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Entscheidung 15 Os 117/23d×

Entscheidung 15 Os 117/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG

Geschäftszahl

15Os117/23d

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. April 2023, GZ 312 Hv 14/23v-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, erster Fall FPG (A./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B./) und der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – (A./) am 24. August 2015 in S* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, wobei er die Tat „in Bezug auf eine größere Zahl“ vergleiche aber Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG idgF) von Fremden und auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem er 33 syrische Staatsangehörige, die kein Einreisevisum in die Europäische Union hatten (US 3), in einem Fahrzeug der Marke Fiat Ducato von Ungarn nach Österreich beförderte, wobei die Fremden in enger Anordnung in den Laderaum des Fahrzeugs „gepfercht“ wurden, während der sechsstündigen Fahrt ohne Sicherungseinrichtung stehen mussten, keine Möglichkeit auszusteigen hatten, nicht mit Essen oder Trinken versorgt wurden und es kein Fenster nach außen gab (US 3).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet, es lägen „gar keine Beweise“ für die Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und eines darauf bezogenen Vorsatzes des Angeklagten vor. Weiters fehle „jeglicher Beweis“, dass sich die drei im Urteil genannten Personen „langfristig mit der Durchführung der Schlepperfahrten befasst hätten“, und habe das Erstgericht festgestellt, dass die gegenständliche Tat die erste Schlepperfahrt des Angeklagten gewesen sei und dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt, er somit nicht die Absicht gehabt habe, weitere Straftaten zu begehen. Damit zeigt sie die behauptete Nichtigkeit nicht auf, ist doch eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317). Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind hingegen – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

[5] Soweit die Rüge vermeint, es lägen keine Hinweise vor, dass andere Straftaten begangen wurden oder geplant waren, erschöpft sie sich (abermals) in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[6] Die Feststellungen zum auch das Wirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 5) haben die Tatrichter aus dem länderübergreifenden Agieren der beiden im Urteil genannten Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Anwerbung durch eine Person in Mailand, Übergabe des Schlepperfahrzeugs durch eine andere Person in Ungarn), „der professionellen Organisation“, der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs und Navigationsgeräts und der angebotenen Bezahlung in Ungarn (nach der Rückkehr, vergleiche US 3) geschlossen (US 9). Soweit die Beschwerde vermeint, diese Argumentation sei „insuffizient“, weil die genannten Umstände kein Beweis dafür seien, dass die angewendete Methode bereits öfter eingesetzt wurde und auf Dauer eingesetzt werden sollte, übt sie neuerlich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne die Schwelle des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO zu erreichen vergleiche RIS-Justiz RS0099455). Gleiches gilt für die Behauptungen, ein Fahrzeug und ein Navigationsgerät seien „unerlässliche Hilfsmittel für die Durchführung einer Schlepperfahrt“ und die Bezahlung eines Auftragnehmers sei kein Beweis besonderer Professionalität.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00117.23D.1214.000

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231214_OGH0002_0150OS00117_23D0000_000