Die Schuldsprüche bekämpft er mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.Die Schuldsprüche bekämpft er mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zum Teil Berechtigung zukommt.
Die mit Mängelrüge (nominell Z 5) geltend gemachten Begründungsmängel sind allerdings nicht gegeben.Die mit Mängelrüge (nominell Ziffer 5,) geltend gemachten Begründungsmängel sind allerdings nicht gegeben.
Abgesehen davon, daß sich das Gericht nicht mit jeder Äußerung eines Angeklagten auseinandersetzen muß, lag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - eine Aussage des Beschwerdeführers, daß er die von Punkt I AA I C umfaßten Geräte der geschädigten Firma D***** zurückgegeben habe, nicht vor. Die Beschwerde zitiert in diesem Zusammenhang eine Aussage des Mitangeklagten L*****. Der Angeklagte W***** hingegen gab in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 an, daß er den Computer "der Polizei gegeben" habe (S 337/III), während er in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 noch präzise erklärt hatte, daß die Polizei die Geräte beschlagnahmt hätte (S 145/III). Ein solcherart erfolgtes Rücklangen der Geräte an die Geschädigte stellt aber bloß eine - die Strafbarkeit nicht beseitigende - Schadensgutmachung dar, deren unterbliebene Erörterung im Urteil (in Ansehung des Schuldspruches) keine Nichtigkeit begründet.Abgesehen davon, daß sich das Gericht nicht mit jeder Äußerung eines Angeklagten auseinandersetzen muß, lag - dem Beschwerdevorbringen zuwider - eine Aussage des Beschwerdeführers, daß er die von Punkt römisch eins AA römisch eins C umfaßten Geräte der geschädigten Firma D***** zurückgegeben habe, nicht vor. Die Beschwerde zitiert in diesem Zusammenhang eine Aussage des Mitangeklagten L*****. Der Angeklagte W***** hingegen gab in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 an, daß er den Computer "der Polizei gegeben" habe (S 337/III), während er in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 noch präzise erklärt hatte, daß die Polizei die Geräte beschlagnahmt hätte (S 145/III). Ein solcherart erfolgtes Rücklangen der Geräte an die Geschädigte stellt aber bloß eine - die Strafbarkeit nicht beseitigende - Schadensgutmachung dar, deren unterbliebene Erörterung im Urteil (in Ansehung des Schuldspruches) keine Nichtigkeit begründet.
Im übrigen steht die von der Beschwerde (unzutreffend als Aussage des Rechtsmittelwerbers) zitierte Aussage des Angeklagten L*****, alles außer den Leihgeräten sollte verkauft werden, keineswegs der Annahme eines Schädigungsvorsatzes entgegen, wird doch selbst damit eine beabsichtigte Aufrechterhaltung der eigentümerähnlichen Herrschaftsanmaßung über die betrügerisch herausgelockten Leihgeräte bekundet.
Soweit die Beschwerde zu den Punkten I AA I G 1-5 undifferenziert "unzureichende Feststellungen zum Schaden" behauptet, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Auch als Rechts- bzw Subsumtionsrüge (Z 9 lit a bzw 10) ist dieses Vorbringen nicht gesetzgemäß, weil es über die Urteilsfeststellungen zur Schadenszufügung in der Höhe der nicht bezahlten Telefonrechnungen (US 29 iVm US 11) hinweggeht und Ausführungen unterläßt, aus welchen Gründen die Unterlassung der Bezahlung derartiger vertragsgemäßer Entgelte für erbrachte Leistungen keinen Schaden darstellen soll.Soweit die Beschwerde zu den Punkten römisch eins AA römisch eins G 1-5 undifferenziert "unzureichende Feststellungen zum Schaden" behauptet, bringt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Auch als Rechts- bzw Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) ist dieses Vorbringen nicht gesetzgemäß, weil es über die Urteilsfeststellungen zur Schadenszufügung in der Höhe der nicht bezahlten Telefonrechnungen (US 29 in Verbindung mit US 11) hinweggeht und Ausführungen unterläßt, aus welchen Gründen die Unterlassung der Bezahlung derartiger vertragsgemäßer Entgelte für erbrachte Leistungen keinen Schaden darstellen soll.
