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Entscheidung 15 Os 116/98×

Entscheidung 15 Os 116/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os116/98 (15Os117/98)

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten Markus W***** gegen das Urteil und den Beschluß nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 23. März 1998, GZ 37 römisch fünf r 953/98-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben; es werden

1. das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Markus W***** habe den ihm zu römisch eins AA römisch eins C G 1-8 angelasteten (schweren) Betrug gewerbsmäßig begangen, und sohin in der rechtlichen Unterstellung des Betruges auch unter die Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB, weiters im gesamten diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung,

2. der hinsichtlich Markus W***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßte Beschluß

aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch zwei. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

römisch drei. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird der Angeklagte Markus W***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen diesem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - noch zwei weitere Angeklagte betreffenden und auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde Markus W***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Handlungen verleitet zu haben, die die Getäuschten oder andere am Vermögen schädigte, und zwar

zu römisch eins AA römisch eins C am 17.Jänner 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Stefan L***** als Mittäter Verfügungsberechtigte der Firma D***** durch Vorspiegelung einer Bestellung im Wert von 1,2 Mio S zur Ausfolgung eines CPU, eines Monitors und eines Druckers im Gesamtwert von 54.234 S, und

zu römisch eins AA römisch eins G

(hier teils zusammengefaßt)

zu 1. und 2. im Jahr 1992 und zu 3. bis 5. erneut im Dezember 1996 in Wien Verfügungsberechtigte der M***** AG zur Herstellung von Mobiltelefonanschlüssen, Schaden 8.046 S, 3.709,60 S, 8.526,94 S, 3.453,46 S und 17.422,60 S sowie

zu 6. am 24.April 1997 in Wels Verfügungsberechtigte der Firma C***** zur Ausfolgung von Computer- und Büromaterialien im Wert von 10.775,60 S;

zu 7. am 24.April 1997 in Wels Verfügungsberechtigte der Firma C***** zur Ausfolgung von Computerzubehör im Wert von 11.517 S;

zu 8. im Zeitraum vom 25.Juni bis 23.Juli 1997 in St.Pölten-Spratzern Verfügungsberechtigte der Ö***** zur Ausfolgung von Benzin im Wert von ca 600 S.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft er mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.

Die mit Mängelrüge (nominell Ziffer 5,) geltend gemachten Begründungsmängel sind allerdings nicht gegeben.

Abgesehen davon, daß sich das Gericht nicht mit jeder Äußerung eines Angeklagten auseinandersetzen muß, lag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - eine Aussage des Beschwerdeführers, daß er die von Punkt römisch eins AA römisch eins C umfaßten Geräte der geschädigten Firma D***** zurückgegeben habe, nicht vor. Die Beschwerde zitiert in diesem Zusammenhang eine Aussage des Mitangeklagten L*****. Der Angeklagte W***** hingegen gab in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 an, daß er den Computer "der Polizei gegeben" habe (S 337/III), während er in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 noch präzise erklärt hatte, daß die Polizei die Geräte beschlagnahmt hätte (S 145/III). Ein solcherart erfolgtes Rücklangen der Geräte an die Geschädigte stellt aber bloß eine - die Strafbarkeit nicht beseitigende - Schadensgutmachung dar, deren unterbliebene Erörterung im Urteil (in Ansehung des Schuldspruches) keine Nichtigkeit begründet.

Im übrigen steht die von der Beschwerde (unzutreffend als Aussage des Rechtsmittelwerbers) zitierte Aussage des Angeklagten L*****, alles außer den Leihgeräten sollte verkauft werden, keineswegs der Annahme eines Schädigungsvorsatzes entgegen, wird doch selbst damit eine beabsichtigte Aufrechterhaltung der eigentümerähnlichen Herrschaftsanmaßung über die betrügerisch herausgelockten Leihgeräte bekundet.

Soweit die Beschwerde zu den Punkten römisch eins AA römisch eins G 1-5 undifferenziert "unzureichende Feststellungen zum Schaden" behauptet, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Auch als Rechts- bzw Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) ist dieses Vorbringen nicht gesetzgemäß, weil es über die Urteilsfeststellungen zur Schadenszufügung in der Höhe der nicht bezahlten Telefonrechnungen (US 29 in Verbindung mit US 11) hinweggeht und Ausführungen unterläßt, aus welchen Gründen die Unterlassung der Bezahlung derartiger vertragsgemäßer Entgelte für erbrachte Leistungen keinen Schaden darstellen soll.

Entgegen der Beschwerde bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung der in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 gewählten in sich widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten W***** zum Faktum römisch eins AA römisch eins G 8, in der er zunächst behauptete, "habe mit dem Auto bei der Tankstelle in St.Pölten nie getankt, bin ich dann immer zu S***** gefahren ..." (S 311/III). Die Feststellung des Tankens durch den Beschwerdeführer konnten die Tatrichter mängelfrei aus dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 (S 153/III) ableiten, das auch mit seiner Aussage vor der Polizei (S 149/I) und seiner Unterschrift auf dem Lieferschein (S 351/I) im Einklang steht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet eine Schädigung der Firma D***** zum Faktum römisch eins AA C, weil die Leihgeräte wieder an die Firma "zurückgelangten"; sie ist jedoch ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht. Das Erstgericht hat einerseits eine Feststellung über ein "Rückerlangen" der Geräte nicht getroffen und hatte auch keinen Anlaß dazu (sh oben zu Ziffer 5,), andererseits festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, die (bereits erlangten) Geräte zurückzustellen (US 28).

Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die inhaltlich auch Begründungsmängel (Ziffer 5,) relevierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seines Handelns als gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph 148, zweiter Fall StGB bekämpft.

Auszugehen ist davon, daß das Erstgericht ausdrücklich nur zu Punkt römisch eins AA römisch eins C aussprach, daß der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt habe (US 33 unten), während hinsichtlich der anderen Betrugsfakten (Punkte römisch eins AA römisch eins G 1-8) ein solcher Ausspruch nicht erfolgte. Zum erstgenannten Faktum fehlt es aber an Feststellungen über die Vorstellung des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dauer der Erzielung eines fortlaufenden - das heißt entweder ständigen oder aber doch für eine längere Zeit wirkenden - Einkommens durch - noch dazu schwere - Betrügereien. Vorliegend hätte es solcher Feststellungen insbesondere deshalb bedurft, weil das Erstgericht die Qualifikation nur auf ein einziges Faktum gründete. Im übrigen sind die - die Subsumtion gar nicht tragenden - Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit auch mangelhaft begründet, weil sich ein solches Schuldelement nicht alleine auf die Absicht auf gewinnbringende Weiterveräußerung der beim einzigen Anlaßfaktum zusätzlich erhofften Waren - wobei hinsichtlich dieser gar kein Schuldspruch erging - stützen läßt (US 34).

Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, daß eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, wo der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, gemäß Paragraph 285 e, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzu- verweisen, wogegen die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.

Im Hinblick auf den Konnex zum Strafausspruch war auch der Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51559 15D01168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00116.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0150OS00116_9800000_000