Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. August 2001, GZ 8 Vr 731/00-212, wurde (u.a.) der seit 15. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Ilia I***** der teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In teilweiser Stattgebung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberster Gerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2002, GZ 15 Os 30/02-11 (= ON 252 des Hv-Aktes), das angefochtene Urteil in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch festgestellten Tatsachen auch unter die Bestimmung des § 28 Abs 3 erster Fall SMG, demnach auch im Strafausspruch sowie den Beschluss über den Widerruf gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, wovon der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß § 296a StPO noch am selben Tag verständigt wurde (ON 238).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. August 2001, GZ 8 römisch fünf r 731/00-212, wurde (u.a.) der seit 15. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Ilia I***** der teilweise im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In teilweiser Stattgebung seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberster Gerichtshof mit Urteil vom 23. Mai 2002, GZ 15 Os 30/02-11 (= ON 252 des Hv-Aktes), das angefochtene Urteil in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch festgestellten Tatsachen auch unter die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG, demnach auch im Strafausspruch sowie den Beschluss über den Widerruf gemäß Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 4, StPO auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, wovon der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 296 a, StPO noch am selben Tag verständigt wurde (ON 238).
Am 4. Juni 2002 beschloss der Vorsitzende des im ersten Rechtsgang erkennenden Schöffengerichtes - zufolge eines am 7. Mai 2002 eingebrachten Enthaftungsantrages (ON 235) - nach Durchführung einer Haftverhandlung, die über I***** verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortzusetzen (ON 240 iVm ON 239). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde, in der welcher weder der Tatverdacht bestritten, noch die Entscheidungstätigkeit des (vorbefassten) Vorsitzenden gerügt wurde, gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Juni 2002, AZ 11 Bs 258/02 (= ON 245 des Hv-Aktes), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht - und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO) an.Am 4. Juni 2002 beschloss der Vorsitzende des im ersten Rechtsgang erkennenden Schöffengerichtes - zufolge eines am 7. Mai 2002 eingebrachten Enthaftungsantrages (ON 235) - nach Durchführung einer Haftverhandlung, die über I***** verhängte Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO fortzusetzen (ON 240 in Verbindung mit ON 239). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde, in der welcher weder der Tatverdacht bestritten, noch die Entscheidungstätigkeit des (vorbefassten) Vorsitzenden gerügt wurde, gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. Juni 2002, AZ 11 Bs 258/02 (= ON 245 des Hv-Aktes), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht - und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO) an.
Gegen die bezeichneten Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht erhob der Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit der wesentlichen Begründung:Gegen die bezeichneten Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichtes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht erhob der Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit der wesentlichen Begründung:
"Muss eine Hauptverhandlung infolge einer (erfolgreichen) Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, sind gemäß § 68 Abs 2 StPO von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben."Muss eine Hauptverhandlung infolge einer (erfolgreichen) Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, sind gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben.
Hinsichtlich der Reichweite dieser Ausgeschlossenheit ist diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass ein im ersten Rechtsgang tätig gewesener Richter in dem selben Verfahren grundsätzlich (§ 71 Abs 1 StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit schlechthin ausgeschlossen ist. Soll nach der ratio legis doch der nicht nur bei einer abermaligen Mitwirkung an der zu wiederholenden Hauptverhandlung aktuelle Anschein einer Voreingenommenheit eines mit der früheren Entscheidung über die Schuldfrage befasst gewesen ersten Richters vermieden werden. Die Ausgeschlossenheit tritt deshalb bereits mit der keinem Rechtszug mehr unterliegenden Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht ein und hat zur Folge, dass bei einer Zurückverweisung einer Sache an dasselbe Gericht die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf einen anderen, nicht ausgeschlossenen Richter übergehen muss (vgl hiezu EvBl 1989/10).Hinsichtlich der Reichweite dieser Ausgeschlossenheit ist diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass ein im ersten Rechtsgang tätig gewesener Richter in dem selben Verfahren grundsätzlich (Paragraph 71, Absatz eins, StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit schlechthin ausgeschlossen ist. Soll nach der ratio legis doch der nicht nur bei einer abermaligen Mitwirkung an der zu wiederholenden Hauptverhandlung aktuelle Anschein einer Voreingenommenheit eines mit der früheren Entscheidung über die Schuldfrage befasst gewesen ersten Richters vermieden werden. Die Ausgeschlossenheit tritt deshalb bereits mit der keinem Rechtszug mehr unterliegenden Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht ein und hat zur Folge, dass bei einer Zurückverweisung einer Sache an dasselbe Gericht die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf einen anderen, nicht ausgeschlossenen Richter übergehen muss vergleiche hiezu EvBl 1989/10).
