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Entscheidung 15 Os 118/07b×

Entscheidung 15 Os 118/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os118/07b

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Sami Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sami Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. Juni 2007, GZ 15 Hv 39/07i-158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Sami Z***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche eines weiteren Angeklagten enthält, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB (A) und des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wels und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

A./ gewerbsmäßig einen anderen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG übersteigt, bestimmt bzw zur Ein- und Ausfuhr durch andere beigetragen, indem er

römisch eins./ um den 15. September 2006 den abgesondert verfolgten Hüseyin I***** beauftragte, etwa 3 kg Heroin vom Kosovo aus-, durch unbekannte Orte durch- und nach Österreich einzuführen; römisch zwei./ um den 21. Oktober 2006 zur Ausfuhr von etwa 2 kg Heroin von Mazedonien, Durchfuhr durch unbekannte Orte und Einfuhr nach Österreich durch die abgesondert verfolgten Hüseyin I***** und Serdal B***** dadurch beigetragen, dass er den Kontakt zwischen dem Lieferanten der genannten Heroinmenge, Avdullah R*****, und Hüseyin I***** herstellte;

B./ in der Zeit von zumindest Juli 2006 bis zum 1. Dezember 2006 Suchtgift in einer Menge, die das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG übersteigt, überwiegend gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er

1./ insgesamt etwa 400 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Hüseyin I***** verkaufte bzw als Entgelt für durchgeführte Suchtgiftschmuggelfahrten übergab;

2./ etwa 500 Gramm Heroin dem abgesondert verfolgten Fatmir R***** zum kommissionsweisen Weiterverkauf anbot sowie dem Genannten insgesamt etwa 30 Gramm Heroin verkaufte;

3./ insgesamt zumindest etwa 200 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Omid S***** verkaufte;

4./ insgesamt etwa 100 Gramm Heroin an Denis S***** verkaufte;

5./ insgesamt etwa 130 Gramm Heroin an Zvonimir K***** verkaufte;

6./ insgesamt etwa 110 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Dario Z***** verkaufte sowie dem Genannten geringe Mengen Heroin unentgeltlich überließ;

7./ etwa 4 Gramm Heroin an die abgesondert verfolgte Ernas K***** unentgeltlich überließ;

8./ etwa 100 Gramm Heroin an den abgesondert Verfolgten Arben E***** verkaufte;

9./ eine weitere, nicht mehr näher feststellbare Menge Heroin im Bereich von zumindest 1,9 kg an unbekannt gebliebene Abnehmer verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a sowie auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach Omid S***** ihm mittlerweile mitgeteilt habe, dass vor der gegen ihn (Sami Z*****) durchgeführten Hauptverhandlung Hüseyin I*****, Serdal B***** und andere Zeugen Absprachen zu seinem Nachteil getroffen hätten, ist in dem vom Neuerungsverbot geprägten Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich und vermag allenfalls als Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dienen.

Im Rahmen der weiteren, gemeinsam ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge moniert der Beschwerdeführer zunächst, das Erstgericht habe ihn entlastende Beweisergebnisse - so seine Unbescholtenheit vergleiche jedoch US 7 in Verbindung mit ON 149) und die Umstände, dass bei ihm trotz intensiver und völlig unerwarteter „Durchsuchungstätigkeit" kein Gramm Suchtgift gefunden worden sowie dass er zum Ankauf der von ihm angeblich nach Österreich eingeführten 5 kg Heroin finanziell außer Stande gewesen sei - „völlig außer Ansatz" gelassen. Da dieses - bloß die Verantwortung des Angeklagten nach Art einer eigenständigen Beweiswürdigung wiederholende - Vorbringen offenkundig nicht die Eignung hatte, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage in Ansehung einer entscheidenden (dh für Schuldspruch oder Subsumtion relevanten) Tatsachenfeststellung maßgebend zu beeinflussen, bildete das Unterbleiben einer näheren Erörterung dieser - noch dazu vom Angeklagten bloß behaupteten - Umstände keine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Auch die jeden Sachverhaltsbezug vermissen lassende Spekulation des Rechtsmittelwerbers, wonach im Fall, dass er tatsächlich 3,5 kg Heroin verkauft hätte, seine Vermögenssituation wesentlich besser sein müsste, vermag weder ein Begründungsdefizit iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,). Die Großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde - der Beschwerde zuwider - keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung für widerlegt erachtet (US 17 ff). Dabei war das erkennende Gericht auch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0098377; RS0098778).

Demzufolge musste das Erstgericht auf die - im Übrigen im wesentlichen Gehalt keineswegs widersprüchlichen - Angaben des Serdal B***** nicht noch detaillierter vergleiche US 25) eingehen, zumal es den Schuldspruch A./I./ - der Beschwerdeargumentation zuwider - ohnehin nicht allein auf die Angaben dieses Zeugen stützte. Die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Serdal B***** wiederum stellen eine - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431) - Beweiwürdigungskritik dar, einen Begründungsmangel vermögen sie nicht aufzuzeigen.

Mit dem - im Vergleich zu dessen bisherigen, den Angeklagten massiv belastenden Angaben geänderten - Aussageverhalten des Zeugen Hüseyin I***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, weshalb es dessen Einlassung in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte (US 21 ff).

Der allgemein gehaltene Vorwurf fehlender bzw offenbar unzureichender Begründung der Schuldsprüche A./ erweist sich mit Blick auf die dazu vorliegende, ausführliche erstrichterliche Beweiswürdigung (US 15 bis 27) als schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf die „Unschuldsvermutung" keiner der in Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).

Das lapidare Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, für die in B./ des Schuldspruchs aufgelisteten Fakten würden „nachvollziehbare Beweise fehlen", ignoriert gleichfalls die umfängliche, nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 27 ff), welches die entsprechenden Konstatierungen - in einer gebotenen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse - insbesondere auf die großteils geständige Verantwortung des Mitangeklagten Denis S*****, die bezughabenden (im Urteil, insbesondere im Rahmen der Feststellungen mit Fundstelle angeführten; US 9 ff) Angaben der jeweiligen Zeugen und die sicherheitsbehördlichen sowie gerichtlichen Erhebungsergebnisse (so insbesondere das Resultat der aktenkonform verwerteten Telefonüberwachung) stützte.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert der Beschwerdeführer die „mangelnde Bestimmtheit" des Schuldspruches B./9./, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen detailliertere Feststellungen zu diesem - im Hinblick auf die Schuldsprüche B./1.-8./ nicht subsumtionsrelevanten - Schuldspruch notwendig wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85903 15Os118.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00118.07B.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0150OS00118_07B0000_000