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Entscheidung 15 Os 116/18z×

Entscheidung 15 Os 116/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os116/18z

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdul M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. April 2018, GZ 620 Hv 7/17w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen März 2016 und 25. Mai 2017 in K*****

römisch eins./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er vor der am 13. Jänner 2013 geborenen M***** F***** onaniert und auf ihren nackten Unterkörper ejakuliert hat;

römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ genannte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit der Behauptung, die Feststellungen zur Ausnützung einer Aufsichtsstellung gegenüber dem Opfer (US 4 f) fänden in den Aussagen der Zeuginnen M***** F***** und Elisabeth F***** keine Deckung, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Im Übrigen hat das Schöffengericht mängelfrei das Bestehen einer Aufsichtsstellung des Angeklagten gegenüber dem Opfer in den Fällen seiner Beaufsichtigung des Kindes bei Abwesenheit der Mutter auf die Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen Mohammad A***** gestützt (US 12 f) und die Ausnützung dieser Stellung im Tatzeitpunkt erkennbar aus der Aussage der Zeugin M***** F***** zum Tathergang (US 5 f) abgeleitet.

Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten, das Alter des Opfers, das Bestehen einer „Aussage gegen Aussage-Situation“ und auf den Zweifelsgrundsatz wird die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Warum die Feststellungen die „Verwirklichung der subjektiven Tatseite sowohl des Paragraph 207, Absatz eins, StGB als auch des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB“ nicht tragen sollen vergleiche aber US 4 f), erklärt die Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00116.18Z.0926.000

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0150OS00116_18Z0000_000