Die dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit der Behauptung, die Feststellungen zur Ausnützung einer Aufsichtsstellung gegenüber dem Opfer (US 4 f) fänden in den Aussagen der Zeuginnen M***** F***** und Elisabeth F***** keine Deckung, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Im Übrigen hat das Schöffengericht mängelfrei das Bestehen einer Aufsichtsstellung des Angeklagten gegenüber dem Opfer in den Fällen seiner Beaufsichtigung des Kindes bei Abwesenheit der Mutter auf die Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen Mohammad A***** gestützt (US 12 f) und die Ausnützung dieser Stellung im Tatzeitpunkt erkennbar aus der Aussage der Zeugin M***** F***** zum Tathergang (US 5 f) abgeleitet.
Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten, das Alter des Opfers, das Bestehen einer „Aussage gegen Aussage-Situation“ und auf den Zweifelsgrundsatz wird die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Warum die Feststellungen die „Verwirklichung der subjektiven Tatseite sowohl des § 207 Abs 1 StGB als auch des § 212 Abs 1 Z 2 StGB“ nicht tragen sollen (vgl aber US 4 f), erklärt die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht.Warum die Feststellungen die „Verwirklichung der subjektiven Tatseite sowohl des Paragraph 207, Absatz eins, StGB als auch des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB“ nicht tragen sollen vergleiche aber US 4 f), erklärt die Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.