[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, es lägen „gar keine Beweise“ für die Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und eines darauf bezogenen Vorsatzes des Angeklagten vor. Weiters fehle „jeglicher Beweis“, dass sich die drei im Urteil genannten Personen „langfristig mit der Durchführung der Schlepperfahrten befasst hätten“, und habe das Erstgericht festgestellt, dass die gegenständliche Tat die erste Schlepperfahrt des Angeklagten gewesen sei und dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt, er somit nicht die Absicht gehabt habe, weitere Straftaten zu begehen. Damit zeigt sie die behauptete Nichtigkeit nicht auf, ist doch eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind hingegen – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0098471 [T4]). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, es lägen „gar keine Beweise“ für die Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und eines darauf bezogenen Vorsatzes des Angeklagten vor. Weiters fehle „jeglicher Beweis“, dass sich die drei im Urteil genannten Personen „langfristig mit der Durchführung der Schlepperfahrten befasst hätten“, und habe das Erstgericht festgestellt, dass die gegenständliche Tat die erste Schlepperfahrt des Angeklagten gewesen sei und dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt, er somit nicht die Absicht gehabt habe, weitere Straftaten zu begehen. Damit zeigt sie die behauptete Nichtigkeit nicht auf, ist doch eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind hingegen – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
[5] Soweit die Rüge vermeint, es lägen keine Hinweise vor, dass andere Straftaten begangen wurden oder geplant waren, erschöpft sie sich (abermals) in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Soweit die Rüge vermeint, es lägen keine Hinweise vor, dass andere Straftaten begangen wurden oder geplant waren, erschöpft sie sich (abermals) in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Die Feststellungen zum auch das Wirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 5) haben die Tatrichter aus dem länderübergreifenden Agieren der beiden im Urteil genannten Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Anwerbung durch eine Person in Mailand, Übergabe des Schlepperfahrzeugs durch eine andere Person in Ungarn), „der professionellen Organisation“, der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs und Navigationsgeräts und der angebotenen Bezahlung in Ungarn (nach der Rückkehr, vgl US 3) geschlossen (US 9). Soweit die Beschwerde vermeint, diese Argumentation sei „insuffizient“, weil die genannten Umstände kein Beweis dafür seien, dass die angewendete Methode bereits öfter eingesetzt wurde und auf Dauer eingesetzt werden sollte, übt sie neuerlich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne die Schwelle des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu erreichen (vgl RIS-Justiz RS0099455). Gleiches gilt für die Behauptungen, ein Fahrzeug und ein Navigationsgerät seien „unerlässliche Hilfsmittel für die Durchführung einer Schlepperfahrt“ und die Bezahlung eines Auftragnehmers sei kein Beweis besonderer Professionalität. [6] Die Feststellungen zum auch das Wirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 5) haben die Tatrichter aus dem länderübergreifenden Agieren der beiden im Urteil genannten Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Anwerbung durch eine Person in Mailand, Übergabe des Schlepperfahrzeugs durch eine andere Person in Ungarn), „der professionellen Organisation“, der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs und Navigationsgeräts und der angebotenen Bezahlung in Ungarn (nach der Rückkehr, vergleiche US 3) geschlossen (US 9). Soweit die Beschwerde vermeint, diese Argumentation sei „insuffizient“, weil die genannten Umstände kein Beweis dafür seien, dass die angewendete Methode bereits öfter eingesetzt wurde und auf Dauer eingesetzt werden sollte, übt sie neuerlich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne die Schwelle des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zu erreichen vergleiche RIS-Justiz RS0099455). Gleiches gilt für die Behauptungen, ein Fahrzeug und ein Navigationsgerät seien „unerlässliche Hilfsmittel für die Durchführung einer Schlepperfahrt“ und die Bezahlung eines Auftragnehmers sei kein Beweis besonderer Professionalität.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). [8] Die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.