Die Verfahrensrüge (Z 4), die sich einerseits gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Josef C***** (S 57/III iVm US 17 f) beschwert, andererseits behauptet, die Entscheidung des Gerichtshofs über die beantragte Vernehmung der Zeugen Mehmet U***** und Johanna W***** (eine Zeugin Maria W***** wird im Verfahren nicht genannt) sei unterblieben, versagt schon aus formellen Gründen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die sich einerseits gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Josef C***** (S 57/III in Verbindung mit US 17 f) beschwert, andererseits behauptet, die Entscheidung des Gerichtshofs über die beantragte Vernehmung der Zeugen Mehmet U***** und Johanna W***** (eine Zeugin Maria W***** wird im Verfahren nicht genannt) sei unterblieben, versagt schon aus formellen Gründen.
Der schriftlich gestellte Beweisantrag vom 20. April 2000 (richtig: ON 100/II), der betreffend die Zeugen Josef C***** und Johanna W***** in Wahrheit überhaupt kein relevantes Beweisthema enthält, sondern sich mit der bloß globalen und unsubstantiierten Bestreitung begnügt, den dem Beschwerdeführer von der Anklage vorgeworfenen Diebstahl von Maschinen und Werkzeugen nicht begangen zu haben, wurde weder in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2000 - trotz Aufforderung des Vorsitzenden, die Beweisanträge ON 15 (ersichtlich gemeint: ON 100) näher zu präzisieren - mit der lapidaren Erklärung, "dass die bereits schriftlich gestellten Beweisanträge ON 15 aufrecht bleiben" (S 609 f/II), noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 14. Juni 2000 mit dem Hinweis: "Die bisherigen Beweisanträge werden aufrecht erhalten, und zwar Vernehmung der Zeugen Josef C***** und Günther L*****" (S 55/III; die Vernehmung des Zeugen Mehmet U***** wurde somit ausdrücklich nicht mehr beantragt), prozessordnungsgemäß "wiederholt" (vgl Mayerhofer StPO4 § 181 Z 4 E 1).Der schriftlich gestellte Beweisantrag vom 20. April 2000 (richtig: ON 100/II), der betreffend die Zeugen Josef C***** und Johanna W***** in Wahrheit überhaupt kein relevantes Beweisthema enthält, sondern sich mit der bloß globalen und unsubstantiierten Bestreitung begnügt, den dem Beschwerdeführer von der Anklage vorgeworfenen Diebstahl von Maschinen und Werkzeugen nicht begangen zu haben, wurde weder in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2000 - trotz Aufforderung des Vorsitzenden, die Beweisanträge ON 15 (ersichtlich gemeint: ON 100) näher zu präzisieren - mit der lapidaren Erklärung, "dass die bereits schriftlich gestellten Beweisanträge ON 15 aufrecht bleiben" (S 609 f/II), noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 14. Juni 2000 mit dem Hinweis: "Die bisherigen Beweisanträge werden aufrecht erhalten, und zwar Vernehmung der Zeugen Josef C***** und Günther L*****" (S 55/III; die Vernehmung des Zeugen Mehmet U***** wurde somit ausdrücklich nicht mehr beantragt), prozessordnungsgemäß "wiederholt" vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 181, Ziffer 4, E 1).
Überdies wäre der Beschwerdeführer angesichts der sich dem Gericht aufgrund der durchgeführten Beweise bietenden Sachlage verpflichtet gewesen, bereits dem erkennenden Gericht konkret darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Durchführung der (beantragten) Beweise tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde und weshalb ihn Josef C***** (vgl S 185/II) und Johanna W***** bezüglich des Vorwurfs des Werkzeugdiebstahls und Mehmet U***** in Bezug auf die anklagegegenständlichen Betrügereien dennoch entlasten könnten (vgl Mayerhofer aaO E 16, 19, 19aa, 19b uam).Überdies wäre der Beschwerdeführer angesichts der sich dem Gericht aufgrund der durchgeführten Beweise bietenden Sachlage verpflichtet gewesen, bereits dem erkennenden Gericht konkret darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Durchführung der (beantragten) Beweise tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde und weshalb ihn Josef C***** vergleiche S 185/II) und Johanna W***** bezüglich des Vorwurfs des Werkzeugdiebstahls und Mehmet U***** in Bezug auf die anklagegegenständlichen Betrügereien dennoch entlasten könnten vergleiche Mayerhofer aaO E 16, 19, 19aa, 19b uam).
