei Begehung der zu I./ beschriebenen Tat durch Eindringen in ein versperrtes Schildkrötengehege (durch Aufschneiden bzw Aufbiegen eines Maschendrahtzauns) in einen Lagerplatz eingebrochen, weiters die rechtliche Tatunterstellung (I./) unter die Qualifikationsnorm des § 129 Z 1 StGB stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Der in dem genannten Urteil enthaltene Ausspruch, Gernot P***** habe bei Begehung der zu römisch eins./ beschriebenen Tat durch Eindringen in ein versperrtes Schildkrötengehege (durch Aufschneiden bzw Aufbiegen eines Maschendrahtzauns) in einen Lagerplatz eingebrochen, weiters die rechtliche Tatunterstellung (römisch eins./) unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Qualifikationsnorm des § 129 Z 1 StGB verwirklicht, wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Ein Lagerplatz ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber - im Hinblick auf den die Zulässigkeit der Interpretation begrenzenden äußerstmöglichen Wortsinn des in Rede stehenden Rechtsbegriffs - ein umzäuntes (Wild-)Gehege (Fabrizy StGB10 § 129 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0093861). Die Qualifizierung eines umzäunten Schildkrötengeheges, in welches der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zur Begehung des angelasteten Diebstahls von Schildkröten eindrang, als Lagerplatz (I./) und demzufolge auch die rechtliche Tatunterstellung unter die Qualifikationsnorm des § 129 StGB sind daher - zum Nachteil des Angeklagten (§ 292 letzter Satz StPO) - rechtsirrig erfolgt.Die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB verwirklicht, wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt. Ein Lagerplatz ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber - im Hinblick auf den die Zulässigkeit der Interpretation begrenzenden äußerstmöglichen Wortsinn des in Rede stehenden Rechtsbegriffs - ein umzäuntes (Wild-)Gehege (Fabrizy StGB10 Paragraph 129, Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0093861). Die Qualifizierung eines umzäunten Schildkrötengeheges, in welches der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zur Begehung des angelasteten Diebstahls von Schildkröten eindrang, als Lagerplatz (römisch eins./) und demzufolge auch die rechtliche Tatunterstellung unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 129, StGB sind daher - zum Nachteil des Angeklagten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) - rechtsirrig erfolgt.
Die Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB bedingt den Wegfall der Konsumtion (RIS-Justiz RS0093027) des - nach den Verfahrensergebnissen indizierten (ON 2/S 11, 35; vgl im Übrigen ON 4/S 3) - Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), wozu das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht) Sachverhaltsannahmen enthält. Insoweit und demzufolge auch in Ansehung des Strafausspruchs - bei welchem im Übrigen zu beachten sein wird, dass die zu II./ angelastete Tat nach den Verfahrensergebnissen (ON 5/S 5 f) bloß versucht wurde (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) - ist daher eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.Die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB bedingt den Wegfall der Konsumtion (RIS-Justiz RS0093027) des - nach den Verfahrensergebnissen indizierten (ON 2/S 11, 35; vergleiche im Übrigen ON 4/S 3) - Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), wozu das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht) Sachverhaltsannahmen enthält. Insoweit und demzufolge auch in Ansehung des Strafausspruchs - bei welchem im Übrigen zu beachten sein wird, dass die zu römisch zwei./ angelastete Tat nach den Verfahrensergebnissen (ON 5/S 5 f) bloß versucht wurde (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) - ist daher eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.
Das Urteil war daher in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Fürstenfeld zu verweisen.