Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelantrag geht dahin, "das erstgerichtliche Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben", die Rechtsmittelschrift enthält jedoch keine Ausführungen in bezug auf den Grundtatbestand sowie die Qualifikationen nach §§ 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 und 2 StGB. Insoweit mangelt es der Beschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Umständen, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), was in diesem Umfang bereits zur Zurückweisung bei der nichtöffentlichen Beratung führen muß (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Der Rechtsmittelantrag geht dahin, "das erstgerichtliche Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben", die Rechtsmittelschrift enthält jedoch keine Ausführungen in bezug auf den Grundtatbestand sowie die Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins und 2 StGB. Insoweit mangelt es der Beschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Umständen, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), was in diesem Umfang bereits zur Zurückweisung bei der nichtöffentlichen Beratung führen muß (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Inhaltliche Ausführungen enthält die Nichtigkeitsbeschwerde nur zur Qualifikation des Diebstahls als räuberisch nach § 131 StGB.Inhaltliche Ausführungen enthält die Nichtigkeitsbeschwerde nur zur Qualifikation des Diebstahls als räuberisch nach Paragraph 131, StGB.
Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer als erster und sodann auch seine beiden Komplizen mit Fäusten auf den sein Gesicht schützenden Zeugen Ing.Peter G***** einschlugen und es dem Angeklagten dabei auch darauf ankam, daß seine beiden Komplizen im Besitz der Beute bleiben, auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Ing.G*****; es schenkte der - Tätlichkeiten leugnenden - Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben (US 6).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Zeuge Ing.G***** sei nicht in der Lage gewesen, sich "in einer solchen Ausnahmesituation" die Gesichter von drei Beteiligten derart einzuprägen, daß er "Monate später" mit absoluter Sicherheit feststellen könne, welcher von den drei Tätern auf ihn eingeschlagen hat, und es sei für den Zeugen eine "visuelle Unterscheidung der Täter" deshalb auszuschließen, weil er sein Gesicht geschützt habe, ist darauf zu verweisen, daß der Zeuge den Angeklagten bereits rund zehn Minuten nach der Tat agnoszierte (S 31 und 34) und darstellte, daß dieser als erster der aus einem Fenster heraussteigenden drei Täter auf ihn zugerannt ist und auf ihn eingeschlagen hat (S 33, 142), der Zeuge den Angeklagten also beobachten konnte, bevor er noch Anlaß hatte, sein Gesicht zu schützen.
Mit diesen seinen Einwendungen unternimmt der Beschwerdeführer ebenso wie mit seiner weiteren Behauptung, seine Verantwortung sei glaubwürdig, und mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz nichts anderes als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung.
Die zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Die zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die gleichfalls erhobene Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).