Dagegen richtet sich die undifferenziert auf Z 5 und 5a sowie auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a sowie auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach Omid S***** ihm mittlerweile mitgeteilt habe, dass vor der gegen ihn (Sami Z*****) durchgeführten Hauptverhandlung Hüseyin I*****, Serdal B***** und andere Zeugen Absprachen zu seinem Nachteil getroffen hätten, ist in dem vom Neuerungsverbot geprägten Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich und vermag allenfalls als Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dienen.
Im Rahmen der weiteren, gemeinsam ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge moniert der Beschwerdeführer zunächst, das Erstgericht habe ihn entlastende Beweisergebnisse - so seine Unbescholtenheit (vgl jedoch US 7 iVm ON 149) und die Umstände, dass bei ihm trotz intensiver und völlig unerwarteter „Durchsuchungstätigkeit" kein Gramm Suchtgift gefunden worden sowie dass er zum Ankauf der von ihm angeblich nach Österreich eingeführten 5 kg Heroin finanziell außer Stande gewesen sei - „völlig außer Ansatz" gelassen. Da dieses - bloß die Verantwortung des Angeklagten nach Art einer eigenständigen Beweiswürdigung wiederholende - Vorbringen offenkundig nicht die Eignung hatte, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in Ansehung einer entscheidenden (dh für Schuldspruch oder Subsumtion relevanten) Tatsachenfeststellung maßgebend zu beeinflussen, bildete das Unterbleiben einer näheren Erörterung dieser - noch dazu vom Angeklagten bloß behaupteten - Umstände keine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.Im Rahmen der weiteren, gemeinsam ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge moniert der Beschwerdeführer zunächst, das Erstgericht habe ihn entlastende Beweisergebnisse - so seine Unbescholtenheit vergleiche jedoch US 7 in Verbindung mit ON 149) und die Umstände, dass bei ihm trotz intensiver und völlig unerwarteter „Durchsuchungstätigkeit" kein Gramm Suchtgift gefunden worden sowie dass er zum Ankauf der von ihm angeblich nach Österreich eingeführten 5 kg Heroin finanziell außer Stande gewesen sei - „völlig außer Ansatz" gelassen. Da dieses - bloß die Verantwortung des Angeklagten nach Art einer eigenständigen Beweiswürdigung wiederholende - Vorbringen offenkundig nicht die Eignung hatte, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in Ansehung einer entscheidenden (dh für Schuldspruch oder Subsumtion relevanten) Tatsachenfeststellung maßgebend zu beeinflussen, bildete das Unterbleiben einer näheren Erörterung dieser - noch dazu vom Angeklagten bloß behaupteten - Umstände keine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Auch die jeden Sachverhaltsbezug vermissen lassende Spekulation des Rechtsmittelwerbers, wonach im Fall, dass er tatsächlich 3,5 kg Heroin verkauft hätte, seine Vermögenssituation wesentlich besser sein müsste, vermag weder ein Begründungsdefizit iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a). Die Großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde - der Beschwerde zuwider - keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung für widerlegt erachtet (US 17 ff). Dabei war das erkennende Gericht auch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0098377; RS0098778).Auch die jeden Sachverhaltsbezug vermissen lassende Spekulation des Rechtsmittelwerbers, wonach im Fall, dass er tatsächlich 3,5 kg Heroin verkauft hätte, seine Vermögenssituation wesentlich besser sein müsste, vermag weder ein Begründungsdefizit iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,). Die Großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde - der Beschwerde zuwider - keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung für widerlegt erachtet (US 17 ff). Dabei war das erkennende Gericht auch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0098377; RS0098778).
Demzufolge musste das Erstgericht auf die - im Übrigen im wesentlichen Gehalt keineswegs widersprüchlichen - Angaben des Serdal B***** nicht noch detaillierter (vgl US 25) eingehen, zumal es den Schuldspruch A./I./ - der Beschwerdeargumentation zuwider - ohnehin nicht allein auf die Angaben dieses Zeugen stützte. Die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Serdal B***** wiederum stellen eine - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431) - Beweiwürdigungskritik dar, einen Begründungsmangel vermögen sie nicht aufzuzeigen.Demzufolge musste das Erstgericht auf die - im Übrigen im wesentlichen Gehalt keineswegs widersprüchlichen - Angaben des Serdal B***** nicht noch detaillierter vergleiche US 25) eingehen, zumal es den Schuldspruch A./I./ - der Beschwerdeargumentation zuwider - ohnehin nicht allein auf die Angaben dieses Zeugen stützte. Die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Serdal B***** wiederum stellen eine - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431) - Beweiwürdigungskritik dar, einen Begründungsmangel vermögen sie nicht aufzuzeigen.
Mit dem - im Vergleich zu dessen bisherigen, den Angeklagten massiv belastenden Angaben geänderten - Aussageverhalten des Zeugen Hüseyin I***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, weshalb es dessen Einlassung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte (US 21 ff).
Der allgemein gehaltene Vorwurf fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung der Schuldsprüche A./ erweist sich mit Blick auf die dazu vorliegende, ausführliche erstrichterliche Beweiswürdigung (US 15 bis 27) als schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf die „Unschuldsvermutung" keiner der in Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).Der allgemein gehaltene Vorwurf fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung der Schuldsprüche A./ erweist sich mit Blick auf die dazu vorliegende, ausführliche erstrichterliche Beweiswürdigung (US 15 bis 27) als schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf die „Unschuldsvermutung" keiner der in Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Das lapidare Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, für die in B./ des Schuldspruchs aufgelisteten Fakten würden „nachvollziehbare Beweise fehlen", ignoriert gleichfalls die umfängliche, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 27 ff), welches die entsprechenden Konstatierungen - in einer gebotenen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse - insbesondere auf die großteils geständige Verantwortung des Mitangeklagten Denis S*****, die bezughabenden (im Urteil, insbesondere im Rahmen der Feststellungen mit Fundstelle angeführten; US 9 ff) Angaben der jeweiligen Zeugen und die sicherheitsbehördlichen sowie gerichtlichen Erhebungsergebnisse (so insbesondere das Resultat der aktenkonform verwerteten Telefonüberwachung) stützte.
Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert der Beschwerdeführer die „mangelnde Bestimmtheit" des Schuldspruches B./9./, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen detailliertere Feststellungen zu diesem - im Hinblick auf die Schuldsprüche B./1.-8./ nicht subsumtionsrelevanten - Schuldspruch notwendig wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert der Beschwerdeführer die „mangelnde Bestimmtheit" des Schuldspruches B./9./, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen detailliertere Feststellungen zu diesem - im Hinblick auf die Schuldsprüche B./1.-8./ nicht subsumtionsrelevanten - Schuldspruch notwendig wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.