Demnach war im vorliegenden Fall der Vorsitzende des Schöffensenats im ersten Rechtsgang nicht mehr der gemäß § 181 Abs 3 StPO zur Entscheidung über die Haftfrage zuständige "Vorsitzende", sondern vielmehr auch von der Mitwirkung am Haftprüfungsverfahren ausgeschlossen.Demnach war im vorliegenden Fall der Vorsitzende des Schöffensenats im ersten Rechtsgang nicht mehr der gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StPO zur Entscheidung über die Haftfrage zuständige "Vorsitzende", sondern vielmehr auch von der Mitwirkung am Haftprüfungsverfahren ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Graz hätte die Ausgeschlossenheit des seinerzeitigen Vorsitzenden ungeachtet unterbliebener Bemängelung durch den Beschwerdeführer bei umfassender Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (§ 114 Abs 4 StPO) wahrzunehmen gehabt. Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung ist nämlich ein formloses Rechtsmittel. Sie muss keine Begründung und keine Anträge enthalten. Sie muss nur erkennen lassen, gegen welche Entscheidung oder Unterlassung (vgl § 113 StPO) sie sich richtet. Weil eben die Beschwerde keine Begründung und keine Anträge enthalten muss, überprüft die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Entscheidung in jede Richtung und ohne Beschränkung auf allfällige Anträge, freilich unter Wahrung des Verschlechterungsverbotes (Venier, AnwBl 2001, 524, Bertel/Venier, Strafprozessrecht6 Rz 995 ff). Somit wäre das Beschwerdegericht zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnungen ergänzender Erhebungen, verpflichtet gewesen (LSK 1996/277).Das Oberlandesgericht Graz hätte die Ausgeschlossenheit des seinerzeitigen Vorsitzenden ungeachtet unterbliebener Bemängelung durch den Beschwerdeführer bei umfassender Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 114, Absatz 4, StPO) wahrzunehmen gehabt. Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung ist nämlich ein formloses Rechtsmittel. Sie muss keine Begründung und keine Anträge enthalten. Sie muss nur erkennen lassen, gegen welche Entscheidung oder Unterlassung vergleiche Paragraph 113, StPO) sie sich richtet. Weil eben die Beschwerde keine Begründung und keine Anträge enthalten muss, überprüft die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Entscheidung in jede Richtung und ohne Beschränkung auf allfällige Anträge, freilich unter Wahrung des Verschlechterungsverbotes (Venier, AnwBl 2001, 524, Bertel/Venier, Strafprozessrecht6 Rz 995 ff). Somit wäre das Beschwerdegericht zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnungen ergänzender Erhebungen, verpflichtet gewesen (LSK 1996/277).
Da die Haftfrage im Beschwerdeverfahren einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden und der Beschwerdeführer überdies jederzeit zur Erneuerung seines Enthaftungsbegehrens berechtigt ist, erscheint einer Erneuerung des über seinen gegenständlichen Enthaftungsantrag abgeführten Verfahrens (§ 292 StPO) nicht geboten, sondern kann es mit der Feststellung der gegenständlichen Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben."Da die Haftfrage im Beschwerdeverfahren einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden und der Beschwerdeführer überdies jederzeit zur Erneuerung seines Enthaftungsbegehrens berechtigt ist, erscheint einer Erneuerung des über seinen gegenständlichen Enthaftungsantrag abgeführten Verfahrens (Paragraph 292, StPO) nicht geboten, sondern kann es mit der Feststellung der gegenständlichen Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben."