Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 117/20z×

Entscheidung 15 Os 117/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os117/20z

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen J***** L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Juli 2020, GZ 25 Hv 114/19i-109, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** L***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1987/605 (römisch eins./), je eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (römisch zwei./1./) sowie nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch drei./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch vier./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ im Mai 2015 in I***** N***** K***** am Körper misshandelt und dadurch schwer am Körper verletzt, indem er ihre Hand zusammendrückte, wodurch sie einen Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt;

römisch zwei./ im Sommer 2015 in M***** mit der am ***** geborenen, sohin unmündigen A***** K***** den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten, indem er sie jeweils einmal

1./ auszog, ihre unbekleidete, bereits entwickelte Brust und ihre Vagina streichelte und sodann wiederholt zumindest einen Finger in ihre Vagina einführte;

2./ im entkleideten Zustand zu sich zog, sie auf sich setzte und versuchte, mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch „nur teilweise“ (US 12) gelang;

römisch drei./ im Sommer 2015 in M***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am ***** geborenen, sohin unmündigen A***** K***** vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er jeweils einmal

1./ ihre bereits entwickelten Brüste unter der Kleidung massierte;

2./ gemeinsam mit ihr duschte und dabei ihre Brüste massierte;

3./ sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ;

römisch vier./ durch die zu römisch zwei./ und römisch drei./ geschilderten Taten mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen;

römisch fünf./ am 14. Mai 2018 in M***** aus dem Reisepass der N***** K***** eine Seite herausgerissen, somit eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz beschädigt, zu verhindern, dass diese von der Berechtigten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermeint, das Erstgericht habe die Angaben der Zeugen M***** R*****, U***** G***** und O***** B*****„nahezu übergangen“, wird Unvollständigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, also das (gänzliche) Unterbleiben der Erörterung von für die Feststellungen entscheidender Tatsachen erheblichen (und in der Hauptverhandlung vorgekommenen) Verfahrensergebnissen (RIS-Justiz RS0118316), nicht aufgezeigt.

Indem die Beschwerde den Erwägungen des Schöffengerichts (US 27), die genannten Zeugen hätten lediglich punktuelle Einblicke in das Leben des Angeklagten gehabt, weshalb sie zur Aufklärung des gegenständlichen Sachverhalts nichts beitragen hätten können, entgegensetzt, den Zeugen sei es möglich gewesen, sich „einen repräsentativen Eindruck über den Angeklagten zu verschaffen“, übt sie Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Bleibt anzumerken, dass die zu römisch eins./ genannte Tat dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB idgF zu unterstellen gewesen wäre, weil das Tatzeitrecht für den Angeklagten aufgrund der gleichen Strafdrohung in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger war (Paragraph 61, zweiter Satz StGB).

Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) resultieren (US 32), sah sich der Oberste Gerichtshof mangels erkennbaren Nachteils nicht veranlasst (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Bei der Entscheidung über die Berufung besteht für das Oberlandesgericht (Paragraph 285 i, StPO) insoweit auch keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz (RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00117.20Z.1112.000

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201112_OGH0002_0150OS00117_20Z0000_000