Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) geht nicht von dem bei Stellung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Klaus K***** in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema aus. Die Befragung wurde zum Beweis dafür begehrt, "dass der Angeklagte dem Zeugen R***** die Bierflasche entreißen wollte, als der Zeuge R***** diese Bierflasche bereits an sich genommen hatte" (S 127), wogegen die Beweisaufnahme der Beschwerde zufolge auch dazu dienen sollte, die Aussage des Zeugen R*****, der Angeklagte habe "die ganze Kiste an sich nehmen" wollen, was durch einen Unbekannten verhindert worden sei, zu stützen. Der Genannte habe dem Angeklagten auch deutlich gesagt, er solle die Flasche wieder hergeben, weil sie ihm nicht gehöre. Diese Tatumstände seien für die Beurteilung der subjektiven Tatseite deshalb von Bedeutung, weil dem Angeklagten "zumindest ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass das Bier nicht zur freien Entnahme dasteht". Weil die Beschwerdeführerin damit über das bei der Antragstellung genannte, für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und die Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe stützt, ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht nicht von dem bei Stellung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Klaus K***** in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema aus. Die Befragung wurde zum Beweis dafür begehrt, "dass der Angeklagte dem Zeugen R***** die Bierflasche entreißen wollte, als der Zeuge R***** diese Bierflasche bereits an sich genommen hatte" (S 127), wogegen die Beweisaufnahme der Beschwerde zufolge auch dazu dienen sollte, die Aussage des Zeugen R*****, der Angeklagte habe "die ganze Kiste an sich nehmen" wollen, was durch einen Unbekannten verhindert worden sei, zu stützen. Der Genannte habe dem Angeklagten auch deutlich gesagt, er solle die Flasche wieder hergeben, weil sie ihm nicht gehöre. Diese Tatumstände seien für die Beurteilung der subjektiven Tatseite deshalb von Bedeutung, weil dem Angeklagten "zumindest ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass das Bier nicht zur freien Entnahme dasteht". Weil die Beschwerdeführerin damit über das bei der Antragstellung genannte, für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und die Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe stützt, ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Übrigen ließ das Antragsvorbringen nicht erkennen, weshalb durch die Vernehmung zum äußeren Geschehen über die allfällige kurzfristige Ansichnahme der Bierflasche durch den Berechtigten hinaus auch eine den Einsatz nicht unerheblicher Körperkraft gegen eine Person zwecks Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache umfassende Willensausrichtung des Angeklagten zu beweisen sein sollte. Eine entsprechende Begründung des Antrags war im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses geboten, die keine Anhaltspunkte vermittelte, der bis dahin nicht in Erscheinung getretene Zeuge könne als Gesprächspartner des Roland R*****, der keine Wahrnehmungen hiezu machte (S 123), einen Hinweis auf die damalige innere Einstellung des Angeklagten geben.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht, sondern aus dem Eigentum des Roland R***** an der Bierflasche, ihrem geringen Wert und der Reaktion des Angeklagten, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft "heftig gewesen sein" müsse, ein "offenbar unangemessenes Verhalten" ableitet, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht, sondern aus dem Eigentum des Roland R***** an der Bierflasche, ihrem geringen Wert und der Reaktion des Angeklagten, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft "heftig gewesen sein" müsse, ein "offenbar unangemessenes Verhalten" ableitet, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).