Entgegen der Beschwerde bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung der in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 gewählten in sich widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten W***** zum Faktum I AA I G 8, in der er zunächst behauptete, "habe mit dem Auto bei der Tankstelle in St.Pölten nie getankt, bin ich dann immer zu S***** gefahren ..." (S 311/III). Die Feststellung des Tankens durch den Beschwerdeführer konnten die Tatrichter mängelfrei aus dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 (S 153/III) ableiten, das auch mit seiner Aussage vor der Polizei (S 149/I) und seiner Unterschrift auf dem Lieferschein (S 351/I) im Einklang steht.Entgegen der Beschwerde bedurfte es auch keiner gesonderten Erörterung der in der Hauptverhandlung vom 23.Februar 1998 gewählten in sich widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten W***** zum Faktum römisch eins AA römisch eins G 8, in der er zunächst behauptete, "habe mit dem Auto bei der Tankstelle in St.Pölten nie getankt, bin ich dann immer zu S***** gefahren ..." (S 311/III). Die Feststellung des Tankens durch den Beschwerdeführer konnten die Tatrichter mängelfrei aus dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 16.Jänner 1998 (S 153/III) ableiten, das auch mit seiner Aussage vor der Polizei (S 149/I) und seiner Unterschrift auf dem Lieferschein (S 351/I) im Einklang steht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet eine Schädigung der Firma D***** zum Faktum I AA C, weil die Leihgeräte wieder an die Firma "zurückgelangten"; sie ist jedoch ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht. Das Erstgericht hat einerseits eine Feststellung über ein "Rückerlangen" der Geräte nicht getroffen und hatte auch keinen Anlaß dazu (sh oben zu Z 5), andererseits festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, die (bereits erlangten) Geräte zurückzustellen (US 28).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet eine Schädigung der Firma D***** zum Faktum römisch eins AA C, weil die Leihgeräte wieder an die Firma "zurückgelangten"; sie ist jedoch ebenfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht. Das Erstgericht hat einerseits eine Feststellung über ein "Rückerlangen" der Geräte nicht getroffen und hatte auch keinen Anlaß dazu (sh oben zu Ziffer 5,), andererseits festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, die (bereits erlangten) Geräte zurückzustellen (US 28).
Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die inhaltlich auch Begründungsmängel (Z 5) relevierende Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seines Handelns als gewerbsmäßig im Sinne des § 148 zweiter Fall StGB bekämpft.Im Ergebnis berechtigt ist hingegen die inhaltlich auch Begründungsmängel (Ziffer 5,) relevierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seines Handelns als gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph 148, zweiter Fall StGB bekämpft.
Auszugehen ist davon, daß das Erstgericht ausdrücklich nur zu Punkt I AA I C aussprach, daß der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt habe (US 33 unten), während hinsichtlich der anderen Betrugsfakten (Punkte I AA I G 1-8) ein solcher Ausspruch nicht erfolgte. Zum erstgenannten Faktum fehlt es aber an Feststellungen über die Vorstellung des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dauer der Erzielung eines fortlaufenden - das heißt entweder ständigen oder aber doch für eine längere Zeit wirkenden - Einkommens durch - noch dazu schwere - Betrügereien. Vorliegend hätte es solcher Feststellungen insbesondere deshalb bedurft, weil das Erstgericht die Qualifikation nur auf ein einziges Faktum gründete. Im übrigen sind die - die Subsumtion gar nicht tragenden - Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit auch mangelhaft begründet, weil sich ein solches Schuldelement nicht alleine auf die Absicht auf gewinnbringende Weiterveräußerung der beim einzigen Anlaßfaktum zusätzlich erhofften Waren - wobei hinsichtlich dieser gar kein Schuldspruch erging - stützen läßt (US 34).Auszugehen ist davon, daß das Erstgericht ausdrücklich nur zu Punkt römisch eins AA römisch eins C aussprach, daß der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt habe (US 33 unten), während hinsichtlich der anderen Betrugsfakten (Punkte römisch eins AA römisch eins G 1-8) ein solcher Ausspruch nicht erfolgte. Zum erstgenannten Faktum fehlt es aber an Feststellungen über die Vorstellung des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dauer der Erzielung eines fortlaufenden - das heißt entweder ständigen oder aber doch für eine längere Zeit wirkenden - Einkommens durch - noch dazu schwere - Betrügereien. Vorliegend hätte es solcher Feststellungen insbesondere deshalb bedurft, weil das Erstgericht die Qualifikation nur auf ein einziges Faktum gründete. Im übrigen sind die - die Subsumtion gar nicht tragenden - Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit auch mangelhaft begründet, weil sich ein solches Schuldelement nicht alleine auf die Absicht auf gewinnbringende Weiterveräußerung der beim einzigen Anlaßfaktum zusätzlich erhofften Waren - wobei hinsichtlich dieser gar kein Schuldspruch erging - stützen läßt (US 34).
Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, daß eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, wo der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, gemäß § 285e StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzu- verweisen, wogegen die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen war.Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und sich demnach zeigt, daß eine neue Hauptverhandlung unumgänglich ist, wo der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, gemäß Paragraph 285 e, StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil insoweit und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzu- verweisen, wogegen die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf den Konnex zum Strafausspruch war auch der Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.