Die dagegen von der Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der - im Übrigen lediglich pauschal gehaltenen (§ 285a Z 2 StPO) - Kritik der Mängelrüge (Z 5), es fehlten im Urteil „konkrete" Feststellungen, welche strafrechtlich relevanten Handlungen von der Angeklagten hinsichtlich des Urteilsfaktums Betrug vorgenommen worden sein sollen, gleiches gelte für den Anklagepunkt der kriminellen Vereinigung, sodass Undeutlichkeit vorliege, lassen sich sowohl zum Betrug als auch zur kriminellen Vereinigung die den Schuldspruch in jeder Richtung tragenden Feststellungen samt Begründung aus den - stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1) heranzuziehenden - Entscheidungsgründen (insb S 107 bis S 110/VII) hinreichend deutlich entnehmen. Der Beschwerdeargumentation zuwider hat das Erstgericht zur subjektiven Tatseite nicht nur festgehalten, dass sich diese aus der Handlungsweise der Angeklagten ergebe (US 112), sondern weitere Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf US 108 und US 112 ff getroffen und diese auch auf S 110 ff des Urteils begründet. Wenn die Beschwerde vermeint, dass lediglich festgestellt worden sei, die Angeklagte habe sich „durch das dem Tatplan entsprechende betrügerische Verhalten unrechtmäßig bereichern wollen" (US 108), ohne konkret festzustellen, welcher Tatplan tatsächlich vorgelegen haben soll, so übergeht sie die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil S 104 ff und S 107 ff zur Art und zu den näheren Umständen des geplanten und in der Folge auch durchgeführten Vorhabens der Angeklagten.Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der - im Übrigen lediglich pauschal gehaltenen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), es fehlten im Urteil „konkrete" Feststellungen, welche strafrechtlich relevanten Handlungen von der Angeklagten hinsichtlich des Urteilsfaktums Betrug vorgenommen worden sein sollen, gleiches gelte für den Anklagepunkt der kriminellen Vereinigung, sodass Undeutlichkeit vorliege, lassen sich sowohl zum Betrug als auch zur kriminellen Vereinigung die den Schuldspruch in jeder Richtung tragenden Feststellungen samt Begründung aus den - stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) heranzuziehenden - Entscheidungsgründen (insb S 107 bis S 110/VII) hinreichend deutlich entnehmen. Der Beschwerdeargumentation zuwider hat das Erstgericht zur subjektiven Tatseite nicht nur festgehalten, dass sich diese aus der Handlungsweise der Angeklagten ergebe (US 112), sondern weitere Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auf US 108 und US 112 ff getroffen und diese auch auf S 110 ff des Urteils begründet. Wenn die Beschwerde vermeint, dass lediglich festgestellt worden sei, die Angeklagte habe sich „durch das dem Tatplan entsprechende betrügerische Verhalten unrechtmäßig bereichern wollen" (US 108), ohne konkret festzustellen, welcher Tatplan tatsächlich vorgelegen haben soll, so übergeht sie die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil S 104 ff und S 107 ff zur Art und zu den näheren Umständen des geplanten und in der Folge auch durchgeführten Vorhabens der Angeklagten.