Dieses prozessuale Versäumnis kann durch ein Vorbringen erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - demnach verspätet - nicht mehr saniert werden.
Die gegen den Schuldspruch A) und B) des Urteilssatzes ergriffene Mängelrüge (Z 5) geht fehl. Denn mit Verweis auf die vom Tatgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten und mit einzelnen, ihm günstig scheinenden, aber isoliert aus dem Zusammenhang gelösten - demnach sinnentstellt wiedergegebenen - Aussageteilen der Zeugen Erich L***** und Wilfried P*****, mit denen sich die Entscheidungsgründe gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 7 f) ohnehin ausreichend auseinandersetzen, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfahrensvorschriftskonform dargetan. Vielmehr wird damit bloß die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf Basis einer kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise gewonnene und denkmöglich begründete Überzeugung des Schöffengerichtes über die Schuld des Angeklagten (US 11 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert und in Zweifel gezogen.Die gegen den Schuldspruch A) und B) des Urteilssatzes ergriffene Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl. Denn mit Verweis auf die vom Tatgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten und mit einzelnen, ihm günstig scheinenden, aber isoliert aus dem Zusammenhang gelösten - demnach sinnentstellt wiedergegebenen - Aussageteilen der Zeugen Erich L***** und Wilfried P*****, mit denen sich die Entscheidungsgründe gemäß dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 f) ohnehin ausreichend auseinandersetzen, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfahrensvorschriftskonform dargetan. Vielmehr wird damit bloß die in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auf Basis einer kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise gewonnene und denkmöglich begründete Überzeugung des Schöffengerichtes über die Schuld des Angeklagten (US 11 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert und in Zweifel gezogen.
Der Beschwerde zuwider wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass der Rechtsmittelwerber für die H***** GesmbH durchaus Leistungen erbrachte (US 6, 8 ff, 12, 14). Ebenso enthält es die als "unvollständig" gerügte Feststellung über die Abdeckung des vom Angeklagten eröffneten Privatkontos auf Kosten der H***** GesmbH (US 7 f iVm US 13).Der Beschwerde zuwider wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass der Rechtsmittelwerber für die H***** GesmbH durchaus Leistungen erbrachte (US 6, 8 ff, 12, 14). Ebenso enthält es die als "unvollständig" gerügte Feststellung über die Abdeckung des vom Angeklagten eröffneten Privatkontos auf Kosten der H***** GesmbH (US 7 f in Verbindung mit US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1, 294 Abs 2, 295 Abs 1). Inhaltlich bringt der Angeklagte damit auch keinen Nichtigkeitsgrund zur Ausführung, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels liegt somit nicht vor. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird damit lediglich (und hier unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, weshalb für den Rechtsmittelwerber auch aus dem Gesichtspunkt einer (allenfalls ins Auge zufassenden) Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nichts zu gewinnen ist. Sie war daher gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.Ebenso war mit der "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, 294, Absatz 2, 295, Absatz eins,). Inhaltlich bringt der Angeklagte damit auch keinen Nichtigkeitsgrund zur Ausführung, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels liegt somit nicht vor. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird damit lediglich (und hier unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, weshalb für den Rechtsmittelwerber auch aus dem Gesichtspunkt einer (allenfalls ins Auge zufassenden) Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nichts zu gewinnen ist. Sie war daher gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe [siehe hiezu auch S 58/III]) und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO). Auf die im Urteil erster Instanz unterbliebene Vorhaftanrechnung wird hingewiesen.Die Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe [siehe hiezu auch S 58/III]) und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285 i, StPO). Auf die im Urteil erster Instanz unterbliebene Vorhaftanrechnung wird hingewiesen.