Entgegen den Unvollständigkeit des Urteils monierenden Beschwerdeeinwänden haben sich die Erstrichter mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten auseinandergesetzt (US 110) und, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie dieser nicht gefolgt sind. Dabei waren sie nicht verhalten, näher auf die einzelnen, in der Beschwerde nunmehr hervorgehobenen Punkte der leugnenden Verantwortung, wie die behauptete untergeordnete Tätigkeit der Angeklagten und Kenntnis einer allfälligen Beauftragung externer Chemiker durch die Manuel F***** zu erörtern. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, ebenso wie mit dem spekulativen Hinweis, Manuel F***** habe das Geld, welches bei den Untersuchungen hereingekommen sei, zur Begleichung seiner Schulden gebraucht, weshalb die Frage der Bereicherung und des diesbezüglichen Vorsatzes nicht hinreichend geklärt sei, unter isolierter Betrachtung für die Angeklagte günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auf die Stellung der Angeklagten in den Betrieben und ihren Wissensstand betreffend die Gerätschaften wurde entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen im Urteil eingegangen (insb S 107 ff).Entgegen den Unvollständigkeit des Urteils monierenden Beschwerdeeinwänden haben sich die Erstrichter mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten auseinandergesetzt (US 110) und, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum sie dieser nicht gefolgt sind. Dabei waren sie nicht verhalten, näher auf die einzelnen, in der Beschwerde nunmehr hervorgehobenen Punkte der leugnenden Verantwortung, wie die behauptete untergeordnete Tätigkeit der Angeklagten und Kenntnis einer allfälligen Beauftragung externer Chemiker durch die Manuel F***** zu erörtern. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, ebenso wie mit dem spekulativen Hinweis, Manuel F***** habe das Geld, welches bei den Untersuchungen hereingekommen sei, zur Begleichung seiner Schulden gebraucht, weshalb die Frage der Bereicherung und des diesbezüglichen Vorsatzes nicht hinreichend geklärt sei, unter isolierter Betrachtung für die Angeklagte günstig scheinender Teile des Beweisverfahrens unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Auf die Stellung der Angeklagten in den Betrieben und ihren Wissensstand betreffend die Gerätschaften wurde entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen im Urteil eingegangen (insb S 107 ff).
Ausführungen dazu, welche Taten die Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 1 StGB begangen hat, finden sich im US 100 iVm S 104 und 112, sodass auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.Ausführungen dazu, welche Taten die Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung iSd Paragraph 278, Absatz eins, StGB begangen hat, finden sich im US 100 in Verbindung mit S 104 und 112, sodass auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.
Das Vorbringen, die Feststellungen US 106 und 107, dass „auch von der Angeklagten erstellte schriftliche Gutachten ... unbrauchbar waren bzw die Gutachten der Angeklagten an die Kunden unbrauchbar waren" und diejenige in US 109, dass „Gerhard F***** die an die Auftraggeber zu versendenden Gutachten verfasste" würden einander nach den Gesetzen des logischen Denkens ausschließen, lässt einen - von der Beschwerde insoweit nicht näher substantiierten - inneren Widerspruch nicht erkennen, weil zum einen im Urteil von ausschließlich von Gerhard F***** verfassten Gutachten nicht die Rede ist und zum anderen der bezügliche Einwand, die Angeklagte sei im Labor in Wiener Neustadt nicht mehr in die Messungen involviert und dort auch nur ein einziges Mal anwesend gewesen, lediglich wiederum in nicht vorgesehener Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen trachtet. Wie die Beschwerde selbst zugesteht, wurden die Aussagen der Zeugen Mag. Walter B*****, Vera I***** und Andrea N***** im Urteil berücksichtigt (US 112) und als nicht geeignet erachtet, die sich auf die Angaben der Zeugen Manuel F*****, Gerhard F*****, Mag. Dr. T***** und des Gutachten des Sachverständigen Dr. R. S***** stützenden Annahmen der Tatrichter zu entkräften. Soweit unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Dr. T***** in Frage gestellt wird, bekämpft die Beschwerde auch hier die Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Beim Vorwurf der Aktenwidrigkeit vernachlässigt sie, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig wiedergibt, wogegen - wie fallgegenständlich - die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und einer diesen zugrundeliegenden Aussage nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit begründen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 ff).Das Vorbringen, die Feststellungen US 106 und 107, dass „auch von der Angeklagten erstellte schriftliche Gutachten ... unbrauchbar waren bzw die Gutachten der Angeklagten an die Kunden unbrauchbar waren" und diejenige in US 109, dass „Gerhard F***** die an die Auftraggeber zu versendenden Gutachten verfasste" würden einander nach den Gesetzen des logischen Denkens ausschließen, lässt einen - von der Beschwerde insoweit nicht näher substantiierten - inneren Widerspruch nicht erkennen, weil zum einen im Urteil von ausschließlich von Gerhard F***** verfassten Gutachten nicht die Rede ist und zum anderen der bezügliche Einwand, die Angeklagte sei im Labor in Wiener Neustadt nicht mehr in die Messungen involviert und dort auch nur ein einziges Mal anwesend gewesen, lediglich wiederum in nicht vorgesehener Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen trachtet. Wie die Beschwerde selbst zugesteht, wurden die Aussagen der Zeugen Mag. Walter B*****, Vera I***** und Andrea N***** im Urteil berücksichtigt (US 112) und als nicht geeignet erachtet, die sich auf die Angaben der Zeugen Manuel F*****, Gerhard F*****, Mag. Dr. T***** und des Gutachten des Sachverständigen Dr. R. S***** stützenden Annahmen der Tatrichter zu entkräften. Soweit unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Dr. T***** in Frage gestellt wird, bekämpft die Beschwerde auch hier die Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Beim Vorwurf der Aktenwidrigkeit vernachlässigt sie, dass ein Urteil nur aktenwidrig ist, wenn es den Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig wiedergibt, wogegen - wie fallgegenständlich - die Behauptung eines Widerspruchs zwischen den getroffenen Feststellungen und einer diesen zugrundeliegenden Aussage nicht den Vorwurf der Aktenwidrigkeit begründen kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 ff).
Abgesehen davon, dass die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Einwand, das Erstgericht habe die „notwendigen" Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu den „Vergehen des §§ 70, 146 ff und 278 Abs 1 StGB" unterlassen, die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände vermissen lässt, die den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entsprechen (WK-StPO § 285d Rz 10 und 14), übergeht sie mit der Behauptung, das Erstgericht führe nur aus, dass sich die Feststellungen zur inneren Tatseite aus der Handlungsweise der Angeklagten ergäben (inhaltlich auch Z 5) die diesbezüglichen ausführlichen Urteilsannahmen S 108, 109, 110 und 112 ff und die bezughabende Begründung (siehe auch die Ausführungen in Erwiderung der Argumentation zur Z 5). Im Übrigen argumentiert die Beschwerde, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen (vgl neuerlich US 108 bis 112 ff) abweichenden Vorbringens, Manuel F***** sei derjenige gewesen, der durch den Betrieb des Labors und das ihm gegebene Entgelt einen Vorteil hatte, aus dem Beweisverfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Angeklagte einen Bereicherungsvorsatz hatte, und lässt damit bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO § 281 Rz 581). Welche über die im Urteil enthaltenen Ausführungen zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der Höhe des Betrugsschadens (vgl insb US 113), Gewerbsmäßigkeit (vgl US 108 und 113) und der kriminellen Vereinigung (vgl US 109 und 110) hinaus noch erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar und orientiert sich damit ebenfalls nicht an den entsprechenden Verfahrensvorschriften (WK-StPO § 281 Rz 584). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).Abgesehen davon, dass die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Einwand, das Erstgericht habe die „notwendigen" Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu den „Vergehen des Paragraphen 70, 146, ff und 278 Absatz eins, StGB" unterlassen, die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände vermissen lässt, die den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entsprechen (WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10 und 14), übergeht sie mit der Behauptung, das Erstgericht führe nur aus, dass sich die Feststellungen zur inneren Tatseite aus der Handlungsweise der Angeklagten ergäben (inhaltlich auch Ziffer 5,) die diesbezüglichen ausführlichen Urteilsannahmen S 108, 109, 110 und 112 ff und die bezughabende Begründung (siehe auch die Ausführungen in Erwiderung der Argumentation zur Ziffer 5,). Im Übrigen argumentiert die Beschwerde, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen vergleiche neuerlich US 108 bis 112 ff) abweichenden Vorbringens, Manuel F***** sei derjenige gewesen, der durch den Betrieb des Labors und das ihm gegebene Entgelt einen Vorteil hatte, aus dem Beweisverfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Angeklagte einen Bereicherungsvorsatz hatte, und lässt damit bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Welche über die im Urteil enthaltenen Ausführungen zur subjektiven Tatseite sowohl hinsichtlich der Höhe des Betrugsschadens vergleiche insb US 113), Gewerbsmäßigkeit vergleiche US 108 und 113) und der kriminellen Vereinigung vergleiche US 109 und 110) hinaus noch erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar und orientiert sich damit ebenfalls nicht an den entsprechenden Verfahrensvorschriften (WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.